Alexandra Knell

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Foto von John Schnobrich

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Gesetzliche Neuerungen

Steuerreform entlastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Steuerreform ist beschlossen und tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Die Eckpunkte der Reform:

  • Der Lohn- und Einkommensteuertarif sinkt.
  • Die Freigrenze, bis zu der eine Besteuerung der sonstigen Bezüge entfällt, steigt von 2.000 Euro auf 2.100 Euro.
  • Zuschüsse der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung sind bis zu 500 Euro pro Kind und Jahr steuerfrei.
  • Die steuerliche Begünstigung für Stock Options entfällt ab 1. April 2009.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt auf seiner Homepage eine Informationsbroschüre mit den Details zu allen Änderungen zur Verfügung. Weitere Informationen bietet die Mai/Juni-Ausgabe des Magazins personal manager.

Webtipp
www.bmf.gv.at

Änderung der Abgaben für freie Dienstnehmer geplant

Der vorliegende Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009 stellt freie und echte Dienstnehmern im Bereich der Lohnnebenkosten gleich. Geplant ist, dass der Auftraggeber ab 1. Jänner 2010 für Honorare, die er an freie Dienstnehmer ausbezahlt, Kommunalsteuer, sowie den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz abführen muss. Der Gesetzesentwurf befinde sich derzeit noch in der Begutachtungsphase.

Webtipp
www.bmf.gv.at

Rechtsprechung

Kommunalsteuerpflicht für bestimmte Sozialplanzahlungen

Im Zuge eines Personalabbaues einigten sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen Sozialplan. Dieser sah unter anderem Zahlungen für die „Weiter- und Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG“ sowie „vorgezogene Jubiläumsgelder“ vor. Für diese Zahlungen führte der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer ab, da er den Standpunkt vertrat, diese Zahlungen erfolgten aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen nur Bezüge aus aufrechten Arbeitsverhältnissen (§ 5 Abs. 2 KommunalsteuerG).

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Arbeitgeber nur teilweise recht: Zahlungen für die Weiter- und Selbstversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind als Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Kommunalsteuergesetz zu bewerten, die von der Kommunalsteuer befreit sind.

Anders die vorzeitige Zahlung von Jubiläumsgeldern: Hier handelt es sich nicht um Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden. Bestünde das Arbeitsverhältnis weiter, hätte der Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld in selber Höhe, nur eben später bekommen. Der Arbeitgeber hat lediglich den Stichtag der Auszahlung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorverlegt. Für die vorzeitig ausbezahlten Jubiläumsgelder muss das Unternehmen daher Kommunalsteuer entrichten.

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Kostenersätze an Gesellschafter-Geschäftsführer sind kommunalsteuerpflichtig

Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber monatlich an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zahlt, unterliegen der Kommunalsteuer (§ 1 KommStG). Unter diesen Dienstnehmerbegriff fallen auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen wie Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte erzielen und bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert sind (§ 22 Z 2 EStG). Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit gegeben, die dem Unternehmenszweck der Gesellschaft dient.

Die Gesellschaft brachte vor, dass jene Entgelte, die sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz oder als Abgeltung für Anschaffungen oder für Reisespesen gewährt hat, keine Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Kommunalsteuer einbezogen werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Gesellschaft nicht recht: Das Kommunalsteuergesetz (§ 5 KommStG) stellt auf „Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG“ und nicht auf den Gewinn ab. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt.
(VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260)

Webtipp
www.ris.bka.gv.at/vwgh

Quelle: personal manager