In allen Zweigen der Sozialversicherung werden die Entgelte für die Beitragsbemessung nur bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigt. Darüber liegende Entgeltteile werden nicht zur Beitragsberechnung herangezogen. Hier ist zu beachten, dass es der Höhe nach in der Sozialversicherung zwei Grenzwerte gibt, und zwar für die

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Foto von Adrien Olichon
  • Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist auch maßgebend für die Umlageberechnung zur Entgeltausgleichsversicherung (früher: „Lohnfortzahlungsversicherung“). In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten besondere Grenzwerte, die in den jeweiligen Satzungen der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) festgelegt werden.

Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle. Sie beträgt für das Jahr 2009 monatlich 3.675 € bzw. 44.100 € jährlich. Diese Werte gelten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Sie gelten für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und für freiwillig Versicherte.

Rentenversicherung

In der gesetzliche Rentenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehälter im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. Es ist im übrigen zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der Knappschaftsversicherung zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute) ist höher als die der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich 2009 im Monat im Westen Deutschlands auf 5.400 € (Jahresbetrag: 64.800 €). In den neuen Bundesländern gelten hier besondere Werte, nämlich 4.550 € im Monat bzw. 54.600 € im Jahr. Diese Werte gelten auch in der Arbeitslosenversicherung und in der Entgeltfortzahlungsversicherung.

Pflichtversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat diese von jeher als schutzbedürftig angesehen. Allerdings war er auch der Meinung, dass das nur bis zu einem bestimmten Einkommen gilt. Höherverdienende Arbeitnehmer werden deshalb von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Personen können freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sein oder sich privat versichern.

Versicherungsfreiheit

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, dessen erste Stufe 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit verschärft. Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung zieht auch die Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung nach sich. Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hiervon jedoch nicht berührt. Arbeiter und Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die jeweils maßgebende JAE-Grenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Es gibt zwei unterschiedliche JAE-Grenzen, welche die Bundesregierung jährlich in einer Rechtsverordnung festgestellt. Sie sind für 2009 in § 4 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vorgesehen. Die allgemeine JAE-Grenze beläuft sich auf 48.600 €. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 4.050 €. Bei der besonderen JAE-Grenze für Bestandfälle geht es um Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei waren. Außerdem mussten sie an diesem Tag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einem substituiven privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert gewesen sein. Die Rechengrößenverordnung 2009 sieht für 2009 eine Bestandsgrenze in Höhe von 44.100 € vor. Dies entspricht einem monatlichen Wert von 3.675 €. Die so genannte Bestandsgrenze ist ihrer Höhe nach identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer die maßgebende JAE-Grenze übersteigt, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahrs des Überschreitens aus der Versicherungspflicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer sie in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten hat. Es scheidet jedoch dann nicht aus, wenn das Entgelt nicht die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze übersteigt. Soll also ein Arbeitnehmer am 31.12.2008 aus der Versicherungspflichtgrenze ausscheiden, dann muss er die im Kasten zusammengestellten Grenzwerte überschritten haben.

Bezugsgröße

Bei der Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung handelt es sich um einen wichtigen Grenzwert, von dem zahlreiche andere Werte abgeleitet werden. Es geht hier um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Hierbei werden zwei Werte unterschieden: der West- und Ostwert. Mit einer Ausnahme: In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist im gesamten Bundesgebiet der Westwert anzuwenden. Dieser beläuft sich 2009 auf 2.520 € im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt im Westen derselbe Wert, während in den neuen Bundesländern monatlich 2.135 € maßgebend sind. Die Bezugsgröße wirkt sich beispielsweise in der Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung aus. Für freiwillig Versicherte gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2009 beläuft sich dieser auf 28 €. Monatlich ergibt sich dadurch eine Bemessungsgrundlage von 840 €. Für Selbständige gelten Sonderregelungen. Auch in der Rentenversicherung gelten Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte. Der Beitrag ist für diese Personen auch im Jahr 2009 mindestens aus einem Betrag von 400 € monatlich zu entrichten. Der Mindestbeitrag beträgt bei einem von 19,9% monatlich 79,60 €.

Familienversicherung

Die kostenfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel davon abhängig, dass die Angehörigen mit ihrem Gesamteinkommen einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Diese Grenze beläuft sich auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, im Jahr 2009 somit auf 360 € monatlich. Bei beschäftigten Familienangehörigen beträgt die Grenze 400 €. Hier handelt es sich um statische Grenzen, die sich nicht jedes Jahr verändern.

Neue Beitragssätze

Ab 1.1.2009 gilt in der Krankenversicherung ein bundeseinheitlicher Beitragssatz, der durch Rechtsverordnung auf 15,5% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt ist. In diesem Satz ist der Teilbeitragssatz von 0,9% enthalten, den der Versicherte allein zu tragen hat. Für Versicherte ohne Krankengeldanspruch gilt ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,9%. In der Rentenversicherung gilt nach wie vor der Beitragssatz von 19,9%. In der Pflegeversicherung sind 1,95% maßgebend. Kinderlose Versicherte tragen zusätzlich 0,25%. In der Arbeitslosenversicherung wird zum 1.1.2009 der Beitragssatz von 3,3% auf 2,8% ermäßigt.

Quelle: LohnPraxis – das Fachmagazin für Lohnbuchhalter und Gehaltsabrechner