Alexandra Knell

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Foto von Annie Spratt

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetze


Eltern können schon jetzt Pflegeaufwand für behindertes Kind geltend machen

Eltern können Pflegeaufwand für ein behindertes Kind bis zum 16. Lebensjahr bereits für das Kalenderjahr 2009 geltend machen.

Die Novelle zum Einkommensteuergesetz, wonach Eltern behinderter Kinder den erhöhten Pflegeaufwand bis einschließlich jenes Kalenderjahrs geltend machen können, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet (siehe personal recht vom Juli 2009), tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Betreuungskosten können bis zur Höhe von 2.300 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Die Aufwendungen können aber nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (wie insbesondere Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
(BGBl. I 79/2009, ausgegeben am 18. August 2009)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/bgbl


Rechtsprechung

Zuwendungen sind zu versteuern

Zuwendungen aus Anlass eines Dienstjubiläums sind auch bei Übergabe auf einer Weihnachtsfeier ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern anlässlich persönlicher Festtage wie etwa runder Dienstjubiläen, bestandener Prüfungen oder auch aus Anlass der Geburt eines Kindes, Reisegutscheine und Golddukaten. Dabei erfolgte die Ausgabe der Geschenke einmal pro Jahr auf einer Weihnachtsfeier.

Im Zuge einer Abgabenprüfung qualifizierte die Behörde diese Zuwendungen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, für den der Arbeitgeber Lohnsteuer hätte einbehalten müssen.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Vorschreibung der Lohnsteuer mit dem Argument, dass laut Einkommensteuergesetz (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) die Übergabe von Geschenken im Rahmen einer betriebsinternen Weihnachtsfeier steuerfrei belassen werden können.

Dem widersprach der Unabhängige Finanzsenat Graz: Das Einkommensteuergesetz (EStG) 1972 sah ausdrücklich eine Steuerbefreiung von Jubiläumsgeschenken vor. Diese Bestimmung findet sich im EStG 1988 nicht mehr. Daher können Zuwendungen, die der Arbeitgeber aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt, nicht steuerfrei bleiben, auch wenn er sie auf einer Weihnachtsfeier übergibt.

Auch die übrigen Sachzuwendungen aus Anlass einer bestandenen Prüfung oder der Geburt eines Kindes konnte der Arbeitgeber nicht steuerfrei belassen, da das Einkommensteuergesetz in der im Prüfzeitraum geltenden Fassung nur solche Zuwendungen steuerfrei belassen hat, die „angemessen“ sind. Mittlerweile sieht das Gesetz eine Betragsgrenze vor: Demnach ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich steuerfrei.
(UFSG 20.6.2009, GZ RV/0581-G/06)

Echte Dienstnehmer im Call-Center

Die Abgrenzung echter von freien Dienstverträgen bleibt ein Dauerbrenner: Im konkreten Fall beschäftigte ein Auftraggeber freie Dienstnehmer, deren Aufgabe es war, Termine für „Homepartys“ zu fixieren, bei denen Waren zum Verkauf angeboten wurden. Dabei gingen die freien Dienstnehmer nach vorgegebenen Adresslisten vor. Zum Zwecke der Koordination mussten sie sich nach eigenem Ermessen in einen Dienstplan eintragen. Die freien Dienstnehmer erhielten ein Stundenhonorar sowie eine Prämie.

Im Zuge einer Abgabenprüfung schrieb die Behörde Lohnnebenkosten vor, da ihrer Ansicht nach echte Dienstverhältnisse im Sinne des Steuerrechts vorlägen (§ 47 Abs 2 EStG 1988).

Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber: Schließlich seien die Mitarbeiter weder persönlich verpflichtet gewesen, die Arbeit zu erbringen, noch seien sie an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen und es war ihnen auch gestattet, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber für andere Unternehmen zu arbeiten. Es bestünde kein Konkurrenzverbot. Damit lägen die typischen Merkmale des „arbeits- und sozialversicherungsrechtlich definierten freien Dienstvertrages“ vor.

Dem stimmte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu: In erster Linie seien die Kriterien „Weisungsgebundenheit“ und „Eingliederung in den geschäftlichen Organismus“ zu prüfen. Für eine organisatorische Eingliederung der freien Dienstnehmer in den Betrieb spreche, dass der Arbeitgeber ihnen einen entsprechend ausgestatteten Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Auch das Bestehen eines Dienstplanes weise stark auf eine Eingliederung hin.

Das Argument des Auftraggebers, wonach die Nutzung der Infrastruktur durch die (freien) Dienstnehmer sich bewährt habe, weil so das Ausmaß der Arbeitszeit leicht feststellbar sei und die Adressenlisten „einfach“ zur Verfügung gestellt werden könnten, bestätigte den Verwaltungsgerichtshof in der Einschätzung, dass die freien Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert waren. Dass die Arbeitszeiten kurzfristig vereinbart wurden, spreche nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter.

Dass der Arbeitsablauf auch anders hätte gestaltet werden können, spiele ebenfalls keine Rolle, da die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend seien. Und diese sprächen überwiegend für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses. Der Auftraggeber musste daher Lohnnebenkosten nachzahlen.
(VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Quelle: personal manager