Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaubszeiten
verordnen?

person using laptop computer beside aloe vera
Foto von Corinne Kutz

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Zeitpunkt des Urlaubsantritts gemeinsam vereinbaren. Dabei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. 

Der Arbeitgeber kann den Urlaubszeitpunkt nicht einseitig bestimmen, nach der Rechtsprechung ist es aber möglich, Betriebsurlaub zu vereinbaren. Dies müssen Arbeitgeber aber bereits im Dienstvertrag festhalten. Gibt es keine dienstvertragliche Regelung, können Unternehmen nicht im Nachhinein einseitig einen Betriebsurlaub anordnen. In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer ein ausreichend langer Teil des Urlaubs verbleiben, den er nach individuellen Bedürfnissen verbrauchen kann. Man geht davon aus, dass es zulässig ist, einen Betriebsurlaub im Ausmaß von zwei Wochen im Dienstvertrag festzulegen.

Quelle: personal recht – Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- & Sozialrecht | Juni / Juli 2016

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Foto: pixabay.com

Eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit liegt
auch dann vor, wenn der Begriff nicht fällt

Müssen Arbeitgeber und -nehmer ausdrücklich den Begriff der “Elternteilzeitvereinbarung” verwenden, damit eine Vereinbarung als solche gilt? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof. Eine Arbeitnehmerin wollte ihre wöchentliche Arbeitszeit im Anschluss an die Karenz reduzieren und begründete dies mit der notwendigen Betreuung ihres Kindes. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass auch dann eine kündigungsgeschützte „Elternteilzeitvereinbarung“ im Sinne des Mutterschutzgesetzes vorliegt, wenn in den weiteren Gesprächen weder der Begriff „Elternteilzeit“ noch das Mutterschutzgesetz fällt. Am Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin während der vereinbarten Teilzeit kann auch das zusammenfassende Schreiben des Arbeitgebers nichts ändern, in dem er unter anderem festhält, dass es sich dabei nicht um die Vereinbarung einer „Elternteilzeit“ handle. 

(OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 20/16f, entnommen aus ARD 6498/6/2016)

Wie müssen sich Mitarbeiter verhalten, wenn
sie „höhere Gewalt“ an der Rückkehr
 an den Arbeitsplatz hindert?

Wenn Arbeitnehmer unverschuldet an der Rückkehr aus dem Urlaub gehindert werden, zum Beispiel durch ausgefallene Züge, starken Schneefall oder Streiks, kann unter Umständen ein Entgeltanspruch bestehen, obwohl die Arbeitsleistung ausbleibt. Der Arbeitnehmer ist jedenfalls verpflichtet, den Grund für sein Fernbleiben nachzuweisen. Trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, so kann der Arbeitgeber auch keine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aussprechen. Allenfalls entfällt in diesem Fall aber der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.