Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub muss vorab geregelt sein

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Foto von Drew Beamer

Mit dem Unionsrecht ist es nicht vereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er seinen Jahresurlaub antritt ohne zu wissen, ob er während dieser Zeit einen Anspruch auf Entgelt hat. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubs verlangen, welchen er bis zu dem Tag, an dem ihm der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubes geschaffen hat, nicht genommen hat. Wurde dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass er während seines Urlaubes weiterhin die vertraglich geschuldete Vergütung erhält und hat er deswegen keinen Urlaub angetreten, schuldet der Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung.
EuGH-Generalanwalt 08.06.2017 – C-214/16

Aufeinandertreffen von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1a und b BUrlG

Existiert ein über den Jahreswechsel bestehendes Arbeitsverhältnis, welches insgesamt kürzer als sechs Monate ist, entsteht ein einheitlicher Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1b BUrlG, der unabhängig von § 7 Abs. 3 BUrlG auch nicht teilweise wegen des Jahreswechsels verfällt.
LAG Thüringen 09.03.2017 – 6 Sa 242/15

Befristungsende muss klar geregelt sein

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag muss in diesem nach § 3 Abs. 1 TzBfG klar, eindeutig und unmissverständlich geregelt sein, dass die Parteien sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs oder Zweckerreichung geeinigt haben.
BAG 15.02.2017 – 7 AZR 291/15

Befristungsgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs kann auch bei Daueraufgaben bestehen

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages möglich, um einen vorübergehenden Mehrbedarf an einer Arbeitsleistung abzudecken. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der zusätzliche Bedarf im Bereich der Daueraufgaben liegt. Der Arbeitgeber muss dann aber darlegen und beweisen können, woher der zusätzliche Bedarf stammt und warum er davon ausgehen kann, die Daueraufgaben zukünftig wieder mit seinem Stammpersonal erledigen zu können. Der Zeitraum des prognostizierten Mehrbedarfs kann dabei über die Befristungsdauer hinausgehen.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 688/14

Wirksame Befristung erfordert vor Beginn arbeitgeberseitig unterzeichnete Vertragsurkunde

Das in § 14 Abs. 4 TzBfG normierte Schriftformerfordernis ist nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm unterschriebenen, die Befristungsabrede enthaltenden Vertrag überreicht, und der Arbeitnehmer diese Urkunde vor dem in ihr bezeichneten Vertragsbeginn gegenzeichnen kann. Ansonsten entsteht das Arbeitsverhältnis nicht durch die Unterzeichnung des Vertrages, sondern durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14

Verkürzung einer befristeten Vertragslaufzeit nur mit sachlichem Grund

Soll die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages verkürzt werden, bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Dies gilt auch bei einer einvernehmlich getroffenen Regelung.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 49/15