Alexandra Knell Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin |
Elisabeth David
Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH |
Ernst Patka
Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH |
Gesetzliche Neuerungen
Aus für die Bonus-Malus-Regelung
Im Bereich der Sozialversicherung sieht das Arbeit-marktpaket II einen gänzlichen Entfall des Bonus-Malus Systems vor. Bislang erhält der Arbeitgeber als „Zuckerl“ für das Einstellen von Mitarbeitern über 50 Jahren einen „Bonus“. Dieser sieht vor, dass das Unternehmen für die betreffenden Beschäftigten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten muss. Dem steht bei Freisetzung älterer Arbeitnehmer ein „Malus“ entgegen: Arbeitgeber müssen (bei bestimmten Auflösungsarten) Sonderbeiträge zur Sozialversicherung leisten, wenn sie sich von älteren Mitarbeitern trennen. Dieses Bonus-Malus-System soll ab 1. September 2009 entfallen.
Aus Sicht des Gesetzgebers hat sich das System als Anreiz für das Einrichten und den Erhalt von Arbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer nicht bewährt. Der erhoffte arbeitsmarktpolitische Steuerungseffekt sei ausgeblieben, die Regelung habe den Unternehmern aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand gebracht.
Entfall des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer
Als Beitrag zur Finanzierung der arbeitsmarktpolitischen Reformpläne verschiebt sich die Altersgrenze, ab der Arbeitnehmer vom Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit sind, um ein Jahr. Derzeit sind Personen, die das 57. Lebensjahr (beziehungsweise das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008) vollendet haben von der Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit. Ab 1. September 2009 (befristet bis 31. Dezember 2013) sind Personen, die das 58. Lebensjahr (beziehungsweise das 57.
Lebensjahr vor dem 1. September 2009) vollendet haben, von der Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung befreit (neuer § 2 Abs. 8 AMPFG).
Webtipp
http://www.parlament.gv.at
Rechtsprechung
Nur wirksames Verbot der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges entbindet von der Abfuhr von Abgaben
Dem Arbeitnehmer – einem Außendienstmitarbeiter – stand ein Firmenfahrzeug für Dienstreisen zur Verfügung, das er einmal im Jahr für eine Urlaubsreise verwenden durfte. Eine darüber hinausgehende Privatnutzung war ihm jedoch nicht gestattet. Da der Mitarbeiter das Fahrzeug somit praktisch ausschließlich zum dienstlichen Gebrauch verwendete, habe er keinen Sachbezug berücksichtigt und keine darauf entfallenden Abgaben abgeführt, argumentierte der Arbeitgeber gegenüber dem
Verwaltungsgerichtshof. Im Zuge einer Abgabenprüfung forderte die Gebietskrankenkasse jedoch Sozialversicherungsbeiträge für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges nach. Der Arbeitnehmer führte weder ein Fahrtenbuch noch gingen aus den Rei-sekostenabrechnungen Kilometeraufzeichnungen hervor. Außerdem lagen Tankrechnungen vor, die samstags und sonntags ausgestellt worden waren. Die Behörde nahm daher an, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit
hatte und fallweise nutzte, das Fahrzeug privat zu verwenden. Nur wenn der Arbeitgeber ein ernstgemeintes Verbot ausspricht, das Fahrzeug privat zu nutzen und die Einhaltung dieses Verbotes wirksam kontrolliert, könne er von der Berücksichtigung eines Sachbezuges absehen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof half dem Arbeitgeber auch die Argumentation nicht, wonach bei einem bewährten Mitarbeiter die Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Privatnutzung nicht überspannt werden dürfe, da eine gewisse Vertrauensbasis für eine verantwortliche Position wie jene des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich sei. Rigide Kontrollen seien unterblieben, da der Arbeitgeber bislang keinen Grund hatte, den Mitarbeiter für nicht glaubwürdig und vertrauenswürdig zu halten. Auch dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, mit weißem Hemd, Anzug und Krawatte (der vorgeschriebenen Dienstkleidung) das Firmenfahrzeug während der Dienstzeit zu betanken, überzeugte das Gericht nicht. Dem Arbeitgeber ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass eine private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuges ausgeschlossen war. Die Behörde hat daher zu Recht die Beiträge für den vollen Sachbezug nachverrechnet.
(VwGH 13.5.2009, 2006/08/0266)
Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh
Verwaltungspraxis
Sommerzeit – Zeit der Ferialpraktikanten, Volontäre und Ferialarbeitnehmer
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stellt eine Informationsbroschüre bereit, die wesentlichen Aspekte der Ferialarbeit behandelt. Neben einer übersichtlichen Darstellung, wie die einzelnen Arbeitsformen voneinander abzugrenzen sind, finden Interessierte auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der verschiedenen Formen der Ferialarbeit, die in der Praxis vorkommen.
Webtipp
http://www.ooegkk.at (Geben Sie bei „Suche“ den Begriff „Ferialpraktikum“ ein.)
Quelle: personal manager