# Arbeitsrecht: Aktuelles in Kürze – Mai 2013

*https://www.hrm.de/arbeitsrecht-aktuelles-in-kuerze-mai-2013/ — 2013-05-15*

**Abordnung einer Stammkraft als   
 Sachgrund für eine Befristung**

Die Abordnung einer Stammkraft kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nur dann rechtfertigen, wenn dieser die Stammkraft unmittelbar oder mittelbar vertritt. Für die Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ ist in diesem Fall kein Raum.

*BAG 16.01.2013 – 7 AZR 662/11*

**Wahrung einer Ausschlussfrist durch Geltendmachung   
 des Anspruchs vor seiner Entstehung ausnahmsweise möglich**

Eine tarifliche Ausschlussfrist kann ausnahmsweise durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Dies gilt etwa dann, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist.

*BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11*

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**Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses   
 mit einem Betriebsratsmitglied**

Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied endet ebenso wie dasjenige eines anderen Arbeitnehmers mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren.

*BAG 05.12.2012 – 7 AZR 698/11 ** ***

**Unwirksame Massenentlassungsanzeige   
 führt zur Nichtigkeit der Kündigung**

Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.

*BAG 22.11.2012 – 2 AZR 371/11*

 

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**Kein Auskunftsanspruch gegen den   
 Arbeitgeber nach Ablehnung der Bewerbung**

Wer sich erfolglos beworben hat, kann von dem potentiellen Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser ihm Auskunft darüber erteilt, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde, bzw. aufgrund welcher Kriterien die Einstellung erfolgt ist.

*BAG 25.04.2013 – 8 AZR 287/08*

 

**Rechtsprechungsänderung: Außerplanmäßige Erhöhung   
 der Beitragsbemessungsgrenze führt nicht automatisch   
 zu einer höheren Betriebsrente**

Die Auslegung einer bis zum 31.12.2002 geschlossenen Versorgungsvereinbarung mit sog. „gespaltener Rentenformel“ führt nicht dazu, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als hätte es die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben. Der Arbeitgeber darf zur Ermittlung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommensanteils, für den höhere Rentenleistungen erbracht werden müssen, auch auf die 2003 erfolgte außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze abstellen. Eine Korrektur zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers kommt nur nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Hierfür muss ihm aber ein Festhalten an der seinerzeit getroffenen Vereinbarung unzumutbar sein.

*BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11*

 

**Arbeitnehmer kann sich nach Jahren nicht auf Schriftformklausel   
 berufen, wenn er auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist**

Wenn ein Arbeitnehmer mittels mündlichen Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil er schnellstmöglich und unbedingt zu einem anderen Arbeitgeber wechseln will, kann er sich grundsätzlich nicht Jahre später darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 623 BGB nur schriftlich hätte beendet werden können. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis ist in diesem Fall treuwidrig.

*LAG Hessen 26.02.2013 – 13 Sa 845/12*
