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Foto von Alex Kotliarskyi
Alexandra Knell

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin
Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH
Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
Gesetze


Erstes Doppelbesteuerungsabkommen mit Bahrain unterzeichnet


Am 2. Juli 2009 unterzeichnete ein Vertreter des österreichischen Finanzministeriums erstmals ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Bahrain. Das Abkommen soll die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten stärken und orientiert sich am OECD-Musterabkommen. Wann das Abkommen in Kraft treten kann, ist derzeit offen, da die innerstaatlichen Ratifizierungsprozesse noch abzuwarten sind.

Webtipp
https://www.bmf.gv.at/Presse/Juli/10239.htm


Rechtsprechung


Vergütungen an nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sind lohnnebenkostenpflichtig


Um die Lohnnebenkosten von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern kreiste ein Fall, den der Verwaltungsgerichtshof jüngst behandelte. Die Gesellschaft musste für die beiden Manager Lohnnebenkosten nachzahlen: Anschließend forderte die Finanzbehörde den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (DB) sowie den Zuschlag (DZ) nach.

Die Gesellschaft argumentierte, dass weder arbeits- noch steuerrechtlich ein Dienstverhältnis vorlag. So erhielten die Geschäftsführer ihre Vergütung nicht regelmäßig und nicht in gleichbleibender Höhe. Aufgrund einer Vereinbarung hatten sie auch keinen Anspruch auf Urlaub, Abfertigung oder eine fixen Bezugshöhe. Die Höhe der Vergütung war abhängig vom Betriebsgewinn oder -verlust. Auch waren die beiden Geschäftsführer an keinerlei Weisungen der Gesellschaft gebunden. Das Unternehmerrisiko fand
auch darin seinen Ausdruck, dass beide für jeden neuen Kredit und für die Liquidität der Gesellschaft persönlich hafteten. Sie benutzten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihre privaten Fahrzeuge, ohne dass die Gesellschaft Kilometergelder oder Diäten ausbezahlte. Sie trugen sämtliche Abgaben, die auf ihre Vergütung entfielen, selbst und führten sie selbstständig ab.

Die Gesellschaft blitzte vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dieser Argumentation ab (VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076): Für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses habe die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft entscheidende Bedeutung. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu qualifizierenden Vergütung, komme nur dann Bedeutung zu, wenn die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus des Unternehmens nicht klar zu erkennen ist.

Die Manager waren zu 48 Prozent beziehungsweise zu 42 Prozent an der GmbH beteiligt. Sie hatten kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum hindurch die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen und Kunden akquiriert. Dadurch war das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben.

Dass die Vergütung an die Geschäftsführer Schwankungen unterlegen ist oder dass sie persönliche Haftungen übernommen hatten, spielte aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Rolle: Sind die Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert, komme weiteren Elementen keine Bedeutung zu und müssten daher nicht geprüft werden. Im Ergebnis ist daher der Behörde zu folgen, dass die Vergütung an die Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen ist. Die Nachforderung besteht daher zu recht.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh


Verwaltungspraxis


Neues Formular: Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten


Rückwirkend mit 1. Jänner 2009 haben Arbeitgeber die Möglichkeit einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten zu gewähren, die Arbeitnehmer für die Betreuung ihrer Kinder aufbringen müssen. Mit dem Formular „L 35“ erklärt der Arbeitnehmer, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss vorliegen. Der Arbeitgeber hat dieses Formular zum Lohnkonto zu nehmen. Arbeitnehmer (wie Arbeitgeber) können es im Formularcenter auf der Webseite des Finanzministeriums online ausfüllen und ausdrucken.

Webtipp
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L35.pdf

Quelle: personal manager