Alexandra Knell

three women sitting at the table
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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Neue Gesetze

Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten wird abgabenfrei

Mit Inkrafttreten des Steuerreformpaketes kann der Arbeitgeber Zuschüsse zur Kinderbetreuung von bis 500 Euro pro Kind steuer- und beitragsfrei auszahlen. In den Genuss dieser Steuerbegünstigung kommen Arbeitnehmer von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen ein Kinderabsetzbetrag zusteht.

Damit der Zuschuss den jeweiligen Kind zugeordnet werden kann, muss der Arbeitnehmer eine Erklärung vorlegen, aus der sowohl hervorgeht, dass die Voraussetzungen vorliegen als auch, ob und in welcher Höhe ein anderer Arbeitgeber bereits einen Zuschuss für das jeweilige Kind leistet.

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung zahlen. Steuerfrei sind aber auch Gutscheine, sofern der Arbeitnehmer diese ausschließlich bei einer institutionellen Betreuungseinrichtung einlösen kann. Das Steuerreformgesetz soll rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.
(StRefG 2009, Ministerialentwurf 14. 1. 2009, 19/ME NR 24. GP)

Webtipp
www.bmf.gv.at

Sachbezugsverordnung für Dienstwohnungen

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Sachbezugs­verordnung für die Bewertung von Wohnraum als gesetzwidrig beurteilt hat (siehe unseren Newsletter vom November 2008), tritt mit 1. Jänner 2009 die Neuregelung in Kraft.

Musste der Arbeitgeber bislang für Wohnungen, die in seinem Eigentum stehen, bundeseinheitliche Quadratmeterpreise der Berechnung des Sachbezuges zu Grunde legen, ist von nun an der – für jedes Bundesland veröffentlichte – Richtwert (entsprechend dem Richtwertgesetz) als Berechnungsbasis heranzuziehen.

Der Quadratmeterpreis bezieht sich auf die im Mietrechtsgesetz beschriebene „Normwohnung“. Erreicht die Ausstattung der Wohnung nicht den Standard einer solchen Normwohnung, ist der Wert um 30 Prozent zu vermindern.

In einem nächsten Schritt muss der Arbeitgeber noch einen „Fremdvergleich“ mit dem fremdüblichen Mietzins anstellen: Für Wohnraum, dessen um 25 Prozent verminderter Sachbezug (entsprechend den reduzierten Richtwerten) um mehr als 50 Prozent niedriger oder um mehr als 100 Prozent höher ist als der fremdübliche Mietzins, ist der um 25 Prozent verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne von § 21 des Mietrechtsgesetzes. Trägt der Arbeitnehmer die Betriebskosten, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
(BGBL II 2008/468, ausgegeben am 16. Dezember 2008)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at

Entscheidungen

Wie Grenzgänger die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen nachweisen müssen

Um die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen kreist ein aktuelles Urteil des Unabhängigen Finanzsenats (UFS). Der betreffende Arbeitnehmer war als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt. Er arbeitete im Schichtbetrieb und erhielt einen Nachzuschlag für die Spätschicht – von 21 Uhr bis 5 Uhr. Strittig war, ob der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG beanspruchen kann. Dabei war dem Grunde nach nicht zweifelhaft, dass die Zuschläge grundsätzlich steuerfrei zu behandeln sind.
Die Finanzbehörde wollte die Zuschläge deshalb besteuern, weil im Unternehmen der Schichtplan für ein ganzes Quartal verloren gegangen ist. Aufgrund des fehlenden Schichtplanes hielt es die Behörde für nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Schichtarbeit geleistet hat.

Der Unabhängige Finanzsenat gelangte zu einer anderen Überzeugung: dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass für eine Nachweisführung (lückenlose) Schichtpläne erforderlich sind. Der Arbeitnehmer konnte lückenlos monatliche Lohnausweise vorlegen, die mit den vorgelegten Bankauszügen übereinstimmten.
Weiters lagen zur Beurteilung und Überprüfung des Sachverhaltes die von der Schweizer Behörde erteilten Nachtarbeitsbewilligungen sowie die alte und die neue Schichtregelung vor. Mit diesen Unterlagen kann der Arbeitnehmer konkret nachweisen, dass er die Nachtarbeit tatsächlich geleistet hat.

Nach § 68 Abs. 8 EStG sind die Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn aufgrund eines Rechtshilfevertrages in Abgabensachen geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Behandlung der Zuschläge vorliegen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wiegt doch das Freizügigkeitsgebot und das darin verankerte Diskriminierungsverbot stärker.

Es kann nicht zulässig sein, die Steuerfreiheit von schweizerischen Nachtarbeitszuschlägen davon abhängig zu machen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens überprüft werden können, wo doch eine Überprüfung mit geringeren Mitteln (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung) möglich ist.
(UFSF, GZ RV/0233-F/08 vom 26.11.2008)

Webtipp
http://findok.bmf.gv.at

Verwaltungspraxis

Lohnsteuer-Richlinien klären offene Fragen zur Berichtigung der Lohnsteuer während des laufenden Jahres

Der Salzburger Steuerdialog hat Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Berichtigung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber geliefert, die in die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 eingegangen sind.

1. Berichtigung während des Kalenderjahres
Bemerkt der Arbeitgeber im Laufe eines Kalenderjahres Fehler bei der Einhebung der Lohnsteuer, kann er dies selbst berichtigen. Fraglich ist, ob es sich dabei tatsächlich um eine „Kann-Bestimmung“ handelt oder ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, tätig zu werden. Nach Auffassung der Finanzbehörde handelt es sich dabei um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die sich aus § 78 Abs. 1 EStG ableitet, wonach der Arbeitgeber verpliichtet ist, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.

2. Berichtigung nach Ablauf des Kalenderjahres
Hat der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr zuviel Lohnsteuer einbehalten, kann er den Fehler bis zum 15. Februar des Folgejahres berichtigen. Danach ist eine Berichtigung der Lohnsteuer zu Gunsten des Arbeitnehmers nur noch durch die Arbeitnehmerveranlagung möglich.

Hat der Arbeitgeber hingegen zuwenig Lohnsteuer einbehalten, gilt folgende Vorgehensweise: bis zum 15. Februar des Folgejahres kann er den Fehler ebenfalls selbst berichtigen. Wird die fehlerhafte Berechnung erst nach dem 15. Februar des Folgejahres festgestellt oder kann eine Aufrollung nicht erfolgen, weil der Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 202 BAO) mitzuteilen. Die Berichtigung des Lohnzettels darf diesfalls erst erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vorgeschrieben und diese vom Arbeitnehmer im Regresswege bezahlt wurde.
(Lohnsteuer-Richtlinien 2002, 2. Wartungserlass 2008, RZ 1194; Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0241-VI/7/2008 vom 19.11.2008)

Webtipp
http://findok.bmf.gv.at

Quelle: personal manager