Alexandra Knell

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Pendlerpauschale und Kilometergeld sollen unverändert bleiben

Das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die mit 1. Juli 2008 angehoben wurden, sind bis 31. Dezember 2009 befristet. Ab 1. Jänner 2010 würde daher wieder die alte Regelung in Kraft treten. Auch das Kilometergeld, das mit 1. Juli 2008 angehoben wurde, ist – analog zum Pendlerpauschale – bis 31. Dezember 2009 befristet. Die Regierung will nun beide Regelungen um ein weiteres Jahr verlängern.
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) Ministerialentwurf 20. 10. 2009, 106/ME NR 24. GP)

Auch im Jahr 2010 sollen daher folgende Werte gelten:
Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
ab 20 km 630 Euro 52,50 Euro
ab 40 km 1.242 Euro 103,50 Euro
ab 60 km 1.857 Euro 154,75 Euro

Großes Pendlerpauschale Voraussichtlicher Wert 2010 (öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar)

Entfernung Betrag /Jahr Betrag /Monat
ab 2 km 342 Euro 28,50 Euro
ab 20 km 1.356 Euro 113,00 Euro
ab 40 km 2.361 Euro 196,75 Euro
ab 60 km 3.372 Euro 281,00 Euro

Kilometergeld Voraussichtlicher Wert 2010

pro Kilometer
Personen-und Kombinationskraftwagen 0,42 Euro
Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 0,14 Euro
für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 0,24 Euro
Zuschlag für mitbeförderte Person 0,05 Euro

Webtipp
www.bmf.gv.at -> Rechtsnews -> Abgabenänderungsgesetz 2009

Rechtsprechung

Kein Herausschälen steuerfreier Zulagen aus einer Pauschalvereinbarung

Der Unabhängige Finanzsenat entschied den Fall eines Militärflugzeugführers, der bis 31. Juli 2005 zusätzlich zu seiner laufenden Entlohnung eine Erschwernis-und Gefahrenzulage erhielt. Diese berücksichtigte sein Arbeitgeber steuerfrei (nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz [= EStG]). Mit August 2005 erfolgte ein Wechsel des Vertragsverhältnisses. Der neue Vertrag enthielt hinsichtlich der Entlohnung eine Pauschalvereinbarung („all-in“), mit der auch die Erschwernis-und Gefahrenzulage abgegolten sein sollte. Ab dieser Vertragsänderung berücksichtigte der Arbeitgeber die Steuerbefreiung für diese Zulage nicht mehr. Der Arbeitnehmer meinte, sein Unternehmen sei verpflichtet gewesen, die Erschwernis-und Gefahrenzulage aus der Gesamtvereinbarung herauszuschälen und sie steuerfrei zu behandeln. Schließlich habe sich seine Tätigkeit in keinster Weise geändert.

Der UFS teilte die Meinung des Arbeitnehmers nicht: Gemäß § 68 Abs 1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis-und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 Euro monatlich steuerfrei. Bereits aus dem vom Gesetzgeber gewählten Begriff „Zulage“ geht hervor, dass damit nur ein zusätzlicher Lohn-oder Gehaltsbestandteil gemeint sein kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden (VwGH 24.7.2007, 2006/14/0048), dass die im Gesetz angeführten Zulagen und Zuschläge nur dann begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum laufenden Gehalt gewährt. Mit Rücksicht auf die pauschale und undifferenzierte Abgeltung der gesamten Tätigkeit kommt eine Herausrechnung der Zuschläge und Zulagen nicht in Betracht. Dass der Arbeitnehmer auch nach Änderung seines Arbeitsvertrages seine Tätigkeit unverändert – somit weiterhin unter erschwerten und gefährlichen Bedingungen – ausübt, genügt nicht, damit der Arbeitgeber einen Teil des Gesamtentgelts steuerfrei belassen darf.
Es kommt immer darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine gesonderte Zahlung von Zulagen erhält. Im konkreten Fall hat der Flugzeugführer aber keine gesonderte Erschwernis-und Gefahrenzulage erhalten. Der Arbeitgeber hatte zu Recht die Zulage nicht aus der All-in-Vereinbarung heraus gerechnet und der Besteuerung unterworfen.
(UFS Wien 11.9.2009, RV/0479-W/08)

Webtipp
http://findok.bmf.gv.at

Lohnsteuerprotokoll 2009 – die wichtigsten Punkte im Überblick

Das Bundesministerium für Finanzen hat als Ergebnis des jährlich stattfindenden „Salzburger Steuerdialogs“ das Lohnsteuerprotokoll 2009 veröffentlicht (Erlass des BMF vom 6.10.200, BMF 010222/0152-VI/7/2009).

Das Lohnsteuerprotokoll 2009 gibt Antworten auf steuerliche Auslegungsfragen insbesondere zu den Themen:

  • Bereitstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch Arbeitgeber – Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
  • Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nach einer Änderungskündigung
  • Unentgeltliche Kontoführung für Bankmitarbeiter – Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
  • Sachbezug Zinsenersparnis bei Bankmitarbeitern
  • Ermittlung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge bei Kfz-Händlern
  • Pauschaler Kostenbeitrag der Dienstnehmer zu einer Pkw-Vollkaskoversicherung als Abzug bei den Sachbezügen
  • Pendlerpauschale und Werkverkehr und langer Krankheit
  • Kilometergeld zwischen zwei Arbeitsstätten nur bei Übersteigen des durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegoltenen “Entfernungssockels”
  • Übernahme der Stornokosten durch den Arbeitgeber für einen abgebrochenen bzw. nicht angetretenen Urlaub
  • Entschädigungen des Arbeitgebers nach dem Gleichbehandlungsgesetz
  • Outplacement
  • Pflichtveranlagung bei Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung, die sich mit einem Arbeitsverhältnis überschneidet?
  • Sechstelberechnung bei zwei nacheinander folgenden Dienstverhältnissen
  • Abfertigung „alt“ bei Kündigung mit Wiedereinstellungszusage?
  • Versteuerung einer nicht vertraglich vereinbarten freiwilligen Abfertigung -System Abfertigung alt
  • Herausschälen von Überstundenzuschlägen aus All-inclusive Vertrag?
  • Überstundenteiler bei All-inclusive-Vertrag

Webtipp
http://findok.bmf.gv.at

Quelle: personal manager