Alexandra Knell

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Foto von Alesia Kazantceva

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

Steuerreform verpflichtet zum Aufrollen von Bezügen bis 30. Juni 2009

Das Steuerreformgesetz verpflihtet Arbeitgeber, Zeiträume ab 1. Jänner 2009, in denen sie auf Lohnzahlungen den alten Steuertarif angewendet haben, aufzurollen (§ 124b Z 155 EStG). Sie haben maximal bis 30. Juni 2009 Zeit, die Bezüge aufzurollen, sofern das Arbeitsverhältnis noch aufrecht ist und die technischen Voraussetzungen vorliegen (das heißt, sofern eine entsprechende Lohnverrechnungssoftware zur Verfügung steht). Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. April 2009 ist der neue Steuertarif zwingend anzuwenden.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/bundesrecht

Rechtsprechung

Wer Zielerreichungsprämien zugunsten der Arbeitnehmer direkt an eine Versicherung zahlt, muss mit Lohnsteuern rechnen 

Um die Lohnsteuerpfliht von Zielerreichungsprämien kreiste ein Fall, den der Unabhängige Finanzsenat Salzburg zu entscheiden hatte. Der Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter vereinbart, dass dieser nach einem Zielerreichungssystem vergütet wird. Bei Erreichen der festgelegten Ziele konnte der Arbeitnehmer wählen, ob das Unternehmen ihm die Bonifiation auszahlen oder direkt in eine Lebensversicherung – als Form der Pensionsvorsorge – einzahlen soll.

Im Zuge einer Abgabenprüfung forderte die Behörde Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für jene Beträge, die der Arbeitgeber in diese Lebensversicherung einbezahlt hat.

Der Arbeitgeber argumentierte in der Berufung, dass er mit seinen Arbeitnehmern nur eine Teilnahme am Zielerreichungssystem und das daran anknüpfende Wahlrecht vereinbart habe, nicht jedoch einen Anspruch auf Auszahlung einer Prämie. Außerdem seien Beiträge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an eine Pensionskasse von der Lohnsteuer befreit (§ 26 Z 7 lit a EStG). Strittig war jedoch, ob es sich bei dieser Einzahlung tatsächlich um Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse handelte oder um eine Bezugsumwandlung – und somit lohnsteuerpflichtige Einkommensverwendung des Arbeitnehmers.

Der Unabhängige Finanzsenat kam aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu dem Ergebnis, dass Arbeitnehmer, die ihre Ziele erfüllten, einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Prämie hatten. Unbestimmt war lediglich die Höhe der Prämienansprüche, da dies einerseits von der Zielvereinbarung abhing und andererseits davon, in welchem Ausmaß die Mitarbeiter ihre Ziele erreichten. Wann und wie die Prämien zur Auszahlung gelangen, unterlag wiederum der vertraglichen 
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Da der Arbeitnehmer über die Auszahlungsmodalität im Voraus entscheiden konnte, muss es sich um eine Vorausverfügung über künftig fällige und arbeitsrechtlich zustehende Ansprüche (Arbeitslohn) handeln.

Es liegt eine Bezugsumwandlung und damit beim Arbeitnehmer eine Einkommensverwendung vor. 

Damit stellen die Prämieneinzahlungen des Arbeitsgebers in die Lebensversicherung für den Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der der Lohnsteuer-pflicht (sowie DB-, DZ-Pflicht) unterliegt. 
(UFS Salzburg, GZ RV/0422-S/06 vom 09.03.2009)

Webtipp
http://findok.bm.gv.at

Verwaltungspraxis

Steuerentlastung online ausrechnen

Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage einen Vergleichsrechner zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe Steuerpflichtige  berechnen können, welche Entlastungen ihnen die Steuerreform bringt. 

Alle Änderungen sind auch in einer Informationsbroschüre zusammengefasst, die ebenfalls auf der Website des Finanzministeriums abgerufen werden kann.

Webtipp
www.bmf.gv.at

Quelle: personal manager