photography of people inside room during daytime
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14 || Welche Rechte können die Betroffenen der
Videoüberwachung geltend machen?  

Die Hinweis- und die Benachrichtigungspflicht (vgl. ausführlich Ziff. 9), 10) stellen sicher, dass die von der Videoüberwachung Betroffenen sich gegen die Überwachung wehren können. Gegen eine unzulässige Videoüberwachung kann der Betroffene Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Liegt ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, kann das verantwortliche Unternehmen auch zu einer Geldentschädigung verpflichtet werden. Mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kann ein Stopp der Aufzeichnung erreicht werden. Ein erfolgreicher Beseitigungsanspruch hat darüber hinaus zur Folge, dass die Videoanalage deinstalliert und die vorhanden Aufzeichnungen vernichtet werden müssen. Stellt sich eine Videoaufzeichnung als unzulässig heraus, kann sie nur in sehr seltenen Fällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Auch deshalb empfiehlt es sich, die Maßnahme vorab gründlich durch den Datenschutzbeauftragten prüfen zu lassen (vgl. ausführlich Ziff. 13).

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ISiCO Datenschutz GmbH 

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4 || Für welche Zwecke kann eine
Videoüberwachung zulässig sein?

Die Zulässigkeit der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume richtet sich (wie unter Ziff. 2) bereits erwähnt) nach § 6b Abs. 1 BDSG. Zulässig ist danach eine Videoüberwachung, die (1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke  erforderlich ist. Es dürfen ferner keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (vgl. ausführlich Ziff. 5). Ein berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung liegt insbesondere in der Gefahrenabwehr. Die Videoüberwachung kann hier etwa dazu beitragen, Vandalismus oder Diebstahl zu verhindern. Eine Gefährdungslage muss allerdings auch wirklich vorliegen. Ist dem nicht so, scheidet eine zulässige Videoüberwachung aus.

Die Überwachung nicht-öffentlicher Betriebsräume richtet sich nach den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BDSG. Eine präventive Überwachung, etwa zur Sicherstellung der Compliance, ist in der Regel unzulässig, da hier bereits meist keine Erforderlichkeit gegeben ist (vgl. ausführlich Ziff. 5). Vorstellbar ist jedoch eine Aufzeichnung für repressive Zwecke, wenn ein konkreter Verdacht gegeben ist (vgl. ebenfalls ausführlich Ziff. 5).

Die Zwecke der Videoüberwachung müssen noch vor Inbetriebnahme möglichst präzise benannt und dokumentiert werden. Dies ist wichtig, da eine Datenverarbeitung, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt, immer nur zweckgebunden erfolgen darf (Zweckbindungsgrundsatz, vgl. ausführlich Ziff. 11).

5 || Welche Kriterien müssen für eine
zulässige Videoüberwachung erfüllt sein?  

Sowohl die Überwachung öffentlich-zugänglicher Räume als auch die Überwachung von nichtöffentlichen Betriebsräumen muss, um zulässig zu sein, für das Erreichen der unter Ziff. 4) genannten Zwecke erforderlich sein. „Erforderlich“ ist die Überwachung, wenn sie (1) das Erreichen des Zwecks befördert und (2), wenn keine milderen, gleichermaßen wirksamen Alternativen zur Videoüberwachung bestehen. Es muss also einerseits geprüft werden, ob die Überwachung hinsichtlich des angestrebten Zwecks zielführend ist (daran mangelt es z.B. bei einer verdeckten Überwachung, die vorgeblich zu Abschreckungszwecken erfolgt) und andererseits, ob es nicht eine zumutbare Alternative zum Kameraeinsatz gibt. Für den Fall, dass es keine Alternative zur Überwachung gibt, muss sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein möglichst schonender Kameraeinsatz sichergestellt werden: Soll nur ein bestimmter Bereich gefilmt werden, kann beispielsweise auf den Einsatz einer Dome-Kamera verzichtet werden. Eine durchgehende Dauerbeobachtung ist in der Regel nicht erforderlich; verwendet werden sollte daher eine Kamera, die sich automatisch ein- und ausschaltet. Dient die Überwachung lediglich präventiven Zwecken besteht kein Grund, das Bildmaterial aufzuzeichnen. Die datenschutzrechtlich gebotene Zugriffskontrolle gebietet schließlich, möglichst wenigen Personen Zugriff auf die Überwachung zu gewähren.

6 || Was ist unter den „schutzwürdigen Interessen“
der Betroffenen zu verstehen? Wann überwiegen diese?  

Eine Videoüberwachung kann zwar erforderlich (vgl. ausführlich Ziff. 5), aber dennoch unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sogenannte „schutzwürdige Interessen“ den legitimen Zweck der Überwachung überwiegen. Um feststellen zu können, ob die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Betroffenen (vgl. ausführlich Ziff. 1) überwiegen, bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. In dieser muss insbesondere die Intensität der Überwachung berücksichtigt werden, die sich wiederum nach dem zeitlichen und räumlichen Ausmaß der Überwachung, nach der Art und dem Umfang der Verwertung der Aufnahmen sowie nach dem betroffenen Personenkreis richtet. Ein weiteres wichtiges Abwägungskriterium ist, ob die betroffenen Personen der Überwachung ausweichen können oder ob sie ihr stets ausgesetzt sein müssen. Ist Letzteres der Fall, ist die Überwachung in der Regel unzulässig. Einen besonders starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten stellt die verdeckte Aufzeichnung dar. Sie ist daher nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. ausführlich Ziff. 7). Immer unzulässig ist die Überwachung von Umkleidekabinen, Duschen, Toiletten und anderen Bereichen, die Raum für die besonders stark geschützte Intimsphäre der betroffenen Personen bieten.

10 || Benachrichtigungspflicht:
Wie, wann und über was müssen die Betroffenen unterrichtet werden?  

Über den Hinweis (vgl. ausführlich Ziff. 9) erfahren die betroffenen Personen, dass sie mit dem Betreten eines Raumes oder Bereiches gefilmt werden. Die Benachrichtigungspflicht in § 6b Abs. 4 BDSG geht über diese Hinweispflicht hinaus. Sie sieht vor, dass dann, wenn eine Person nicht nur beobachtet, sondern später – beim Auswerten der Aufzeichnung – auch identifiziert wird, diese Person eine Benachrichtigung über die Überwachungsmaßnahme erhalten muss. Die Person muss gemäß §§ 19a, 33 BDSG über den Umstand der Überwachung und Aufzeichnung, über die Datenart, über den Überwachungszweck sowie über die Identität der verantwortlichen Stelle informiert werden. Die Person muss ferner eine Vorstellung davon bekommen, wo genau sich die Kamera befindet, über welche Beobachtungsfunktionen sie verfügt und welche Bereiche von ihr erfasst werden. Bevor eine Benachrichtigung verschickt wird, sollte diese rechtlich geprüft werden, da nicht nur eine unterbliebene sondern auch eine unrichtige oder unvollständige Benachrichtigung ein Bußgeld zur Folge haben kann.

11 || Zweckbindung:
Wofür darf die Aufzeichnung genutzt werden?  

Personenbezogene Daten dürfen, so sieht es das Bundesdatenschutzgesetz vor, nur für vorab festzulegende Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Eine spätere Zweckänderung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Videoüberwachung kann somit selbst dann unzulässig sein, wenn sie zwar zu legitimen Zwecken erfolgt (vgl. ausführlich 4), diese Zwecke jedoch nicht (alle) vorab definiert und dokumentiert wurden. Der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz beinhaltet ferner, dass sich die Überwachungstechnik und der Überwachungsumfang am Überwachungsziel orientiert. Grundlage der Zweckbindungssicherstellung ist daher die unter Ziff. 5) skizzierte Erforderlichkeitsprüfung

Die in § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG vorgesehene Zweckänderung betrifft faktisch nur nicht-öffentliche Stellen (Unternehmen) und gestattet lediglich eine Übermittlung der Videoaufzeichnung an Strafverfolgungsbehörden, vorausgesetzt, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen stehen dem nicht zu stark entgegen. Eine Übermittlung an Private bleibt demgegenüber in der Regel unzulässig.

12 || Löschpflicht:
Wie lange darf die Aufzeichnung gespeichert werden?  

Zwei Umstände können ein Löschen der Videoaufzeichnung erforderlich machen: (1) Die Aufzeichnung ist zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Aufzeichnungszwecks nicht mehr erforderlich ist und (2), wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen (§ 6b Abs. 5 BDSG). Die Aufzeichnung zu repressiven Zwecken muss dann gelöscht werden, wenn eine weitere Untersuchung bzw. Verfolgung einer Straftat unterbleibt. Eine weitere Speicherung ist auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die Aufzeichnung bereits an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen können ein vorzeitiges Löschen erforderlich machen, obwohl der Aufzeichnungszweck noch nicht erreicht wurde – insbesondere dann, wenn die Auswertung des Videomaterials schuldhaft verzögert wird. Hat die überwachte Person allerdings ihrerseits angezeigt, dass sie ein vorzeitiges Löschen verhindern möchte, muss die aufzeichnende Stelle diesem Wunsch nachkommen. Hinsichtlich der Aufzeichnung, die zu präventiven Zwecken erfolgte, sind in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Löschfristen definiert worden. Danach müssen die Aufzeichnungen in kleineren Läden noch am selben Tag gelöscht werden, während Kaufhäusern bis zu drei Arbeitstage zugestanden werden. Das OVG Lüneburg stellt in einem neueren Urteil demgegenüber nicht auf die Unternehmensgröße, sondern auf die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ab, die mit der Videoauswertung betraut sind (Urteil vom 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13). Im betreffenden Fall hielt das Gericht eine Speicherdauer von bis zu 10 Wochentagen für unbedenklich.

13 || Meldepflicht, Vorabkontrolle, Betriebsrat:
Welche Stellen müssen vor Durchführung der
Videoüberwachung involviert werden?  

§ 4d Abs. 1 BDSG sieht vor, dass „Verfahren automatisierter Verarbeitungen“ vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. dem Bundesdatenschutzbeauftragen zu melden sind. Diese Plicht entfällt jedoch, wenn das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat. Hierbei kann es sich entweder um einen internen oder um einen externen Datenschutzbeauftragten handeln. Ein rechtlich geschulter externer Datenschutzbeauftragte ist meist vorzuziehen, da so Interessenkonflikte ausgeschlossen werden und die rechtliche Eignung des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 2 BDSG) sichergestellt ist. Können aus der Videoüberwachung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entstehen, muss der Datenschutzbeauftragte die Überwachung vorab prüfen. Besondere Risiken resultieren z.B. aus einer Überwachung von Eingangsbereichen zu Partei- und Gewerkschaftsräumen und spezialisierten Ärzten, da anhand der Aufzeichnung auf die politische Gesinnung bzw. auf Krankheiten des Betretenden geschlossen werden kann. Daten zur Gesundheit und zur politischen Gesinnung sind als „besondere Arten personenbezogener Daten“ (§ 3 Abs. 9 BDSG) datenschutzrechtlich besonders streng geschützt, so dass eine Videoüberwachung in der Regel unzulässig ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss schließlich (sofern vorhanden) der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zustimmen.

7 || Ist eine heimliche Videoüberwachung immer verboten?  

Einer heimlichen Videoüberwachung kann der Betroffene weder ausweichen noch kann er sich gegen sie rechtlich wehren. Sie greift daher besonders stark in sein Persönlichkeitsrecht ein und ist in der Regel unzulässig. Der Einsatz einer verdeckten Überwachung ist rechtlich ausschließlich zur Aufdeckung von Straftaten gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG vorstellbar. Voraussetzung ist zunächst, dass die Überwachung das „letzte Mittel“ zur Aufdeckung ist, sich mildere Maßnahmen also als untauglich erwiesen haben bzw. von Vornherein ausscheiden. Das Ziel, eine Straftat aufzudecken, darf ferner nicht außer Verhältnis zum Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der heimlich Gefilmten stehen (vgl. ausführlich Ziff. 6). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neben dem Verdächtigen noch eine große Anzahl unverdächtiger Personen gefilmt werden. Umgekehrt kann das Ziel, eine gravierende Straftat aufzuklären, das Filmen weniger Unverdächtiger rechtfertigen. Es sollte schließlich darauf geachtet werden, dass die Überwachung sowohl räumlich als auch zeitlich begrenzt erfolgt und von Beginn an (sofern vorhanden) der Betriebsrat in die Maßnahme eingebunden wird.

8 || Kann eine Einwilligung die Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzen?  

§ 4 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass „die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten […] nur zulässig [ist], soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat“. Eine Einwilligung der Betroffenen in die Videoüberwachung ist damit grundsätzlich möglich, lässt sich in der Praxis jedoch meist schwer realisieren. Dies gilt insbesondere für die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume, da diese von einer hohen Zahl, meist unbekannter Personen betreten werden. Das Einholen von Einwilligungen wäre hier sehr (zeit)aufwendig, zumal das Gesetz hierfür grundsätzlich die Schriftform verlangt. Darin, dass z.B. Kunden ein Geschäft betreten, obwohl sie einem Hinweis entnehmen können, dass das Geschäft videoüberwacht wird, kann rechtlich auch keine stillschweigende Einwilligung gesehen werden. Nicht weniger problematisch ist das Vorhaben, die eigenen Arbeitnehmer in die Videoüberwachung einwilligen zu lassen. Hier ist zunächst fraglich, ob eine Einwilligung überhaupt wirksam wäre, da § 4a BDSG Einwilligungen ausschließt, denen keine freie Entscheidung der Einwilligenden zugrunde liegt. Arbeitnehmer stehen in einem ungleichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, sodass hier die Freiwilligkeit der Einwilligung grundsätzlich bezweifelt werden kann. Voraussetzung für eine ggf. wirksame Einwilligung ist jedenfalls, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie über die Folgen der Einwilligungsverweigerung informiert hat. Verweigert der Arbeitnehmer seine Einwilligung, darf der Arbeitgeber dies nicht sanktionieren (vgl. das Maßregelungsverbot in § 612a BGB). Soll der Arbeitnehmer nicht nur in die Videoüberwachung einwilligen, sondern daneben auch noch weitere Erklärungen abgeben, muss die Information zur Videoüberwachung hervorgehoben werden, damit der Arbeitnehmer diese nicht überliest. Die Einwilligung sollte ferner nicht vor oder mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eingeholt werden, da ansonsten die erforderliche Freiwilligkeit des Einwilligenden verneint werden muss. Die Einwilligung bleibt aber selbst dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlich geforderte freiwillige und informierte Entscheidung trifft, da er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Dies hätte zur Folge, dass die Überwachung unterbleiben muss, selbst wenn alle anderen Mitarbeiter mit ihr einverstanden sind. Die Einwilligung taugt somit allenfalls in kleineren Betrieben als rechtliches Fundament der Videoüberwachung.

9 || Welche Informationen muss der Hinweis,
dass eine Videoüberwachung erfolgt, enthalten? 

§ 6b Abs. 2 BDSG verlangt, dass die Videoüberwachung kenntlich gemacht wird. Allein für den Fall der repressiven Überwachung (vgl. ausführlich Ziff. 4) kann ein Kenntlichmachen unterbleiben, da andernfalls der Überwachungszweck verfehlt würde. Bei sämtlichen präventiven Maßnahmen muss jedoch ein Hinweis erfolgen. Unterbleibt der Hinweis, ist die Überwachung zwar nicht per se rechtswidrig, doch verstärkt dieser Umstand die Annahme, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen den Überwachungszweck überwiegen (vgl. ausführlich Ziff. 6). Ziel der Hinweispflicht ist es zum einen, den Betroffenen ein Ausweichen zu ermöglichen. Der Hinweis muss daher so platziert sein, dass ihn die Betroffenen noch vor Betreten des überwachten Raumes leicht wahrnehmen können. Er muss darüber hinaus für die Personen, die den Raum typischerweise betreten, verständlich sein. Piktogramme (z.B. nach DIN-Norm 33450) sind schriftlichen Hinweisen vorzuziehen, wenn auch fremdsprachige Personen zu den Besuchern des Raumes gehören. Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass blinde oder sehbehinderte Menschen mit regelmäßig erfolgenden akustischen Signalen über die Überwachung informiert werden sollten. Neben dem Ausweichen soll die Hinweispflicht den Betroffenen auch ermöglichen, ihre Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen (z.B. Auskunfts- und Löschungsanfrage). Daher muss dem Hinweis zu entnehmen sein, wer für die Überwachung verantwortlich ist. In kurzen Worten sollte auch vermerkt sein, ob die Beobachtung aufgezeichnet wird und welchem Zweck sie dient.

1 || Weshalb ist die Videoüberwachung
von Personen rechtlich so brisant?  

Kern einer Videoüberwachung von Personen ist die Beobachtung und ggf. Aufzeichnung des Bildnisses sowie des Verhaltens der gefilmten Personen. Je nach Beobachtungstechnik ist darüber hinaus die Stimme der Personen Gegenstand der Überwachung. Aus rechtlicher Sicht stellt dies einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild und, soweit auch die Stimme aufgenommen wird, in das Recht am eigenen Wort der überwachten Personen dar. Sowohl das Recht am eigenen Bild als auch das Recht am eigenen Wort sind nicht nur einfachgesetzlich verankert (insb. strafrechtlich und kunsturheberrechtlich), sondern auch Teil des sogenannten „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Dieses ist in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verankert und bildet ein eigenes Grundrecht. Bereits die Erhebung – nicht erst die Speicherung – der Aufnahme greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da die Kamerabeobachtung deutlich präziser und umfassender erfolgt, als die menschliche Beobachtung ohne ein technisches Hilfsgerät. Bei den Beobachteten kann das Wissen darüber, dass sie gefilmt werden, Überwachungs- und Anpassungsdruck hervorrufen. Diese Wirkung wird durch die Unkenntnis der genauen Aufzeichnungszeit katalysiert. Besonderes wahrscheinlich ist der Überwachungs- und Anpassungsdruck bei Beschäftigten, da diese fürchten müssen, dass die Überwachung zur Überprüfung ihrer Leistung erfolgt.

 

2 || Zwischen welchen Formen der Videoüberwachung
muss rechtlich unterschieden werden? Wo sind diese geregelt?   

Rechtlich ist zunächst danach zu fragen, ob die Räume, die gefilmt werden, öffentlich zugänglich sind. Dies trifft z.B. auf Kaufhäuser, Restaurants, Schalterhallen von Banken und Einkaufspassagen zu. Nicht öffentlich zugänglich ist dagegen z.B. der Kassen- oder Schalterbereich eines Kaufhauses, wenn zu diesem ausschließlich das Verkaufspersonal Zutritt hat und von der Kamera keine umliegenden Bereiche erfasst werden. Die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume richtet sich nach § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); die Überwachung von Räumen oder Bereichen, zu denen ausschließlich das eigene Personal Zutritt hat, muss an § 32 Abs. 1 BDSG gemessen werden. Während das Gesetz für die Aufnahme und Verarbeitung des Videomaterials in § 6b Abs. 1 u. 3 BDSG für öffentlich zugängliche Räume konkrete Erlaubnistatbestände bereithält, ist eine Videoüberwachung nichtöffentlicher Räume nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. ausführlich Ziff. 4). Soll das Videomaterial öffentlich zur Schau gestellt werden, müssen außerdem die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) berücksichtigt werden.

 

3 || „Optisch elektronische Einrichtungen“ –
Wann liegt eigentlich eine datenschutzrechtlich
relevante Videoüberwachung vor? 

Dafür, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht eine „Videoüberwachung“ vorliegt, ist die Technik der Aufnahme grundsätzlich nicht maßgeblich. Auch Webcams, digitale Fotoapparate und Mobiltelefone mit Videofunktion fallen in den Anwendungsbereich. Unbeachtlich ist auch, ob es sich um digitale oder analoge Systeme handelt und ob diese fest montiert sind. Nicht entscheidend ist ferner, wie lange aufgezeichnet wird, und ob die Aufzeichnung durchgehend oder erst nach Auslösen einer Alarmfunktion erfolgt. Voraussetzung ist allein, dass eine Beobachtung identifizierbarer Personen erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Ob eine solche Beobachtung erfolgt, richtet sich insbesondere nach dem vorab definierten Zweck der Überwachung (vgl. ausführlich Ziff. 4). Von Attrappen geht, das versteht sich von selbst, keine Videoüberwachung aus. Da sie allerdings gleichermaßen Überwachungs- und Anpassungsdruck verursachen können, kann auch bei Ihnen ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen vorliegen.