Problempunkt

Der 1965 geborene Kläger ist verheiratet, hat drei unterhaltspflichtige Kinder und ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Von 1986 bis 2004 war er selbstständiger Kaufmann der Firma B, die insolvent wurde. Seither ist er arbeitslos. Er bewarb sich am 7.10.2007 auf eine Stelle als Buchhalter bei der Beklagten. Diese hatte folgende Stellenanzeige aufgegeben: „Wir suchen … eine/n jüngere/n Buchhalter/in … mit mehrjähriger Berufserfahrung in Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung …“. Die Beklagte sagte dem Kläger am 16.10.2007 ab und besetzte die Stelle zum 1.12.2007 mit einer 25-jährigen Bewerberin für ein Gehalt von 1.975 Euro pro Monat. Der Kläger vermutete eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und machte am 13.12.2007 einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Im März 2008 klagte er auf 40.000 Euro Entschädigung.

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Foto von Luis Villasmil

Die Beklagte berief sich darauf, der Kläger habe mangels Berufserfahrung als Buchhalter nicht die erforderliche Qualifikation besessen. Es handle sich auch nicht um eine ernsthafte Bewerbung. Der Kläger habe nach Auskunft des „AGG-Archivs“ in zahlreichen weiteren Fällen Entschädigungsforderungen mit jeweils inhaltsgleichen Schreiben geltend gemacht. In 2008 seien allein vor dem ArbG H. 36 Entschädigungsklagen anhängig gewesen. Einige habe der Kläger zu einem Zeitpunkt erhoben, als er schon längst wieder eine neue Stelle gefunden hatte. Die Klage war vor dem ArbG erfolglos.

Entscheidung

Auch nach Ansicht des LAG hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 AGG. Die Stellenanzeige enthielt zwar eine Altersdiskriminierung, da die Beklagte von vornherein nur „jüngere“ Bewerber ansprach. Der Kläger kann sich aber hierauf nicht berufen, weil er objektiv für die Stelle ungeeignet war. Er mag im Rahmen seiner kaufmännischen Ausbildung auch Kenntnisse in der Buchhaltung erworben haben – wobei das LAG zur Bestimmung des Berufsbilds auf Wikipedia Bezug nahm. Er verfügte aber nicht über die geforderte mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Kläger ernsthaft bewerben wollte. Diese ergeben sich allerdings nicht schon aus der großen Zahl seiner Entschädigungsklagen. Schließlich war er mehrere Jahre lang arbeitslos und dringend auf einen Arbeitsplatz angewiesen. Vor diesem Hintergrund war es weder rechtsmissbräuchlich noch ungewöhnlich, sich auf viele Stellen zu bewerben. Er durfte auch den Arbeitgeber bei einem vermuteten Verstoß gegen das AGG auf eine Entschädigung verklagen. § 15 Abs. 2 AGG hat neben dem Schadensausgleich nämlich pönalisierenden Charakter (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 26.6.2008 – 15 Sa 63/08).

Gleichwohl sprechen die konkreten Umstände des Falls dafür, dass es dem Kläger nicht wirklich darum ging, den Arbeitsplatz zu erhalten. Vielmehr wollte er etwaige Entschädigungsansprüche als zusätzliche Einnahmequelle geltend machen. Schließlich bewarb er sich auf die Stelle, obwohl er offensichtlich nicht über die vorausgesetzte Qualifikation als Buchhalter verfügte. Außerdem meldete er seine Ansprüche jeweils mit formularmäßig gefassten Schreiben an. Dazu kommt die überzogene Höhe der Forderung. Sogar nachdem er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte, verfolgte er die Entschädigungsansprüche weiter.

Konsequenzen

Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Stellenanzeigen große Sorgfalt geboten ist: Sie dürfen die Diskriminierungsmerkmale des AGG nicht direkt oder indirekt herausstellen. Weit gehend frei ist der Arbeitgeber hingegen darin, das Anforderungs-/Qualifikationsprofil eines Arbeitsplatzes zu definieren, soweit es einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit aufweist (z. B. mehrjährige Berufserfahrung, fließende Fremdsprachenkenntnisse für bestimmte Exportabteilung). Zu beachten ist jedoch, dass sich das Unternehmen damit selbst bindet, d. h. es muss dann nach diesen geforderten Kriterien entscheiden (BAG, Urt. v. 24.6.2004 – 2 AZR 326/03, DB 2004, S. 2431).

Das Argument, der Kläger habe sich zahlreich beworben und Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht, reicht allein nicht aus, um Ersatzansprüche unter Missbrauchsgesichtspunkten erfolgreich abzuwehren. Hierfür müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, z. B. dass er das (berechtigte) Anforderungsprofil offensichtlich verfehlt, die Anspruchshöhe übertreibt, sich ausschließlich auf diskriminierende Stellen bewirbt (LAG Hamm, Urt. v. 26.6.2008, a. a. O.), gleich lautende Standardtexte verwendet und die Klage trotz Arbeitsplatz weiter betreibt. Für die Praxis wichtig ist zudem der Hinweis des LAG, dass die Formulierung im Absageschreiben, man habe sich „trotz ihrer Qualifikation“ nicht für ihn entscheiden können, eine reine Höflichkeitsfloskel ist. Sie belegt nicht, dass der Bewerber dem geforderten Anforderungsprofil entspricht.

Die Kanzlei Gleiss Lutz hat das von ihr unter www.agg-hopper.de betriebene AGG-Archiv zum 15.8.2009 eingestellt.

Praxistipp

Stellenanzeigen sind grundsätzlich alters- und geschlechtsneutral zu fassen. Hinweise auf „jüngere“ oder „dynamische“ Bewerber bzw. Teams „bis 35“ sollten tabu sein. Auch bei Absageschreiben oder telefonischen Nachfragen gilt: Weniger ist rechtlich sicherer.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi – 10/09