Eine Vielzahl von Einsprüchen sind jetzt zu bearbeiten und die bislang zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. In diesem Zusammenhang können Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Kalenderjahre 2007/2008 im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung nun wie in der Vergangenheit einen höheren Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.

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Foto von William Iven

Auswirkungen

Das Urteil des BVerfG hat – nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit – in erheblichem Umfang steuerliche und beitragsrechtliche Auswirkungen, z.B.

  • bei Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers
  • bei der Dienstwagenbesteuerung, soweit der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung Gebrauch macht
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der Geringfügigkeit

Mit Einführung des so genannten Werkstorprinzips beabsichtigte der Gesetzgeber, den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich abzuschaffen. Ein Werbungskostenansatz sollte nur noch im Rahmen einer Härtefallregelung geltend gemacht werden können. Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 20 km zurückzulegen hat. Durch das Urteil des BVerfG ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige, bis 31.12.2006 gültige Rechtslage wieder hergestellt worden. Danach kann ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag unverändert einen Betrag in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Dies gilt auch für die ersten 20 Entfernungskilometer.

Korrekturbedarf

Den Korrekturbedarf, der sich insbesondere bei Fahrtkostenzuschüssen und bei der Dienstwagenbesteuerung ergibt, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss gewähren, können Sie diesen pauschal versteuern, soweit Ihr Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten geltend machen könnte. Weil der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die ersten 20 km zunächst abgeschafft hatte, wurde auch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung deutlich eingeschränkt. Daher mussten Sie in den Kalenderjahren 2007 und 2008 den Anteil, für den Ihr Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nunmehr keine Werbungskosten mehr geltend machen konnte, sowohl der individuellen Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterwerfen. Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich nun Verschiebungen bei der individuellen Lohnversteuerung zugunsten der Pauschalversteuerung. In diesem Zusammenhang erhöht sich der pauschalierungsfähige Anteil, während sich der individuell zu versteuernde und sozialversicherungspflichtige Anteil entsprechend vermindert (siehe Beispielkasten).

Wie aus unserem Beispiel ersichtlich, wurde der Fahrtkostenzuschuss (insgesamt 180 € monatlich) bislang in Höhe von 135 € zu Unrecht der individuellen Lohnversteuerung unterworfen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnte der Arbeitnehmer für diesen Anteil im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Ersatzweise können Sie diesen Anteil im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Pauschalversteuerung unterwerfen. Wenn Sie diesen Anteil pauschal versteuern, vermindert sich entsprechend der individuell der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfende Anteil in Höhe von 135 € monatlich = 1.620 € jährlich. Soweit Sie von der Pauschalversteuerung Gebrauch machen, müssen Sie 15% pauschale Lohnsteuer (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) entrichten. Übernehmen Sie die pauschale Lohnsteuer nicht, können Sie diese an ihre Arbeitnehmer weiterbelasten. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Lohnsteuerliche Korrektur

Für das Kalenderjahr 2008 können Sie eine Korrektur des unrechtmäßigen Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung durchführen. Eine Korrektur ist möglich, soweit Sie die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht ausgehändigt und an das Betriebstättenfinanzamt übermittelt haben. Für das Kalenderjahr 2007 können Sie hinsichtlich des individuell versteuerten Anteils keine Korrektur durchführen. Wenn Sie eine nachträgliche Lohnsteuerpauschalierung durchführen, können Sie den Arbeitnehmern eine entsprechende formlose Bestätigung aushändigen. Ihre Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine entsprechende Korrektur des zuviel individuell lohnversteuerten Arbeitslohnes zu beantragen.

Beitragsrechtliche Konsequenzen

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht müssen Sie beachten, dass bei einer durchgeführten Pauschalversteuerung laut Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung besteht. Die Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale bedeutet nicht zwangsläufig, dass die von Ihnen auf den Fahrtkostenzuschuss bis zum 20. Entfernungskilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Eine unrechtmäßige Beitragszahlung liegt nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Betriebstättenfinanzamtes eine Pauschalversteuerung nachträglich durchgeführt wurde. In diesem Fall haben Sie einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der – zu Unrecht gezahlten – Sozialversicherungsanteile. Erstattungsanträge für die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung haben Sie die Möglichkeit, die Beiträge zu verrechnen. Entgegen den Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig. Diese muss spätestens bis zum 31.12.2009 erfolgt sein. Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass Verrechnungen nur für diejenigen Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung müssen Sie gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle stellen. Bitte beachten Sie, dass die in künftigen Lohnzahlungszeiträumen durchgeführten Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 nicht im laufenden Beitragsnachweis erfasst werden dürfen. Derartige Korrekturen sind nur im Rahmen eines Korrektur-Beitragsnachweises zulässig. Da eine rückwirkende Neuregelung nicht verfassungskonform ist, wird eine endgültige Neuregelung wohl erst zum 1.1.2010 in Kraft treten.

Quelle: LohnPraxis