Entlassungsverlangen des Betriebsrates begründet dringendes betriebliches Erfordernis

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Wurde dem Arbeitgeber infolge eines Antrages seines Betriebsrates im Rahmen eines Verfahrens nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben, einen bestimmten Arbeitnehmer wegen Störung des Betriebsfriedens zu entlassen, ist hierin ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu sehen.
BAG 28.03.2017 – 2 AZR 551/16

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit bei unklarer Regelung?

§ 622 Abs. 3 BGB bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag nur eine Probezeit an sich und keine weiteren Regelungen zur Kündigungsfrist enthalten sind. Befindet sich jedoch in einem vorformulierten Arbeitsvertrag an anderer Stelle eine Regelung, in der eine längere Kündigungsfrist festgelegt wurde und ist nicht eindeutig, dass diese erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, kann der Arbeitgeber auch in der Probezeit nur mit der verlängerten Frist kündigen.
BAG 23.03.2017 – 6 AZR 705/15

Anforderungen an eine sog. „echte“ Druckkündigung

Für eine sog. echte Druckkündigung, die vorliegt, wenn Mitarbeiter von dem Arbeitgeber die unberechtigte Kündigung eines anderen Mitarbeiters verlangen und die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber ihrer Forderung nicht nachkommt, gelten besondere Anforderungen.  Eine solche Kündigung ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber den Druck und die deshalb drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht versucht dadurch abzuwehren, dass er die Arbeitsverweigerer auf die Rechtswidrigkeit ihrer Arbeitsniederlegung aufmerksam macht und für ein weiteres derartiges Verhalten arbeitsrechtliche Maßnahmen androht.
BAG 15.12.2016 – 2 AZR 431/15