Alexandra Knell

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Foto von Domenico Loia

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung an Sportler, Trainer und Schiedsrichter sollen steuerfrei werden

Kostenersätze an Sportler und Trainer gemeinnütziger Sportvereine hat das Bundesministerium für Finanzen bereits bisher steuerfrei belassen – allerdings ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage. Im Sinne der Rechtssicherheit und eines einheitlichen Vollzuges schafft die Regierung nun eine solche Rechtsgrundlage – in Form des neuen § 3 Abs. 1 Z 16c EStG. Demnach sollen gemeinnützige Sportvereine pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an ihre Sportler und Sportbetreuer bis zu  einer Höhe von 30 Euro täglich (maximal aber 540 Euro pro Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei (sowie frei von Lohnnebenkosten) auszahlen können.

Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberuflich tätige Sportler beziehungsweise Sportbetreuer befreit. Damit stellt der Gesetzgeber einen Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sicher.

Die Steuerbefreiung ist als Freibetrag konstruiert, sodass bei Auszahlung höherer Beträge nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird.
(Nationalratsbeschluss vom 19.5.2009 zum Budgetbegleitgesetz 2009, 113 d.B., 24. GP)

Webtipp
www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00113/pmh.shtml

Rechtsprechung

Zugverspätungen beeinflusen Anspruch auf das große Pendlerpauschale

Entsprechend der Verwaltungspraxis ist es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, wenn der Zeitaufwand für eine einfache Wegstrecke von mehr als 40 Kilometern 2,5 Stunden übersteigt. In diesem Fall haben sie Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Allerdings geht die Verwaltung bei der Berechnung des Zeitaufwandes immer von einer optimalen Kombination von Individual- und Massenverkehrsmittel aus.

Im konkreten Fall brachte eine Arbeitnehmerin vor, dass sie aufgrund der regelmäßigen Verspätung der Züge auf der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mehr als 2,5 Stunden für den Heimweg benötige. Die Finanzbehörden hingegen stützten sich auf den Fahrplan der ÖBB, wonach es bei optimaler Kombination von Auto und Zug möglich war, die Strecke in rund zwei Stunden und 20 Minuten zu bewältigen.

Der Unabhängige Finanzsenat gab der Arbeitnehmerin recht: Es sei bekannt, dass die konkrete Strecke eingleisig geführt werde und es aus diesem Grund immer wieder und regelmäßig zu Verspätungen der Züge von zumindest zehn Minuten komme. Die Arbeitnehmerin benötige daher mehr als 2,5 Stunden für ihren Heimweg vom Arbeitsplatz. Da dies nicht zumutbar sei, bestünde ein Anspruch auf das große Pendlerpauschale.

Einschränkend ergänzte der Unabhängige Finanzsenat, dass das große Pendlerpauschale der Arbeitnehmerin nur für jene Lohnzahlungszeiträume zustehe, in denen sie tatsächlich mit dem Auto zur Arbeit gefahren sei. In jenen Monaten, in denen sie – trotz Unzumutbarkeit – den Zug für ihren Arbeitsweg benutzt habe, stehe nur das kleine Pendlerpauschale zu. Arbeitnehmer können nur solche Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen, die tatsächlich angefallen sind. Ein bloß „fiktiver Auwand“, im Fall dass tatsächlich gar keine Kosten angefallen sind, können Mitarbeiter steuerlich nicht geltend machen. 
(UFS Innsbruck 29.4.2009, GZ RV/0447-I/08)

Webtipp
http://findok.bm.gv.at

Verwaltungspraxis

Erlass zum Steuerreformgesetz

Das Finanzministerium hat einen Erlass zum Steuerreformgesetz veröffentlicht. Neben Erläuterungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Familien mit Kindern, findet sich im Erlass auch die Effektivtabelle für unselbständig Beschäftigte. Neue Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels und zum Entfall der Besteuerung  sonstiger Bezüge, wenn das Jahressechstel 2.100 Euro nicht überschreitet, ergänzen den Erlass.
(BMF 30.4.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009)

Interessierte können den Erlass auch auf der Website des Finanzministeriums abrufen.

Webtipp
http://findok.bm.gv.at

Quelle: personal manager