Die Haftung des Arbeitgebers für nicht angemeldete Lohnsteuern besteht mehr als sieben Jahre.

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Das Finanzamt kann den Arbeitgeber für nicht angemeldete, einbehaltene und abgeführte Lohnsteuern bis zum Ablauf des 7. auf die Lohnauszahlung folgenden Kalenderjahres in die Haftung nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt mit Urteil vom 06.03.2008, VI R 5/05 entschieden. In Fällen der Lohnsteuerhinterziehung besteht die Haftung sogar bis zum Ablauf des 13. auf die Lohnauszahlung folgenden Kalenderjahres.

Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten den vollen Werbungskostenabzug.

Nach einer aktuellen Verwaltungsanweisung dürfen auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit den vollen Werbungskostenabzug geltend machen. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die Sonn- und Feiertagszuschläge erhalten (OFD Hannover vom 20.03.2008, S 2350 – 118 – StO 217). Nach Auffassung der Finanzverwaltung stehen die Werbungskosten in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen dieser Arbeitnehmer.

Kein Freibetrag für Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer zwischen Barlohn und Warengutschein wählen kann.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht in Geld entlohnen. Möglich ist unter anderem auch eine Vergütung durch Sachlohn, das heißt in Form von Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Arbeitgebers. Damit der Arbeitnehmer den Sachlohn nicht sofort in Anspruch nehmen muss, kann der Arbeitgeber ihm entsprechende Gutscheine ausstellen. Für Sachlohn kann der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG einen Jahresfreibetrag von 1.080 Euro in Anspruch nehmen.

Bei einer Sachlohnvereinbarung ist aber besondere Vorsicht geboten: Wenn tarifvertraglich ein Geldanspruch besteht, führt eine Sachlohn-Betriebsvereinbarung nicht unbedingt zu Sachlohn. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2008, VI R 6/05 wird der Freibetrag jedenfalls dann nicht gewährt, wenn die Betriebsvereinbarung es dem einzelnen Arbeitnehmer freistellt, ob er seinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Form einer Geldzahlung oder in Form eines Warengutscheines geltend macht. Denn nach Ansicht des Gerichts verzichtet der Arbeitnehmer dann nicht auf seinen Barlohnanspruch zugunsten eines Sachlohns, sondern er verwendet den Barlohn zum Erwerb des Warengutscheins.


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