Vorsicht bei Abänderung von Modellen der betrieblichen Altersversorgung

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Foto von Damian Patkowski

Will ein Arbeitgeber die bisherige Praxis der betrieblichen Altersversorgung ändern, hat er die durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisierten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies gilt auch bei der Ablösung von Versorgungsmodellen im Rahmen eines Betriebsübergangs.

BAG 22.10.2019 – 3 AZR 429/18

Entlohnung auch bei fehlendem Arbeitseinsatz an Feiertagen

Zeitungszusteller sind auch an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, zu vergüten, wenn sie an diesem Tag ohne Feiertag zur Zustellung von Zeitungen verpflichtet gewesen wären. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

BAG 16.10.2019 – 5 AZR 352/18

Abweichung von Equal-Pay nur bei umfassender Inbezugnahme eines Tarifvertrages

Will ein Verleiher die von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht nach dem Equal-Pay-Grundsatz vergüten, muss er mit ihnen die vollständige Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart haben. Ansonsten kann der verliehene Arbeitnehmer verlangen, dass er wie ein Stammarbeitnehmer des Entleihers vergütet wird.

BAG 16.10.2019 – 4 AZR 66/18

Gleiche Befristungsdauer für Vollzeit- und Teilzeitkräfte

Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte eine längere maximal zulässige Befristungsdauer als für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich unangemessen im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und ist unwirksam. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz findet keine Anwendung.

EuGH 03.10.2019 – C.274/18

Umfang des Urlaubsanspruchs beim Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Hat ein Mitarbeiter aufgrund der Freistellung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für das komplette Kalenderjahr keine Arbeitsleistung zu erbringen, steht ihm wegen fehlender Arbeitspflicht auch kein Erholungsurlaub zu. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase unterjährig, ist der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der arbeitspflichtigen Tage zu ermitteln.

BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18