Alexandra Knell

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Foto von Thomas Lefebvre

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin

  Elisabeth David

Beraterin für Arbeitsrecht-, Sozial- versicherungs- und Lohnsteuer-fragen, Steuer & Service Steuerbe-ratungs GmbH

  Ernst Patka

Steuerberater und Wirtschafts-mediator, Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Neue Gesetze

KV-Erhöhung: Gehälter im Handel steigen an

Die rund 500.000 Angestellten im Handel erhalten seit dem 1. Jänner 2009 eine höhere Vergütung. Die KV-Gehälter steigen grundsätzlich um 3,6 Prozent, während die KV-Gehälter unter 1.400 Euro sowie die Lehrlingsentschädigungen um 3,7 Prozent anwachsen. Das Kilometergeld steigt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 auf folgende Beträge:

•  0,42 Euro bis 10.000 gefahrene Kilometer pro Kalenderjahr;
•  0,34 Euro von 10.001 bis 20.000 Kilometer;
•  0,25 Euro ab 20.001 Kilometer.

Auch die KV-Löhne für die rund 120.000 Handelsarbeiter in Österreich haben sich zum 1. Jänner 2009 um 3,6 Prozent erhöht, die Mindestlöhne bis 1.350 Euro steigen um 3,7 Prozent. Bestehende Überzahlungen bleiben (centgenau) aufrecht. Weiters haben die Sozialpartner die Nachtzulage (auf 1,32 Euro pro Stunde), die Kältezulage (auf 0,68 Euro pro Stunde) und das Taggeld (auf 16,80 Euro) angehoben.

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für 2009

Die Höhe der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beträgt für das Kalenderjahr 2009 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 220 Euro (2008: 213 Euro). Die Ausgleichstaxe müssen Arbeitgeber zahlen, wenn sie nicht genügend Mitarbeiter mit Behinderung einstellen. Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz müssen Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Mitarbeiter (einschließlich Lehrlinge) beschäftigen, einen begünstigt behinderten Menschen einstellen. Kommen sie dieser Verplichtung nicht nach, müssen sie für jeden nicht beschäftigten begünstigten behinderten Menschen eine Ausgleichstaxe bezahlen.


Ausländerbeschäftigung – Höchstzahlen für 2009

Österreich nimmt im Jahr 2009 maximal 289.533 unselbstständig beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte aus dem Ausland auf. Das geht aus einer Kundmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bundeshöchstzahl 2009 hervor. Das Bundesministerium hat zudem Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 2009 festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 2009).

Landeshöchstzahlen

Burgenland 3.100
Kärnten 7.000
Niederösterreich 27.600
Oberösterreich 28.500
Salzburg 15.000
Steiermark 11.600
Tirol 16.000
Vorarlberg 10.500
Wien 66.000

Rechtsprechung


Betriebsrat muss leistungsbezogenen Entgeltmodellen zustimmen

Die Einführung eines Entlohnungssystems, das neben einem Fixgehalt auch variable Gehaltsbestandteile vorsieht, die von der Bewertung durch den Vorgesetzten und dem wirtschaftlichen Unternehmenserfolg abhängen („Performance-Management-Modell“), darf nicht ohne den Betriebsrat erfolgen. Dieser muss dem leistungsbezogenen Prämienentgeltsystem in einer Betriebsvereinbarung zustimmen, damit es wirksam ist. Liegt eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht vor, sind die Gehaltsmodelle nichtig.
(OGH 8.10.2008, 9 ObA 144/07b)

Kein Lenker mit Führerschein für Rücktransport von Baustelle

Ein Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgeplicht, wenn er keinerlei effektive Vorkehrungen für den Rücktransport seiner Arbeitnehmer von einer Baustelle an einer Hochgebirgsstraße durch einen qualifizierten Fahrer trifft, obwohl dies aufgrund der erschwerten Fahrbedingungen im Hochgebirge auf einer gesperrten Straße und der erforderlichen Nachtfahrt in besonders exponiertem Gelände von besonderer Bedeutung wäre. Ein Fall, den der Oberste Gerichtshof zu behandeln hatte, kreiste um einen Mitarbeiter, der ohne Führerschein den Rückweg angetreten hatte und auf der Fahrt einen Unfall verursachte. In diesem Fall haftete der Arbeitgeber gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherung für die erbrachten Leistungen.
(OGH 5.6.2008, 9 ObA 143/07f)

Echtes statt freies Dienstverhältnis

Eine Festanstellung lohnt sich nicht immer. In einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht Wien entschied, hatte ein freier Dienstnehmer ein  höheres Entgelt bezogen als das im Kollektivvertrag vorgesehene, da Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Überstunden- und Nachtzuschläge für ihn entielen. Weil der Dienstnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber stand, handelte es sich jedoch um ein echtes Dienstverhältnis. Für dieses forderte der Beschäftigte ein Entgelt, das jenem entsprach, das er mit dem Arbeitgeber für die freie Tätigkeit vereinbart hatte. Diesem Wunsch muss der Arbeitgeber nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien jedoch nicht nachkommen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur verlangen, dass die Summe des Entgelts nicht unter dem Mindestentgelt des KV liegt.
(OLG Wien 28. 8. 2008, 10 Ra 65/08i)

Kündigungsentschädigung für freie Dienstnehmer

Auch freie Dienstnehmer haben bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das gilt auch dann, wenn der freie Dienstnehmer nur Provisionseinkünfte, aber kein Fixgehalt bezogen hat.  Der Arbeitnehmer (hier: freie Dienstnehmer) soll durch die Kündigungsentschädigung so gestellt werden, als wäre das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß beendet worden. Daher muss der Arbeitgeber ihm auch  Provisionseinkünfte ersetzen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung entgangen sind. Diese sind im Zweifelsfall nach den zuletzt durchschnittlich verdienten Provisionen zu bemessen.
(OGH 20.8.2008, 9 ObA 17/08b)

Unberechtigter Austritt nach sexueller Belästigung

Aus der Weigerung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer vor Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erheblichen Ehrverletzungen durch Mitbedienstete zu schützen, kann sich eine Berechtigung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ergeben, wenn es dem Beschäftigten nicht mehr zumutbar ist, sich weiter diesem Verhalten auszusetzen. Diese Schutzplichten sind schon aus der allgemeinen Fürsorgeplicht des Arbeitgebers ableitbar und sind in Bezug auf die Verplichtung zur Abhilfe gegen sexuelle Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz konkretisiert.

Der Mitarbeiter muss den Arbeitgeber über entsprechende Übergriffe durch Dritte informieren (Aufklärungsplicht). Eine Verplichtung, die Beeinträchtigung durch die Übergriffe nachzuweisen, besteht nicht. Ab Zugang der Meldung muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden könnte.

Der Arbeitgeber kann dann gegen die Berechtigung des Austritts nicht mehr vorbringen, dieser sei überraschend erfolgt, sondern hat zweckmäßig und angemessen Abhilfe zu schaffen.
(OLG Wien 22.10.2007, 7 Ra 78/07b)

Quelle: personal manager