Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Inspection du Travail (Arbeitsinspektion) anzuzeigen. Diese Meldung muss bestimmte Angaben wie beispielsweise Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie  Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.

Seit dem 1. April 2015 gibt es darüber hinaus eine neue Vorschrift, die vorsieht, dass Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, einen Vertreter in Frankreich bestimmen müssen, der im Fall einer Kontrolle durch das französische Gewerbeaufsichtsamt kontaktiert werden kann.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein | BDAE-Newsletter
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