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Alexandra Knell

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin
Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH
Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
Arbeitsmarktpaket 2009

Das Arbeitsmarktpaket 2009 steht: Am 18. August 2009 erschien das Bundesgesetzblatt, das die Änderungen im Detail beschreibt (vergleiche dazu auch die Juli-Ausgabe dieses Newsletters). Sie betreffen folgende Bereiche:
  • Altersteilzeit
  • Bildungskarenz
  • Kurzarbeit
  • Lohnnebenkosten (zum Entfall des Bonus/Malus-Modells, Einfrieren des Nachtschwerarbeitsbeitrages, Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ältere Arbeitnehmer)
  • Arbeitsstiftung für junge Arbeitslose
  • Arbeitslosengeld und Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung

1. Neuregelung der Altersteilzeit Die Altersteilzeit wird mit folgenden Eckpunkten neu geregelt:
  • Das Mindestzugangsalter liegt im Jahr 2010 (wie im Jahr 2009) unverändert für Frauen bei 53 Jahren und für Männer bei 58 Jahren. Danach steigt es jährlich um ein halbes Jahr bis zur Höchstgrenze von 55 Jahren (für Frauen) und 60 Jahren (für Männer).
  • Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen kann wie bisher nicht mehr als 2,5 Jahre betragen.
  • Die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion, die eine rasche Verminderung der Arbeitskapazität bewirkt, wird gegenüber Blockzeitregelungen, die zunächst unverminderte Vollarbeit und erst später Freizeit vorsehen, begünstigt. Der Arbeitgeber erhält im Fall der kontinuierlichen Altersteilzeit 90 Prozent des zusätzlichen Aufwandes ersetzt, bei geblockter Altersteilzeit generell nur 55 Prozent. Der zusätzliche Aufwand entsteht durch den Lohnausgleich in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor dem Herabsetzen der Arbeitszeit und dem Entgelt, das der verringerten Arbeitszeit entspricht.
  • Arbeitgeber müssen das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen auszahlen. Ist eine Lohnerhöhung vereinbart, müssen sie die monatlichen Teilbeträge anpassen. Kollektivvertraglich fixierte Steigerungen der Bezüge sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Erhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zugrunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 Euro monatlich beträgt.
  • Arbeitgeber müssen künftig keine Ersatzkräfte mehr einstellen, um für ihre Mitarbeiter Anspruch auf Altersteilzeitgeld erheben zu können.
  • Altersteilzeitgeld können künftig auch jene Teilzeitbeschäftigte erhalten, deren Arbeitszeit zwar weniger als 80 Prozent, jedoch zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt.

Änderungen im Arbeits- & Sozialrecht
  • Zeiträume der Kurzarbeit sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgelts wie Zeiträume mit Normalarbeitszeit zu betrachten.
  • Ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf Korridorpension steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die Dauer von längstens einem Jahr nicht entgegen.
Die Neuregelungen treten mit 1. September 2009 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld aufgrund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt. Ab 2010 müssen Unternehmen den Tariflohnindex auch für alte Altersteilzeitvereinbarungen als Bemessungsgrundlage heranziehen.

2. Änderungen bei der Bildungskarenz
Bisher konnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz erst ab dem zweiten Arbeitsjahr vereinbaren. Seit 1. August 2009 können Mitarbeiter bereits nach einer sechsmonatigen Tätigkeit eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Zudem sinkt die Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten auf zwei Monate.

Die Neuregelung ist mit 1. August 2009 in Kraft getreten und bis Ende 2011 befristet.

3. Änderungen bei der Kurzarbeit
Arbeitgeber können künftig über einen längeren Zeitraum Fördermittel für Kurzarbeit beziehen. Der Gewährungszeitraum verlängert sich von bisher zwölf auf 24 Monate. Außerdem übernimmt das AMS ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Arbeitgeber können den verlängerten Gewährungszeitraum und die zusätzliche Förderung für die Sozialversicherungsbeiträge jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn das AMS die Beihilfe bis spätestens
Ende 2010 gewährt hat.

Diese Änderungen sind bereits mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten und bis Ende 2012 befristet.

Webtipp
www.hr-webinare.at


4. Änderungen im Beitragsrecht
Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für ältere Arbeitnehmer:

Derzeit wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008vollendet haben, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Um die geplanten arbeitsmarktpolitischen Reformen zu finanzieren, wird ab 1. September 2009 (und befristet bis Ende 2013) die Altersgrenze für die Beitragsbefreiung um ein Jahr verschoben. Somit sind ab diesem Zeitpunkt Personen beitragsbefreit, die das 58. Lebensjahr vollendet oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben.

Entfall des Bonus/Malus-Modells:
Mit 1. September 2009 entfällt das Bonus/Malus-Modell, nach dem Dienstgeber einen Bonus erhalten, wenn sie Mitarbeiter im Alter ab 50 Jahren einstellen (in diesem Fall entfiel der Dienstgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) beziehungsweise einen Malus (einmaliger Sonderbeitrag) in Kauf nehmen müssen, wenn sie Arbeitnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres freisetzen.

Das Bonus/Malus-Modell ist somit erstmals auf Einstellungen und Freisetzungen älterer Arbeitnehmer nach Ablauf des 31. August 2009 nicht mehr anzuwenden.

Aussetzung einer allfälligen Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrages: Bis Ende 2012 soll der Nachtschwerarbeitsbeitrag nicht erhöht werden.

Verlängerung der Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereichs Schlechtwetterregelung in der Bauwirtschaft:
Die Übergangsregelungen werden um weitere zwei Jahre (bis 2011) verlängert – durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 2,5 Millionen Euro aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik.


Rechtsprechung


Aufbau eines Konkurrenzunternehmens


Ein Außendienstmitarbeiter trat unter fremdem Namen in geschäftlichen Kontakt zu den Lieferanten seines Arbeitgebers und verhandelte über die Gründung eines eigenen Unternehmens, das im selben Geschäftszweig aktiv werden sollte wie das seines aktuellen Arbeitgebers. Dieses Verhalten rechtfertigte – so der Oberste Gerichtshof – eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
(OGH 16.12.2008, 8 ObA 83/08a)


Prüfung untersucht, ob Kündigung Interessen beeinträchtigt


Ein weiteres Urteil des Obersten Gerichtshofs geht der Frage nach, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil die damit verbundenen Einkommenseinbußen wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Laut OGH sind in einem solchen Fall nur die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber Luxusaufwendungen zu berücksichtigen.

Bezieht der Arbeitnehmer Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Höhe von rund 90.000 Euro jährlich, die er in ein weiteres, ausschließlich als Wertanlage angeschafftes Haus investiert, ist dies als „Luxusaufwendung“ zu qualifizieren, sodass die investierten Gelder bei der Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers entsprechend zu berücksichtigen sind.
(OGH 1.4.2009, 9 ObA 30/09s)


Keine Anfechtung einer zumutbaren Änderungskündigung

Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist zunächst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen zu prüfen, ob sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dabei ist der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig. Gelingt ihm der Nachweis nicht, ist das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen bedarf.

Schlägt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers zur Annahme eines Ersatzarbeitsplatzes trotz Androhung von Konsequenzen aus, obwohl ihm die geplante Änderung der Arbeits-oder Entgeltbedingungen zumutbar ist, scheitert eine – auf Sozialwidrigkeit gestützte – Anfechtung der daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung. Im konkreten Fall sollte ein Hotelportier vom Nacht- auf den Tagdienst wechseln – unter Beibehaltung sämtlicher für den Nachtdienst gewährter Zulagen. Da der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annahm, erfolgte die Kündigung. Eine soziale Beeinträchtigung konnte das Oberlandesgericht Wien nicht erkennen.
(OLG Wien 20. 4. 2009, 8 Ra 153/08s)


Quelle: personal manager