Kurze Verschnaufpause oder Druckverstärker? In den Unternehmen ist jetzt Endspurt angesagt: Abschlüsse, Projekttermine, Resturlaub, 1. Grippewelle etc. Der Termin für die Weihnachtsfeier kommt daher für alle „on top“. Zumal sich auch privat die Termine häufen: das Weihnachtsessen bei unterschiedlichen Verwandten, Reisepläne, Geschenkekauf, Gefühlsattacken, Festtagserwartungen, alles kocht hoch. Eine Weihnachtsfeier im Unternehmen kann dennoch eine gute Gelegenheit bieten, gerade in dieser hochtourigen und spannungsgeladenen Zeit kurz eine Pause einzulegen, die Stimmung und Gemeinschaft im Team zu pflegen – und die Mitarbeiter zu motivieren.

Dankeschön und gute Alternative zur Geschenkefrage: Viele Unternehmer wollen sich nämlich genau für diesen Extra-Einsatz bei ihren Mitarbeitern bedanken. Und: Wer sich als Vorgesetzte/r Sorgen macht, wie er/sie in diesem Jahr das knifflige Rätsel „Weihnachtspräsente oder nicht“ lösen möchte, kann mit einer gelungenen Weihnachtsfeier seine Wertschätzung für alle gleichermaßen zeigen.

Typisch kniffliger Termin für alle: Dieser Termin ist eine typische Mischung aus offiziell/inoffiziell: Hingehen ist, wie bei dem einen oder anderen Firmen-Event, nicht unbedingt immer Pflicht – in manchen Fällen vielleicht auch eine echte diplomatische Meisterleistung – aber meistens eine gute Entscheidung. Und Hand aufs Herz: 1. Ist es eine schöne Gelegenheit, Kollegen und Vorgesetzte auch einmal im Glühwein-Glück anzutreffen. 2. Ist es schön und der Anerkennung wert, wenn eine Firma solch ein Angebot macht und in die betriebliche Gemeinschaft investiert.

Spiegel der Firmenkultur: Manche Weihnachtsfeier – wie auch ihre Organisation im Vorfeld – entpuppt sich regelmäßig als Konzentrat der Probleme oder Freuden, die den Firmenalltag so erträglich – oder eben auch so schwer machen. Ein Grund mehr, warum Mitarbeiter zuweilen mit gemischten Gefühlen diesen Termin wahrnehmen. Da wird einer Sekretärin kurzerhand die Organisation übertragen, dabei vertritt sie schon zwei andere Kolleginnen und soll in Zukunft außerdem noch einen neuen Geschäftsführer „entlasten“. Da rollen die Azubis fleißig Servietten, obwohl für sie noch eine letzte Prüfung ansteht, sie noch eine Abteilung kennenlernen sollten und das Berichtsheft der letzten Einträge harrt. Da stehen noch Abschlüsse an und klackern die Tastaturen – während die Kollegen im Nebenzimmer schon die Stühle heraus und die Gulaschkanone hinein räumen – dabei sind 50% der Belegschaft Vegetarier, die daraufhin den Biomarkt um die Ecke plündern. Die einen fühlen sich bevorzugt, die anderen vielleicht benachteiligt. Alle Jahre wieder.

Abhilfe gibt es zuhauf
Es gibt sie, die kreativen Alternativlösungen: Da dürfen alle Mitarbeiter an einem Pralinen-Workshop teilnehmen, als Team- und Bauchumfang-bildende Maßnahme. Woanders stellt sich der Chef in die Küche und zaubert ein Mehr-Gänge-Menü für seine Mitarbeiter. Und wer dieses Jahr auf geschmückte Tannenbäume oder mitgebrachte Salate verzichten möchte - es gibt sie zuhauf, die Event-Agenturen, die den Abend für die Firma mitgestalten: Da wird die Kantine zum Western-Saloon, oder es werden Roulette-Tische aufgestellt und Jetons ausgegeben. Da gestalten alle Teams gemeinsam ein Bild, das zusammengesetzt ein neues CI-Motto ausdrückt. Da stürzen sich Teams in Life-Escape-Games und raten um die Wette. Bei einem Krimi-Dinner fällt der Projektleiter aus der IT-Abteilung zu Boden – und alle müssen raten, wer der Täter war (natürlich streng nach Spielanleitung), etc. Zu kindisch? Es ist für jeden Geschmack etwas dabei. Und zum Schluss können im besten Falle alle erfrischt und mit neuer Energie das Geschäftsjahr abschließen und in das neue Jahr starten.

Oder doch Geschenke?
Mit Geschenken im Geschäftsleben verhält es sich eigentlich ähnlich wie mit Geschenken im privaten Rahmen: Wer schenkt wem was – und aus welchem Grund? Je mehr das Geschenk auf den Rahmen, das Verhältnis, die Verhältnismäßigkeit und die zu beschenkende Person abgestimmt ist, umso besser wird das Geschenk angenommen werden – und das unabhängig davon, ob das Geschenk aus Gründen der Anerkennung, der Motivation oder als Extra-Bonus verteilt wurde. Je stärker jedoch für alle erkennbar der Anlass im Vordergrund steht – und nicht das Gefallen und die steuerlich-rechtliche Integrität des Beschenkten – umso mehr Zündstoff birgt es, kann es zu Neid, Verwunderung, Kritik führen. Die eben genannten Überlegungen beziehen sich ohnehin auf die Präsentart und –ausgestaltung- Denn spätestens, wenn es darum geht, steuerliche Maßgaben und Compliance-Richtlinien einzuhalten, sind dem Anlass und dem Kostenrahmen per Gesetz feste Grenzen gesetzt.

Ob und wie Geschenke abzugsfähig sind, ob Freigrenzen gelten und ob man sich damit sogar in den Verdacht einer „Vorteilnahme oder Beeinflussung“ begibt, hängt beispielsweise davon ab, ob die Geschenke für (Geschäfts)Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Mitarbeiter vorgesehen sind, für welchen Anlass sie gelten und ob sie als Bar- oder als Sachleistung, mit betrieblichem Hintergrund oder nicht betriebsgebunden, im Rahmen einer Betriebsfeier – oder nicht – vergeben werden. Wir befassen uns der Einfachheit halber „nur“ mit den Geschenken für Mitarbeiter, da für Geschenke an Geschäftspartner etc. andere Freibeträge/Grenzen und noch zusätzliche Maßgaben gelten.

Daher als ersten Tipp, auch wenn es „unfestlich“ klingen mag: Immer vorher zur Sicherheit noch einmal Ihren Steuerberater oder Anwalt fragen und im Vorfeld alles abklären.

Geschenke für Mitarbeiter: klein aber fein – und auf Anlass, Verhältnismäßigkeit und die Person abgestimmt

Wie honoriere ich einen engagierten Mitarbeiter? Wie steigere ich die Motivation meiner Angestellten? Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft – und durchaus auch die Firmenbindung, sofern nicht die Firma ihre Speicher leerräumt und ihre alten Werbegeschenke unter die Belegschaft bringt. Manche Werbegeschenke sind zwar sehr schön, aber nicht jeder möchte nach Feierabend ständig als Werbebanner umherlaufen. Auch ungleich verteilte Geschenke bergen Sprengstoff – oder solche, die so völlig an der einzelnen Person vorbeigehen, dass spätestens jetzt allen klar wird: Man kennt seine Mitarbeiter nicht wirklich. Gerade in kleineren Unternehmen, in denen die Kontaktdichte höher sein dürfte, wäre dies ein Faux-pas.

Gut präpariert die Möglichkeiten eines Geschenkes oder einer Weihnachtsfeier ausloten

Keiner kann Ihnen die Entscheidung für oder wider Geschenke oder  Weihnachtsfeiern abnehmen, doch sind ein paar Überlegungen im Vorfeld einer Weihnachtsfeier gewiss sinnvoll. Daher haben wir versucht, Ihnen eine kleine Liste (unverbindlich und ohne Gewähr) zusammenzustellen:

A group of friends at a coffee shop
Foto von Brooke Cagle
  1. Je früher Sie bekannt geben, ob, wann, wo und wie eine Weihnachtsfeier stattfindet, und je früher Sie mit der Planung beginnen – umso weniger Stress wird Ihnen und Ihren Mitarbeitern dieser zusätzliche Termin zum Jahresende bereiten.

  2. Planen Sie langfristig im Vorfeld: Weihnachtsgeld anstelle von Geschenken? Weihnachtsgeld und trotzdem Geschenke? Weihnachtsfeier anstelle von Geschenken. Weihnachtsfeier plus Geschenke? Keine Feier, aber Geschenke? Grußkarten – oder auch gar nichts? Alle diese Entscheidungen unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen, steuerrechtlichen Maßgaben: Lassen Sie sich daher von Ihrem Steuerberater, Anwalt etc. beraten zu den jeweiligen steuerlichen Höchstgrenzen, Freibeträgen und Freigrenzen, Absetzbarkeit (z.B. als Betriebsausgabe), Sozialversicherungspflichten, Ethikvorgaben, Betriebsvereinbarungen, Maßnahmen gegen Korruptionsverdacht etc.

  3. Eine Checkliste für die Weihnachtsfeierplanung finden Sie hier im HRM-Download

  4. Kleine Liste der Do's und Don'ts auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier

  5. Wahren Sie Verhältnis, Verhältnisse und Verhältnismäßigkeit. Zu große wie zu kleine, zu persönliche (intime) oder unpersönliche Geschenke oder auch Werbegaben passen nicht zu Abhängigkeitsverhältnissen und Geschäftsverhältnissen. (Siehe auch: Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 25.09.2009, Az.: L 4 KR 109/07: Hier wurde entschieden, dass ein Arbeitgeber, der anlässlich einer Weihnachtsfeier Krügerrand-Goldmünzen verteilt, darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat, weil sie Arbeitslohn entsprechen).

  6. Vermeiden Sie Ungleichbehandlung: Alternativ zu Geschenken kann man eine Weihnachtsfeier organisieren, gemeinsam für einen wohltätigen Zweck spenden, eine Tombola ausrichten u.v.m.
    o  Entsprechend sollten Sie alle Ihre Mitarbeiter gleichermaßen bedenken, also unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Teilzeit- oder Vollzeitverträgen beschäftigt sind.
    o  Entsprechend muss Ihre Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern, auch Aushilfskräften, offen stehen, wenn Sie die Möglichkeit einer pauschalen Lohnbesteuerung wahrnehmen wollen (siehe: FG München, Urteil vom 30.04.2009, 15 K 3193/06) – und wenn Sie vor allen Dingen ein faires und gleichberechtigtes Betriebsklima pflegen wollen.

  7. Möchten Sie etwas schenken, empfiehlt es sich (gerade auch bei kleineren Unternehmen), a) wirklich auf die zu beschenkende Person einzugehen (Interessen, Hobbies, etwas, das mit der Abteilung oder der Tätigkeit verbunden ist und b) etwas Nützliches und Praktisches zu schenken: Gutscheine (Restaurant, Kino etc.), regionale (Weihnachts-) Spezialitäten, etwas Pfiffiges zur Büroausstattung oder auch einen Beitrag zu Gesundheit und Wellness – z.B. auch verbunden mit einer geplanten Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (z.B. jeder bekommt eine Matte für den neuen Yogakurs o.ä. oder einen Gutschein für eine mobile Sportmassage).

  8. Verknüpfen Sie die Geschenkevergabe nicht an (offene/versteckte) Bedingungen, wie z.B.: „Nur wer zur Weihnachtsfeier kommt, erhält etwas“, (siehe Urteil des Arbeitsgerichts Köln am 09.10.2013, AZ. 3 Ca 1819/13, hier klagte ein Mitarbeiter, dass er keines der „Überraschungsgeschenke“ (iPads) bekam, weil er krankheitsbedingt nicht zur Feier kommen konnte…) oder z.B. an die Bedingung, dass damit in Zukunft leichter ein Projekt-/ Geschäftsabschluss zustande kommt.

  9. Versuchen Sie, die Geschenkübergabe, wenn möglich, persönlich vorzunehmen: Verbunden mit einem netten Händedruck und einem Lächeln des/der Vorgesetzten gewinnt es an Wert und Wertschätzung.

  10. Beachten Sie steuerliche und sozialversicherungstechnische Richtlinien:

    o Das Finanzamt unterscheidet zwischen Sachwert-Geschenken, Bar-Geschenken und sogenannten geringwertigen Warenproben und Streuwerbeartikeln, also Präsenten, die im Wert unter EUR 10,00 liegen. Geschenke unter EUR 10,00 könnten damit als Betriebsausgabe gelten, und der Beschenkte braucht sie nicht als eine aus betrieblichen Anlass erhaltene „Betriebseinnahme“ oder als „geldwerten Vorteil“ versteuern.

    o Verteilen Sie die Geschenke auf der Weihnachtsfeier und stehen sie in sachlichem Zusammenhang damit, dann dürfen sie pauschal besteuert werden. Werden sie quasi nur „bei dieser Gelegenheit“ überreicht, dann vermutet der Fiskus, dass u.U. Boni o. andere geldwerte Zuwendungen verschleiert werden könnten (BFH, Urteil vom 7.11.2006, VI R 58/04, BStBl 2007 II S. 128)

    o Zuwendungen eines Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen werden als „im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht“ angesehen – und daher nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugerechnet. Voraussetzung: Die Zuwendungen sind nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn es sich 1.) um eine „übliche Betriebsveranstaltung“ handelt und 2.) wenn sie den Freibetrag (vor 2015 war es eine Freigrenze) von EUR 110,00 nicht überschreiten. Dafür werden die Gesamtkosten, Kosten pro Teilnehmer und die Kosten pro teilnehmenden Arbeitnehmern ermittelt.

    o Eine Veranstaltung gilt als Betriebsveranstaltung, wenn sie auf betrieblicher Ebene stattfindet, allen Mitarbeitern/Betriebsangehörigen offensteht (inkl. Azubis, Teilzeitkräfte, Leiharbeitskräfte, Mitarbeiter aus dem Konzernverbund) und zu mehr als 50% aus diesem Kreis besteht. Zu Betriebsveranstaltungen zählen: Geschäftsjubiläen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, siehe § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz. Diese Regelung kann auch auf Betriebsteile angewendet werden, wenn dabei nicht bestimmte Arbeitnehmergruppen bevorzugt / ausgeschlossen werden.

    o Eine Betriebsveranstaltung gilt als „üblich“, wenn nicht mehr als zwei gleichartige Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Das entscheidende Merkmal ist dafür die Häufigkeit, also die Anzahl der Veranstaltungen – nicht deren Dauer.

    o Eine Weihnachtsfeier wird also dann nicht dem „Arbeitslohn“ zugerechnet, wenn pro Arbeitnehmer der Freibetrag von EUR 110,00 inkl. Umsatzsteuer nicht überschritten wird und mit der Weihnachtsfeier erst die zweite Betriebsveranstaltung in dem entsprechenden Jahr stattfindet.

    o Der Gesamtbetrag beider Betriebsveranstaltungen ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Freibetrag von EUR 110,00 (pro Person und Betriebsveranstaltung) überschritten wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dies pauschal übernimmt, wenn alle Mitarbeiter ohne Einschränkung an der Feier teilnehmen können (§ 40 Abs. 2 EStG). Achtung: Der EUR 110,00-Betrag ist ein Bruttobetrag und Kosten für Begleitpersonen werden diesem Betrag zugerechnet.

    o Wird der Freibetrag von EUR 110,00 überschritten, ist nur der über den Freibetrag hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtig.

    o Stichwort „Pauschalbesteuerung“: Geschenke an Mitarbeiter (nicht nur zu Weihnachten), die Sachzuwendungen sind, müssen nicht unbedingt als geldwerter Vorteil über die Lohnsteuerkarte angerechnet werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Steuer auf Sachzuwendungen selber zu übernehmen und „pauschal“ zu versteuern (siehe: § 37b EStG). Dies ist für alle Sachzuwendungen (also Zuwendungen, die nicht durch Bargeld erfolgen) möglich, sofern keine Möglichkeit zur Pauschalisierung gem. § 40 Abs. 2 EStG besteht. Wichtig ist, alle Beteiligten über eine (erfolgte/nicht erfolgte) Pauschalbesteuerung zu unterrichten, damit alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können.

    o Es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% anstelle der Regellohnbesteuerung festzusetzen, wenn die Zuwendungen bei Veranstaltungen nicht als „übliche Betriebsveranstaltung“ gelten und über die EUR 110,00 hinausgehen – bitte hier im konkreten Falle steuerrechtlichen Rat einholen (nähere Informationen hierzu siehe z.B. Infoblatt IHK Berlin oder Ihr Steuerberater).

    o Es handelt sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern anzurechnenden Lohn, wenn ein Anspruch darauf besteht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Gegenwert des Präsents ausbezahlt (siehe Urteil vom BFH, VI R 27/09, vom 11.11.2010).

    o Geschenke, die in Bargeld abgegolten werden, werden vom Finanzamt immer als Arbeitslohn veranschlagt, demnach fallen für sie Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer an. Nur echte Sachzuwendungen werden vom Finanzamt als Geschenke anerkannt.

    o Entsprechend werden Gutscheine, die in bar ausbezahlt werden könnten, oder bei denen Restbeträge in bar ausbezahlt werden können, als geldwerter Vorteil behandelt. Soll der Gutschein als Sachleistung voll anerkannt werden, muss die Auszahlung (vollständig oder in Restbeträgen) ausgeschlossen sein. Der Arbeitgeber ist hierbei beweispflichtig.

    o Praktisch könnten daher elektronische Gutscheine sein, bei denen das Restguthaben auf der Karte verbleibt. Bei Betriebsprüfungen kann der Nachweis über Erwerb/Vergabe elektronischer Gutscheine leichter sein. Gutscheine in Papierform müssen vom  Arbeitgeber nach strengen Vorgaben für „Eigenbelege“ verzeichnet werden.

    o Gegenständliche Geschenke (Buch, Blumen etc.) gelten als Sachzuwendungen. Gutscheine, wie Kino-, Waren- oder Tank-Gutscheine, werden ebenfalls als Sachzuwendung behandelt und unterliegen § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG EUR bezüglich des Wertes 44,00 pro Person / Monat, um von Steuern und Abgaben freigestellt zu sein. Das gilt auch für Gutscheine, die auf eine konkret nach Art und Menge definierte Sache ausgestellt sind oder vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine, die bei Dritten eingelöst werden können, oder Gutscheine, die nur in einer bestimmten Weise verwendet werden sollen (siehe BFH-Grundsatzurteile vom 11.11.2010: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).

    o Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert (Buch, Blumen, CD, entsprechende Gutscheine)„ kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer als „Sachgeschenke aus persönlichem Anlass“ sogar bis zu einer Freigrenze (nicht Freibetrag!) von ab 01.01.2015 EUR 60,00 brutto zukommen lassen (vor 2015 galt eine Freigrenze von EUR 40,00). Der persönliche Anlass, der jeweils vermerkt werden muss, kann sein: ein Geburtstag, die Taufe eines Kindes, ein Jubiläum, bestandene Prüfungen, eine Hochzeit…

    o Von daher darf ein Arbeitgeber diese Grenze mehrmals im Jahr anwenden, allerdings nicht mehrfach innerhalb eines Monats. Sie darf auch neben anderen Freigrenzen (EUR 44,00) angewendet werden.

    o Beachten Sie, dass diese Präsente an Mitarbeiter inkl. MwSt. nicht mehr als max. EUR 60,00 betragen dürfen, wenn Sie diese Geschenke als Betriebsausgabe abziehen wollen – und nicht wollen, dass der Beschenkte das Geschenk als „geldwerten Vorteil“ versteuern muss.

    Das Sachgeschenk darf nie die EUR 60,00 brutto überschreiten, wenn es steuer- und beitragsfrei bleiben soll (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Jegliche Überschreitung führt sofort zum Erlöschen der Freigrenze, das Geschenk gilt dann als Arbeitslohn inklusive Besteuerung und Sozialabgabenpflicht – über den gesamten Betrag.

    o Die Freigrenze von EUR 60,00 ist nicht auf den Anlass „Weihnachtsfeier“ anwendbar, da sie keinen „persönlichen Anlass“ darstellt.

    o Für Geschenke „ohne persönlichen Anlass“ gilt die Freigrenze von EUR 44,00, die ebenfalls um keinen Cent überschritten werden darf, da sonst sofort in vollem Umfang Sozialabgaben und Lohnsteuer anfallen. Die Freigrenze von EUR 44,00 brutto kann pro Person und Monat ausgeschöpft werden, z.B. für ein Jobticket oder eine Gesundheitskarte.

    o Auch die Weihnachtsgeschenke können unter der EUR 44,00-Grenze verbucht werden.

    o Die Weihnachtsgeschenke sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie die monatliche Freigrenze von EUR 44,00 (pro Person) für Sachzuwendungen nicht überschreiten. Wird diese Freigrenze überschritten (z.B. weil es monatlich schon Essenszuschüsse oder kostenlose Getränke gibt), dann fällt pauschal eine Lohnsteuerabgabe an, denn dann ist es fwwwür die Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil.

    o Entsprechend kann die Freigrenze von 44 EUR im Monat gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nur dann für Weihnachtsgeschenke verwendet werden, wenn sie nicht schon für andere Sachzuwendungen für diesen Monat (Dez.) verwandt wurde.

    o Achtung: Die EUR 44,00-Freigrenze ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (also innerhalb des Rahmens einer Weihnachtsfeier) nicht anwendbar.

    o Sachgeschenke im Rahmen einer Weihnachtsfeier (z.B. Tombolagewinne) müssen in den Betrag von EUR 110,00 mit eingerechnet werden.

    o Wählen Sie die Variante „Weihnachtsgeld“, wird dies wie Arbeitslohn behandelt.

 
Quellen:

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Beschluss Deutscher Bundestag vom 4. Dezember 2014; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 18/3441 vom 3. Dezember 2014, Artikel 5 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/034/1803441.pdf; Download:
Und:
Lohnsteuer-Info vom Januar 2015, M. Seifert; Download (https://www.steuerberater-verband.de/pdf/LST-INFO_01_15.pdf);

IHK Berlin (www.ihk-berlin.de), Dok.-Nr. 106535,  3.02.2016; siehe dort.

Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015 - Lexikon des Steuerrechts - D.Jauch - Schaeffer Poeschel; Download

Elektronisches Wissen Lexikon Lohn und Personal Themenlexikon 010116 Gelegenheitsgeschenke; Download

https://www.haufe.de/personal/entgelt/betriebsveranstaltungen-ab-2015-110-euro-freibetrag_78_284890.html

https://www.lexware.de/artikel/110-eur-grenze-bei-betriebsfeiern-neue-steuerspielregeln-erleichtern-vorsteuerabzug/

Urteil Az.: L 4 KR 109/07 vom 25.09.2009:
Verteilung von Krügerrand-Goldmünzen auf der Weihnachtsfeier an Mitarbeiter entspricht Arbeitslohn, Urteil 7 K 3481/02 L https://openjur.de/u/102393.html

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2013/3_Ca_1819_13_Urteil_20131009.html

http://www.reiter-rechtsanwalt.de/geschenk-des-arbeitgebers-bei-der-weihnachtsfeier-nur-fuer-die-anwesenden/

http://www.workpool-jobs.de/blog/de/2014/10/chefs-ihren-mitarbeitern-zu-weihnachten-schenken/

https://www.haufe.de/personal/entgelt/steuerliche-regeln-bei-geschenken-an-mitarbeiter_78_68834.html

http://www.arbeitsratgeber.com/mitarbeitergeschenke-oder-weihnachtsgeschenke-der-firma/

http://www.billomat.com/magazin/weihnachtsgeschenke-steuerlich-absetzen-bei-35-euro-ist-schluss/