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Ersatz von in Bezug auf die Arbeitsausführung
notwendigen Aufwendungen des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der in Bezug auf die Arbeitsausführung Aufwendungen hatte, kann hierfür in entsprechender Anwendung von § 670 BGB vom Arbeitgeber Aufwendungsersatz verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Zudem dürfen die Aufwendungen nicht bereits durch das Arbeitsentgelt abgegolten sein. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd gelten machen könnte, steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen.

BAG 12.03.2013 – 9 AZR 455/11

Betriebsvereinbarungen dürfen Altersgrenzen
für Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, ist wirksam. Hierin liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung.

BAG 05.03.2013 – 1 AZR 417/12

Betriebsrat kann keinen externen
Internetanschluss beanspruchen

Der Betriebsrat kann von dem Arbeitgeber zwar einen Internetzugang verlangen. Hierfür reicht aber ein Anschluss über das firmeninterne Netzwerk aus. Ein Anspruch auf einen Anschluss über einen externen Provider, der zusätzliche Kosten verursacht, besteht nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat sein Begehren lediglich mit allgemeinen Sicherheitsbedenken oder der Sorge vor Überwachung rechtfertigt, ohne dass es insoweit konkrete Anhaltspunkte gibt.

LAG Baden-Württemberg 23.01.2013 – 13 TaBV 8/12

Lang andauernde Krankheiten
ebenfalls vom Verbot der Diskriminierung
wegen Behinderung erfasst

Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bezieht sich nicht nur auf angeborene oder von Unfällen herrührende Behinderungen. Vielmehr können auch Krankheiten eine Behinderung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie darstellen, wenn sie eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringen, welche von langer Dauer ist und eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben verhindert. Unerheblich ist, ob die Krankheit heilbar ist.

EuGH 11.04.2013 – C-335/11 und 337/11

 

Differenzierung zwischen rentennahen und
-fernen Arbeitnehmern bei Sozialplanabfindungen
impliziert keine Altersdiskriminierung

Bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen darf berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Die hiermit verbundene Unterscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Arbeitnehmern stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar und verstößt deshalb auch nicht gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

BAG 26.03.2013 – 1 AZR 813/11

Angespanntes Arbeitsklima reicht
für Mobbing-Vorwurf nicht aus

Unter Mobbing versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Ein länger andauernder Konflikt reicht grundsätzlich nicht aus, um von Mobbing zu sprechen. Gleiches gilt für eine – vom Direktionsrecht gedeckte – Zuweisung unliebsamer Tätigkeiten oder drastische Kritik des Vorgesetzten.

LAG Düsseldorf 26.03.2013 – 17 Sa 602/12

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates
bei Neueinstellung von Teilzeitbeschäftigten

Beschäftigt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur in Teilzeit und lehnt er es gleichzeitig grundsätzlich ab, die wöchentliche Arbeitszeit der aufstockungswilligen Beschäftigten zu erhöhen, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung neuer Teilzeitkräfte nach § 99 BetrVG wegen einer Benachteiligung der aufstockungswilligen Beschäftigten verweigern. Der Arbeitgeber unterläuft mit einer solchen Organisationsentscheidung den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit haben.

LAG Baden-Württemberg 21.03.2013 – 6 TaBV 9/12

Rechtsprechungsänderung: Leiharbeitnehmer sind
bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb
zu berücksichtigen

Bei den sich aus § 9 BetrVG ergebenden Schwellenwerten, die für die Größe des Betriebsrates maßgeblich sind, sind die im Entleiherbetrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen. Auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer kommt es dabei jedenfalls bei einer Betriebsratsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern nicht an.

BAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

 

Grundsätze zur Geltendmachung von
„equal-pay“-Ansprüchen im Leiharbeitsverhältnis
nach § 10 Abs. 4 AÜG

Der „equal-pay“-Anspruch besteht für den Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher eingesetzt wird. Die Berechnung des Anspruchs basiert auf einem Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer erstattet wurden, bleiben unberücksichtigt, wenn es sich nicht um „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handelt. „Equal-pay“-Ansprüche werden zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig und unterliegen insoweit auch wirksam mit dem Zeitarbeitsunternehmen vereinbarten Ausschlussfristen.

Wird in dem Arbeitsvertrag zusätzlich auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verwiesen, ohne dass ersichtlich ist, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen Vorrang haben soll, ist die Klausel wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

BAG 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, 146/12, 242/12, 294/12 und 424/12

Löschen der auf dem Dienst-Laptop
gespeicherten Daten nicht strafbar

Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden die auf ihrem dienstlichen Laptop gespeicherten Daten löschen, machen sich nicht wegen Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB strafbar. Da sie die Speicherung der Daten selbst unmittelbar bewirkt haben, steht ihnen grundsätzlich auch die Datenverfügungsbefugnis zu. Dies gilt zumindest solange, wie sie die Daten dem Arbeitgeber noch nicht ausgehändigt haben.

OLG Nürnberg 23.01.2013 – 1 Ws 445/12

 

Im Geldtransport-Gewerbe beschäftigte Arbeitnehmer
dürfen Geld auch nicht zum Spaß in eigene Tasche stecken

Sicherheitsmitarbeiter, die im Geld- und Werttransportgewerbe tätig sind, riskieren eine fristlose Verdachtskündigung, wenn sie Geldscheine der Kundschaft ihres Arbeitgebers in die Hosentasche stecken. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers. Auch der Vortrag, dass es sich beim Einstecken des Geldes lediglich um einen Scherz gehandelt habe, kann den Arbeitnehmer nicht entlasten.

LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2013 – 10 Sa 381/12

 

Arbeitnehmerhaftung bei Trunkenheitsfahrt

Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers besteht nicht.

BAG 15.11.2012 – 8 AZR 705/11


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