BAG, Urteil vom 26. Juni 2008, 2 AZR 147/07
Der Kläger des betreffenden Gerichtsverfahrens war bei einer Kirchengemeinde langjährig als Hausmeister eines Gemeindehauses beschäftigt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag war er ordentlich unkündbar, aber das Gemeindehaus wurde zum 1. Oktober 2006 geschlossen. Deswegen bot die Kirchengemeinde dem Kläger die Stelle eines Küsters in ihrer Gemeindekirche an, allerdings nur unter der Bedingung, dass er in die Küsterwohnung einzieht. Der Kläger lehnte dies ab, weshalb es zum Ausspruch einer Änderungskündigung kam: Die Kirchengemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister in der Kirche an – jedoch verbunden mit dem Bezug der Dienstwohnung. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an, auch nicht unter Vorbehalt, und erhob stattdessen Klage.
Alle drei Instanzen gaben dem Kläger letztlich recht. Die ausgesprochene Änderungskündigung sei unwirksam, weil sich das Änderungsangebot der Gemeinde nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt habe. Es hätte keine (betriebliche) Notwendigkeit bestanden, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Er hätte seiner neuen Tätigkeit ohne weiteres von seiner privaten Wohnung aus nachgehen können, zumal auch die Küsterordnung der Kirche, bei der der Kläger beschäftigt ist, nicht zwingend verlange, dass ein Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohnt.
Fazit:
Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt immer wieder, dass Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer tatsächlich erforderlichen Änderungskündigung versuchen, weitere, betrieblich nicht notwendige Änderungen der arbeitsvertraglichen Konditionen herbeizuführen. Das vorliegende Urteil macht nochmals überdeutlich, wie dringend von solchen Vorhaben abzuraten ist.
Weitere Informationen finden Sie unter www.edk.de.