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Foto von Nastuh Abootalebi

Der Sachverhalt

Der Kläger stieg mit 22 Jahren am 1. Oktober 1989 bei seinem Arbeitgeber ein und war dort bis zum 31. Januar 2012 – also rund 268 Monate – beschäftigt. Das Unternehmen gewährte ihm eine Versorgungszusage. Nach dieser berechnete sich die Altersrente anhand der anrechenbaren Dienstzeit sowie den pensionsfähigen Bezügen.

Als der Kläger ausschied, erwartete er, dass ihm sein Betriebsrente so berechnet würde, dass sie sich aus dem Verhältnis der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zur längst möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze von 65 Jahren ergibt (also 268/520). Wäre der Kläger nicht vorzeitig ausgestiegen, hätte er 520 Monate beim Arbeitgeber zurücklegen können. Im streitgegenständlichen Fall begrenzte der Dienstgeber jedoch die anrechenbare Zeit auf 40 Jahre. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass dies eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund seines relativ jungen Alters sei.

Die Entscheidung

Das BAG hält die Begrenzung in der Versorgungszusage auf maximal 40 anrechenbare Dienstjahre für zulässig. Die Richter führen aus, dass eine solche Begrenzung im Ergebnis zwar dazu führen könne, das Dienstzeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, wenn der Versorgungsberechtigte mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Versorgungleistung hat. Doch werde durch eine solche Höchstgrenze in zulässiger Weise das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers begrenzt. Die zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen überschaubar und kalkulierbar gehalten werden.

Das Gericht hat allerdings offen gelassen, ob möglicherweise eine niedrigere Höchstgrenze wie zum Beispiel die Anerkennung von maximal 35 Dienstjahren unzulässig wäre. Die Grenze von 40 Dienstjahren würde jedenfalls ein typisches Erwerbsleben nahezu vollständig abdecken und sei daher nicht unangemessen.

Dass infolgedessen auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden die niedrigere Grenze der 40 Dienstjahre noch berücksichtigt wird, selbst wenn diese vom Arbeitnehmer noch gar nicht erreicht wurde, soll laut BAG eine Begrenzung und Berechenbarkeit der Versorgungsleistung gewährleisten. Dies wird vom Gericht als Folge der zeitanteiligen Berechnung der Versorgungsleistung akzeptiert.

Fazit

Erneut sorgt das BAG für Rechtssicherheit bezüglich Regelungen in der betrieblichen Altersversorgung, die an das Alter des Versorgungsberechtigten anknüpfen. Noch immer sind seit In-Kraft-Treten des AGG im Jahr 2006 viele Fragen offen, wie weit eine Ungleichbehandlung gehen darf, die unmittelbar oder mittelbar an das Alter anknüpft. Positiv ist aber, dass das BAG nun schon zum wiederholten Mal das Interesse des Arbeitgebers an einer berechenbaren und überschaubaren Versorgungsleistung anerkannt hat. Dem Arbeitgeber wird ein relativ weiter Spielraum bei der Gewährung der Betriebsrente eingeräumt.



Fotocredit: Rainer Sturm / www.pixelio.de