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Alexandra Knell Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin |
Elisabeth David Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH |
Ernst Patka Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH |
Verordnung verlängert maximale Dauer von Entsendungen auf 24 Monate
Mit 1. Mai 2010 soll die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die bisher geltende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ablösen. Die neue Regelung hält an den Grundprinzipien fest, wonach eine Person den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen soll. Beim Thema soziale Sicherheit sollen nach wie vor die Vorschriften jenes Mitgliedsstaates zur Anwendung kommen, in denen ein Mitarbeiter beschäftigt ist.
Neu ist, dass die Vorschrift die längstmögliche Entsendedauer von zwölf auf 24 Monate ausdehnt. Für die Praxis relevant wird auch jene Bestimmung, dass Arbeitnehmer, die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, nur mehr dann den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates unterliegen, wenn sie im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Übt der Arbeitnehmer für mehrere Unternehmen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, Tätigkeiten aus, bleiben ebenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates maßgeblich.
(Quelle: NÖDIS, Nr. 10/Oktober 2009)
Webtipp
www.noegkk.at -> Dienstgeber -> NÖDIS-Magazin „DGservice“ -> Neues zur SV -> zu den Artikel 2009
Rechtsprechung
Sachbezug für Firmenfahrzeug der Ehegattin eines Arbeitgebers
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über den Fall einer Arbeitnehmerin, die zugleich Ehegattin ihres Arbeitgebers war. Ihr stand ein Firmenfahrzeug aus dem betrieblichen Vermögen zu, das sie auch für private Zwecke nutzen konnte. Da der Arbeitgeber den Wagen auch selbst fuhr, setzte er in der Bilanz für das Fahrzeug einen Privatanteil in Höhe von 30 Prozent an. Damit meinte er, sei auch die Nutzung des Fahrzeuges durch die Ehefrau (und Arbeitnehmerin) abgabenrechtlich ausreichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass seine Gattin das Fahrzeug nicht aufgrund ihrer Stellung als Arbeitnehmerin, sondern aufgrund ihrer familienrechtlichen Stellung nutzte. Sie brachte mit dem Wagen auf dem Weg ins Büro die Kinder zur Schule und holte diese später wieder ab. Überhaupt sei es bei einem Betrieb dieser Größe nicht üblich, dass Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug bekämen, das sie auch privat nutzen könnten.
Im Zuge einer Beitragsprüfung forderte die Behörde Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Begründung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien notwendig, um die Pflichten aus dem Dienstvertrag zu erfüllen. Darüber hinaus stehe das Fahrzeug der Arbeitnehmerin auch während der schulfreien Zeit zur Verfügung. Weiters sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin das Fahrzeug auch für sonstige private Erledigungen, wie zum Beispiel Arztbesuche oder Einkäufe nehme. Dass der Arbeitgeber in der Bilanz einen Privatanteil von 30 Prozent ausgewiesen habe, sei nicht relevant. Der Ansatz eines Privatanteiles für einen arbeitgebereigenen Pkw in der Bilanz des Arbeitgebers schließe die Berücksichtigung eines Sachbezuges für einen Arbeitnehmer nicht aus, wenn dieser den arbeitgebereigenen Pkw für Privatfahrten benutze.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte der Argumentation der Behörde (VwGH 10.6.2009, 2008/08/0224). Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Fahrzeug zur Verfügung, das dieser auch für private Fahrten nutzen darf, liegt ein Sachbezugswert vor. Dabei spielt es keine Rolle, welches Motiv der Arbeitgeber verfolgt. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern Fahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung stellt oder ob dies branchenüblich ist. Der in der Bilanz berücksichtigte Privatanteil an der Nutzung des Fahrzeuges drückt lediglich das Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung durch den Arbeitgeber aus. Die Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer geht aber stets zu Lasten des betrieblich veranlassten Einsatzes, auch wenn es sich um ein Familienmitglied des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitgeber musste daher Beiträge an die Sozialversicherung nachzahlen.
Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh
Sozialversicherungspflicht von Vergleichszahlungen
Im Zuge einer Entlassungsanfechtung forderte ein ehemaliger Arbeitnehmer neben Überstundenentlohnung eine Abfertigung „alt“, eine Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für die Zeit der fiktiven Kündigungsfrist. Insgesamt belief sich die Summe auf 42.500 Euro.
In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien auf die Zahlung von rund 25.500 Euro. Dieser Betrag umfasste die gesetzliche und eine freiwillige Abfertigung, nicht aber die übrigen Ansprüche. Mit dieser Zahlung sollten alle Forderungen aus der (möglicherweise unberechtigten) Entlassung bereinigt sein. Im Zuge einer Beitragsprüfung verlängerte die Sozialversicherungsbehörde den Zeitraum der Pflichtversicherung aufgrund der Vergleichszahlung. Für die Verlängerung der Pflichtversicherung zog die Behörde die geforderte Kündigungsentschädigung heran.
Dagegen wehrte sich der Betroffene mit dem Argument, dass es den Parteien unbenommen sei, sich auf jene strittigen Entgeltbestandteile zu einigen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Da man sich nur auf die gesetzliche und eine freiwillige Abfertigung geeinigt habe, sei Vergleichzahlung beitragsfrei abzurechnen gewesen, weshalb sich die Pflichtversicherung nicht verlängert.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 10.6.2009, 2006/08/0229) stellte dazu fest: richtig ist, dass die Parteien eines Vergleiches durch nichts verpflichtet sind, sich zuerst auf die Zahlung beitragspflichtiger Entgelte zu einigen. Es steht ihnen auch frei, sich ausschließlich über beitragsfreie Entgeltbestandteile zu vergleichen. Diese Wahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze, wenn sich die Parteien über einen höheren Betrag an beitragsfreien Ansprüchen vergleichen als gefordert wurden. Wenn nun der Betroffene geltend macht, dass die in der Vergleichssumme enthaltene freiwillige Abfertigung beitragsfrei ist, übersieht er dabei, dass der Arbeitnehmer eine solche freiwillige Abfertigung nie geltend gemacht hat. Es handelt sich bei der freiwilligen Abfertigung daher um keinen strittigen Anspruch, der Gegenstand des Vergleiches sein könnte. Die Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen scheint einziges Motiv für den Vergleich über eine freiwillige Abfertigung zu sein. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, den Zeitraum zu ermitteln, um den sich die Pflichtversicherung verlängert und Beiträge nachzufordern.
Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh
Verwaltungspraxis
Neues Beitragsgruppenschema ab 1. September 2009
Zahlreiche Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung (wie insbesondere die Anhebung der Altersgrenze für die Befreiung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und der Entfall des BonusMalussystems) machten ein neues Beitragsgruppenschema notwendig. Die nicht mehr anwendbaren Verrechnungsgruppen wurden aus dem Beitragsgruppenschema entfernt.
Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse bietet auf ihrer Website das neue Beitragsgruppenschema zum Download an.
Webtipp
www.oegkk.at/dienstgeber -> Infos für Dienstgeber -> Beitragsgruppenschema
Neues Webportal für Dienstgeber
Im Zuge der Umsetzung der neuen Auftraggeberhaftung im Baubereich haben die Gebietskrankenkassen ein neues Webportal für Dienstgeber online gestellt. Über die Anwendung „WEBBEKU“ können alle Dienstgeber (nicht nur jene, die in der Baubranche tätig sind) tagesaktuell Einsicht in ihre Beitragskonten nehmen. Diese Anwendung löst das bei einigen Gebietskrankenkassen in Verwendung stehende Informationsportal „dgnet“ ab und steht – nach entsprechender Registrierung – allen Dienstgebern kostenlos zur Verfügung.
Webtipp
www.noegkk.at -> Dienstgeber -> WEB-BE Kunden-Portal (WEBBEKU)
Quelle: personal manager