E-Mail-Kontrolle verstößt nicht gegen
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

silver iMac with keyboard and trackpad inside room
Foto von Carl Heyerdahl

Die Überwachung der Internetnutzung eines Mitarbeiters stellt keinen Verstoß gegen das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Es ist nicht unbillig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit überprüft.

EGMR 12.01.2016 – Beschwerdenummer 61496/08

Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge

Bestehen in einem Unternehmen keine tariflichen Regelungen, hat der Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit (23 Uhr bis 6 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Angemessen in diesem Sinne ist grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Zuschlagsanspruch regelmäßig auf 30%. Besteht – wie etwa bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst – eine geringere Arbeitsbelastung während der Nachtzeit, kann auch ein Zuschlag unter 25% angemessen sein.

BAG 09.12.2015 – 10 AZR 423/14

 

Einschränkungen von Sozialplanabfindung
und Klageverzichtsprämie

Der sich aus einem Sozialplan ergebende Abfindungsanspruch kann daran geknüpft werden, dass der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG). Die Zahlung einer zusätzlichen Prämie, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, darf hingegen nicht daran gekoppelt werden, dass keine Anschlussbeschäftigung besteht. Die Klageverzichtsprämie dient allein der Planungssicherheit des Arbeitgebers.

BAG 08.12.2015 – 1 AZR 595/14 u.a.

Verschlechternde Ablösung einer Versorgungsordnung
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten möglich

Bestehen aus der Perspektive eines vernünftigen Unternehmers berechtigte wirtschaftliche Schwierigkeiten, darf eine bestehende Versorgungsordnung durch verschlechternde Regelungen abgelöst werden. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit wegen einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung gefährdet ist. Zu beachten ist, dass die Anpassung der Versorgungsordnung verhältnismäßig sein muss.

LAG Baden-Württemberg 04.12.2015 – 2 Sa 21/14 u.a.

Fehlverhalten des Ehegatten rechtfertigt keine Kündigung

Selbst strafrechtlich relevante Verstöße des Ehegatten gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sind die Rechtssphären der Ehepartner voneinander getrennt zu bewerten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens scheidet aus. 

ArbG Aachen 30.09.2015 – 2 Ca 1170/15

Foto: Marcel Klinger | pixelio.de