Neue Arbeit, neue Vergütungssysteme: mit bedürfnisorientierter Währung agil bezahlen
Flexible Arbeitszeiten, Mobiles Arbeiten, hier der Dienstwagen, dort die Mobilitycard, Massage am Arbeitsplatz, frisch gekochtes Bioessen im eigenen „Unternehmensrestaurant“… Als beratende Anwältin und als Leiterin Unternehmensentwicklung & HR erlebe ich fast täglich, wie sich Unternehmen hart anstrengen, neue Mitarbeiter zu gewinnen und diese möglichst lange zu binden. Dabei geht es nicht nur um irgendwelche Mitarbeiter – nein, es sollen die «besten» Mitarbeiter sein. Mitarbeiter, mit denen Unternehmen die Herausforderung einer globalen und digitalen Zukunft bewältigen. Sie sind also nicht «nur» Arbeitnehmer, sondern auch «Challenge-Partner».
Europäischer Wirrwarr: Dienstreisen auf Schein
Die Entsenderichtlinie der Europäischen Union (EU ) und deren Durchführungsverordnung gelten auch für kurzfristige Dienstreisen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (ER W) und in die Schweiz. Für Unternehmen, die Mitarbeiter zu Dienstreisen ins europäische Ausland entsenden, bedeutet dies hohe Anforderungen an das Entsendemanagement. Denn neben der A1-Bescheinigung ist eine Vielzahl weiterer Vorschriften zu beachten, um die Angestellten rechtssicher in Europa arbeiten zu lassen. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Sanktionen.
Erwartungen und Bedürfnisse der jungen Expat-Generation
Was erwarten junge Arbeitnehmer, wenn sie von ihrem Unternehmen ins Ausland geschickt werden? Klar ist, das Bedürfnis nach Individualität und Freiheit bei der Gestaltung des neuen Lebens fernab der Heimat hat sich im Vergleich zu früheren Generationen erhöht. Unternehmen und Dienstleistungsanbieter müssen sich an die neuen Erwartungen anpassen.
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext: Zur Reichweite der Öffnungsklausel nach Art. 88 DSGVO
Von Dr. Olga Morasch, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019, 205 Seiten, Preis: 54 Euro
Keine Kürzung des Urlaubsentgelts durch Kurzarbeit
Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG; Art. 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 BurlG; § 8 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)
1. Im Rahmen seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit Anspruch auf sein durchschnittliches regelmäßiges Arbeitsentgelt.
2. Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt demgegenüber aber von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ab, so dass Kurzarbeiten die Dauer des Mindestjahresurlaubs verringern können.
(Leitsätze der Bearbeiter)
EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C 385/17