[left]Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt viele Unternehmen Personal abzubauen und nicht jeder, der entlassen wird, erhält einen dicken Geldbetrag. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es entweder, wenn ein Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen hat, oder wenn ein Arbeitsgericht das Arbeitverhältnis gemäß § 9 des Kündigungsschutzgesetzes auflöst. Ansonsten ist eine Abfindung eine freiwillige Sache. Dennoch gehört eine Abfindung zu unserer Wirtschaftsordnung, solange sie Lohn für eine erbrachte und nachhaltige Leistung ist. Wenn ein Mitarbeiter sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage wahrnimmt, bleibt für das Unternehmen ein nicht kalkulierbares Restrisiko und das kann teuer werden. Durch seine eingeklagte Rückkehr würde ein Mitarbeiter sein volles Gehalt rückwirkend und künftig erhalten. Eine Abfindung macht es dem Unternehmen leichter, sich freizukaufen.

three men sitting on chair beside tables
Foto von Austin Distel

Selten geht es dabei aber um Abfindungen in Millionenhöhe wie in dem Fall von Wendelin Wiedeking. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Höhe gibt es nicht. Laut Gesetzgeber errechnet sich eine Abfindung nach der Formel „Jahre der Beschäftigung“ mal Monatsgehalt mal „Faktor x“, der zwischen 0,5 und 1,5 liegen kann. Untersuchungen zeigen, dass lediglich bei 15 Prozent aller Kündigungen Abfindungen gezahlt werden. Eine Erhebung des DIW Berlin im Jahr 2006 ergab, dass über die Hälfte aller Abgefundenen sich mit weniger als 10.000 Euro abfinden musste.

Wenn der Mitarbeiter aus Sicht des Arbeitgebers keine Spitzenkraft ist, sich arbeitsrechtlich aber nichts zuschulden kommen lässt, ist es schwierig, dem Mitarbeiter zu kündigen. In solchen Fällen bleibe dem Arbeitgeber wenig übrig, als eine “einvernehmliche Lösung” zu finden – und das heißt im Klartext, eine Abfindung zu zahlen. Oft geht der Arbeitgeber von sich aus auf den Mitarbeiter zu. Die Höhe der Abfindung hängt von den Chancen des Arbeitgebers ab, die Kündigung durchzusetzen.

Beim Poker um die Abfindung hilft es auch, kein leitender Angestellter zu sein, denn der Betriebsrat kann die Angelegenheiten der leitenden Angestellten nicht nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz regeln. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 10. Februar 2009 (Az.: 1 AZR 767/07) klar gestellt, dass dem Betriebsrat die Regelungskompetenz für leitende Angestellte fehlt. Eine Gleichbehandlung der Leitenden mit den Nichtleitenden bei Abfindungszahlungen wird abgelehnt. Wer sich als Leitender getreu dem Motto „Oben sitzen, heißt auch mehr kriegen“ sicher ist, eine höhere Abfindung zu beanspruchen, obliegt einem Trugschluss. Ist die Kündigung gerechtfertigt und der Sozialplan nicht anwendbar, geht die Führungskraft leer aus. Der ehemalige Porschechef Wendelin Wiedeking erhält weniger Abfindung als vermutet und gibt von seinen 50 Millionen Euro sogar noch was für wohltätige Zwecke ab.
Die umstrittene Abfindung sorgt dennoch für Schlagzeilen. Mehr dazu:
http://www.ftd.de/koepfe/whoiswho/:Die-H%E4lfte-f%FCr-eine-Stiftung-50-
Millionen-Abfindung-f%FCr-Wiedeking/543741.html

Laut einer Untersuchung zum Kündigungsschutz, klagt nur jeder achte, wenn
der Arbeitgeber kündigt. Mehr dazu:http://www.boeckler.de/320_94295.html
[/left]