

Tipps zum Thema Zielvereinbarung gibt der Wuppertaler Unternehmensberater Gunther Wolf im Magazin „Wir Familienunternehmer“. Der Beitrag fasst zusammen, worauf es beim Führen mit Zielen (MbO) ankommt.
In vielen Unternehmen gibt es auch heute noch keine professionelle Personalauswahl. „Wir probieren die Zusammenarbeit einmal aus und schauen, ob’s klappt“, lautet oft die Devise. Doch auf dem immer enger werdenden Arbeitskräftemarkt werden langfristig jene Unternehmen die Nase vorn haben, die sich personell rechtzeitig und richtig positioniert haben – mit einer konsequenten Recruitingstrategie und deren wichtigstem Instrument: einem professionell geführten Recruitinggespräch.
Die Mitarbeiterfluktuation in HR-Shared-Service-Centern ist häufig überdurchschnittlich hoch. Unternehmen sind daher gut beraten, die Mitarbeitergewinnung und -bindung in diesem Bereich zu verbessern. Ein speziell für HR-Shared-Service-Center entwickeltes Recruitingverfahren ermöglicht eine treffsichere Auswahl von Bewerbern.
Laut der in einer aktuellen Infobroschüre von Roland Berger Strategy Consultants zusammengefassten Studienergebnisse ist BGM eine Investition mit doppelter Rendite
DIN SPEC 91020: Der neue Qualitätsstandard für betriebliches Gesundheitsmanagement
Umfassende Kompetenzen und Fertigkeiten ermöglichen unternehmensspezifische Maßnahmen
Betriebliches Gesundheitsmanagement als Profitcenter für Studios und Personal-Trainer
Praxistipps für Gesundheit und Burnout–Prävention auch für kleine und mittlere Unternehmen
Präsenzphase vom 18.-20.06.12 am BSA-Lehrgangszentrum in Saarbrücken
DSSV, DHfPG und BSA-Akademie von Anfang an an der Entwicklung der „DIN SPEC 91020“ beteiligt.
BSA-Akademie bietet Praxisworkshop „Berater für betriebliches Gesundheitsmanagement“ an.
Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.
Der Kläger war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena angestellt. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1. Oktober 2009 trat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangt der Kläger die volle Jahressonderzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV-L erlaube keine Anspruchsminderung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.
Die Klage blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Sonderzahlung war um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2012 – 10 AZR 488/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. April 2011 – 10 Sa 1197/10 –
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Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer – im Streitfall zehnjähriger – Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden. Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stehen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 6b Abs. 2 BDSG, dass bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen sind. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird aber nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen per se unzulässig.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, soweit diese die Kündigungsschutzklage einer Verkäuferin abgewiesen hat. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin war bei ihr zuletzt als stellvertretende Filialleiterin beschäftigt. Für drei Wochen im Dezember 2008 installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Sie hat geltend gemacht, es habe der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Nach Einnahme des Augenscheins in die Videoaufzeichnungen hat das Landesarbeitsgericht den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet und die Klage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen.
Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, die – allein noch im Streit stehende – ordentliche Kündigung sei nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt sozial gerechtfertigt. Es steht aber noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2010 – 6 Sa 817/10 –
Im Kampf um qualifizierte Mitarbeiter befassen sich Unternehmen zunehmend mit dem Bereich des Employer Branding, das heißt mit dem eigenen Ruf als interessanter Arbeitgeber. Aktuelle Studien belegen, dass mit diesem Thema in Personal- und auch Marketingabteilungen immer bewusster umgegangen wird. Wie aber schafft man eine positive Arbeitgebermarke und wird für potentielle Mitarbeiter interessant?
Mit gleich zwei spannenden Themen hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 befasst: dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistung nach Erhöhung der Regelaltersgrenze durch das Rentenversicherung-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 sowie der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einer Rentenzahlung auf eine Kapitalzahlung.
BAG, Az. 3 AZR 11/10
Die Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter sollte im Interesse eines jeden Unternehmens liegen. Durch eine ausgewogene betriebliche Gesundheitsförderung können langfristig Ausfallzeiten infolge von Krankheit verringert und Personalkosten eingespart werden. Gleichzeitig wird das Betriebsklima verbessert und ein Anreiz zur Erhöhung der Leistungsbereitschaft und Motivation Ihrer Mitarbeiter gegeben. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern steuerfrei anbieten können.
Quelle: LohnPraxis – Nr. 6/7 – Juni/juli 2012
Worauf muss ein Unternehmen achten, wenn es während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitsgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine ohne Tarifbindung wechselt? Wie lange währen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer wegen einer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründeten Benachteiligung?
Frage anonym gestellt: „Wir haben mitbekommen, dass im Moment häufig andere Personalabteilungen oder Headhunter wichtige Mitarbeiter von uns anrufen und abzuwerben versuchen. Da es für uns nicht einfach ist, Fachkräfte in bestimmten Bereichen zu bekommen, möchten wir dieses Vorgehen möglichst unterbinden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass eine Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg haben könnte?“
Inwiefern müssen Piloten mit deutschem Wohnsitz, die für eine irische Fluggesellschaft arbeiten, ihr Gehalt versteuern? Treten die geplanten Änderungen der Visa-Vergabe in Abu Dhabi doch nicht in Kraft? Welche neuen Verwaltungsvorschriften sollen in China demnächst für die Zusammenarbeit mit dem Ausland bei der Bereitstellung von Arbeitskräften gelten?
Inwiefern kann eine heimliche Videoüberwachung in öffentlichen Räumen zulässig sein? Wann muss ein Arbeitnehmer nach Kündigung und Freistellung seinen Dienstwagen zurückgeben? Kann der Arbeitgeber seine Erklärung in einem Kündigungsschreiben, wie viele Urlaubstage er abgelten werde, im Nachhinein anfechten?
Ein Team ist mehr als die Summe seiner Elemente. Wie einzelne Mitarbeiter beim Outdoor Teamtraining zu einem Team zusammenwachsen, beschreibt dieser Beitrag über den Floßbau als Outdoor Teamtraining.
Graphen können interessant sein. Hier eine spannende Darstellungsweise verschiedener Autoren und Einflüsse aufeinander.
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Hotelbetreiber und Reisende werden aufatmen: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt entschieden (Az.: BverwG 9 CN 1.11 und 2.11), dass eine Übernachtungssteuer nicht für Übernachtungen erhoben werden darf, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Rechtliche, personalwirtschaftliche und steuerliche Aspekte des Expat-Managements
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/12
§§ 306, 307 Abs. 1 BGB
1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Meisterausbildung i. H. v. ca. 5.000 Euro, was drei Monatsentgelten entspricht, rechtfertigt das eine Rückzahlungsvereinbarung.
2. Die Bindungsdauer darf dann maximal zwei Jahre betragen, unabhängig von der Dauer der Ausbildung. Eine fünfjährige Bindungsdauer ist unwirksam und lässt sich weder durch geltungserhaltende Reduktion noch ergänzende Vertragsauslegung „retten“.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. August 2011 – 5 Sa 44/11 (rk.)
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/1
§ 626 Abs. 1 BGB
Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, der die Arbeitszeit bewusst unzutreffend erfasst hat (sieben Tage mit insgesamt 135 Minuten), ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.
(Leitsatz des Bearbeiters)
BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/12
Demografische Entwicklung, Gleichstellungspolitik und Quote: Vieles wird gesamtgesellschaftlich und politisch heiß diskutiert, um Frauen die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Vieles ist auch schon in der Vergangenheit dazu getan worden – national wie europäisch: Mutterschutz, Elternzeit, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Teilzeitansprüche u. v. m. Und dennoch: Frauen sind – ab einer bestimmten Hierarchieebene – rar gesät in deutschen Unternehmen. (Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht · 6/12)
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten.
Die türkischstämmige Klägerin wurde von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Die Klägerin machte, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31. Januar 2010 erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 364/11 –
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2011 – 9 Sa 678/10 –
Das Personalportfolio unterstützt das Personalmanagement mit Normstrategien auf Basis des Leistungsstands des Mitarbeiter und ihres Potentials.
Am 28. Juni 2012 ist eine neue EU-Verordnung (456/2012) zur Regelung von Auslandseinsätzen in Kraft getreten. Diese enthält eine wesentliche Änderung, die der sozialen Wirklichkeit gerecht werden soll. Konkret betrifft dies die Ablösung eines Mitarbeiters bei Auslandsentsendungen. darauf weist der Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE) e.V. hin.
Neue Schnittstelle im umantis Bewerber Modul
Wissen im Unternehmen soll zielgerichtet wachsen und nicht wild wuchern. Eine Autorensoftware kann den strukturierten Wissenstransfer unterstützen Wie, beschreibt Jens Japes, Senior Consultant bei der TTS GmbH, Heidelberg, in einem Fachartikel.
Spielerische Elemente sind als Trend im Marketing seit längerem bekannt. Auch im Bereich Training werden immer mehr Mitarbeiter mit Spielen motiviert und geschult. Die Unternehmensberatung Deloitte zieht ein positives Fazit.
Einen Überblick zu Lösungen und Chancen mobiler Lerntechnologien zeigt ein neues Whitepaper der Saarbrücker IMC AG.
Der Münchner Online-Spezialist für Sprachentraining Speexx/digital publishing hat sich früh auf internationale Märkte und besonders China ausgerichtet. Jetzt erhielt die Marke Speexx den chinesischen Golden Engine Award in Peking.
Um eine hohe mediale und didaktische Qualität geht es den Juroren der Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. (GPI), wenn seit 17 Jahren die Comenius-EduMedia-Auszeichnungen für E-Learning-Produkte vergeben werden.
Händler und Verkäufer von AEG Electrolux nutzen seit 2007 regelmäßig E-Learning für ihre Verkaufs- und Produktschulungen. Jetzt folgt die Electrolux Akademie dem Trend und stellt die Inhalte auch für das iPad zur Verfügung.
Ihren Kunden Lernplattformen im Internet zur Verfügung zu stellen, wird für Weiterbildungsinstitute immer wichtiger. Das ist ein Ergebnis der Umfrage Trends in der Weiterbildung unter den Mitgliedern des Wuppertaler Kreises e.V..
Wer sich während der Arbeitszeit in sozialen Netzwerken „herumtreibt“, ist weniger produktiv. Davon ist eine Mehrheit der befragten Arbeitgeber laut einer internationalen Studie des Personaldienstleisters Kelly Services überzeugt.
Die einen sind mit sozialen Medien aufgewachsen, den anderen sind sie eher suspekt. Sollen alle zusammen mit Social Media arbeiten und von den Vorteilen profitieren, braucht es eine besondere Strategie.
Die Auszubildenden im Bankwesen in der Schweiz lernen ab August papierfrei und mobil ausschließlich in der Cloud und mit dem Tablet-PC. Das bislang einzigartige Projekt „Future Learning“ des Schweizer Centre for Young Professionals in Banking (CYP) erklärt die Geschäftsführerin Andrea Kuhn-Senn am 26. September auf der Professional Learning Europe in Köln.
Arbeitsplatzsicherheit für Mitarbeitergewinnung entscheidend/ Optimierungspotenzial bei Work-Life-Balance und Führungskultur
Am 28. Juni sind neue EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit in Kraft getreten, die Flugbegleitern und Piloten den Zugang zum System der sozialen Sicherheit erleichtern und selbständig erwerbstätigen Grenzgängern einfacher zu Arbeitslosenleistungen verhelfen.
Mit Excellence im Betrieblichen Gesundheitsmanagement lassen sich nicht nur ein gutes Image und eine erhöhte Innovationskraft aufbauen, sondern auch die Produktivität und die immateriellen Werte eines Unternehmens steigern. Gesunde, zufriedene und leistungsfähige Mitarbeiter schaffen langfristig wirtschaftlichen Erfolg, der sich durch eine Senkung der Fehlzeiten, eine starke Mitarbeiterbindung und ein verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis ausdrückt.
Viele Unternehmen finden heute nicht genügend Fachkräfte. Da sie für zukünftige Innovationen dringend entsprechendes Know-how benötigen, investieren sie derzeit verstärkt in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Laut dem aktuellen „Weiterbildungs-Report 2012“ des HRM Research Institutes bieten fast alle Betriebe Qualifizierungen für ihre Beschäftigten an.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.
Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte im Fall der Klägerin bereits den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs in Luxemburg hatte das Landesarbeitsgericht nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten. Dies hat der Senat nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 Sa 3/09 –
Die Frankfurter Societäts-Druckerei investiert in ihre Mitarbeiter und schärft so deren Blick für einen reibungslosen Betrieb der Verpackungsanlagen.
SIRIUS Consulting & Training AG startet innovatives und ambitioniertes Programm zur Personalentwicklung mit Provadis.
Über die Hälfte der Unternehmen in Deutschland und Österreich wählen Weiterbildungsinstitute und Trainer aufgrund von Empfehlungen und Erfahrungen anderer aus. Dazu nutzen sie Fachmessen, aber auch den informellen Informationsaustausch in spezialisierten Netzwerken. Das ist ein Ergebnis der Studie „Weiterbildungs-Report 2012“, die HRM.de gemeinsam mit dem Magazin personal manager und seinem Schwester-Portal HRM-Austria.at und HRM.de im Mai und Juni 2012 durchführt hat.
Wie wir heute und in Zukunft leben und arbeiten, ist nicht nur eine Frage der Politik, sondern auch der Lernprozesse in Unternehmen. Deshalb haben sich die Initiatoren des Leonardo – European Corporate Learning Award das Ziel gesetzt, mit der Auszeichnung von Bildungsvorreitern mutige Lern-Initiativen zu fördern. In diesem Jahr wird der Award erstmals in drei verschiedenen Kategorien verliehen. Preisträger sind Prof. Dr. Hans-Jörg Bullinger, Präsident der Fraunhofer-Gesellschaft, die beiden Geschäftsführer der Festo Konzern-Holding Dr. Wilfried Stoll und Dr. h.c. Kurt Stoll sowie Prof. Sugata Mitra, Initiator des Experiments „Hole in the Wall“.
Die Frage, wie sie ihre Mitarbeiter – vom Führungskräftenachwuchs bis zur Generation 50plus – für kommende Herausforderungen qualifizieren können, brennt Unternehmen derzeit auf den Nägeln. Für viele liegt die Antwort in digitalen Lernangeboten. Aktuelle Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen mit den neuen Lerntechnologien vermittelt der Fachkongress Professional Learning Europe (PLE) vom 25. bis 27. September 2012 parallel zur Fachmesse Zukunft Personal in Köln. Der Kongress versammelt bereits zum dritten Mal E-Learning-Experten und Interessierte.
Innovative bis revolutionäre Personalkonzepte, die sich in der Praxis bewährt haben, prämiert alljährlich der Deutsche Personalwirtschaftspreis, den die Zeitschrift Personalwirtschaft und die Messe Zukunft Personal gemeinsam ausloben. Zum 20. Geburtstag bekommt die Verleihung ein neues Format: Die Auszeichnung wird nun nicht mehr wie bislang im Praxisforum auf der Messe vergeben, sondern parallel dazu auf dem Netzwerkabend im KölnSKY. Personaler können sich noch bis zum Dienstag, 31. Juli, für den Preis bewerben.
SHL, ein Anbieter von Talentbewertungslösungen, zeigt in einer neuen Studie auf, dass 86 Prozent der Unternehmen weltweit über HR-Prozesse verfügen, um Talente zu bewerten. Jedoch erklärt nur die Hälfte der Befragten, dass sie die hieraus gewonnenen Daten zur weiteren Entscheidungsfindung nutzen.
„Die Zukunft ist nicht mehr das, was sie einmal war!“ Mit dieser plakativen Aussage eröffnet der Autor auf den ersten Seiten des Buches eine Analyse der sich verändernden Arbeitswelt.
Der demografische Wandel ist unübersehbar. Die Bevölkerung wird immer älter, in einigen Jahren geht die große Gruppe der Babyboomer-Generation in Pension. Andererseits sind wir seit Jahrzehnten mit geburtenschwachen Jahrgängen konfrontiert, so dass immer weniger Jugendliche und junge Erwachsene in das Erwerbsleben einsteigen. Das Buch „Programm Zukunft – Antworten auf den demografischen Wandel“ beschreibt in anschaulicher Weise, wie das Unternehmen ThyssenKrupp auf diesen Wandel reagiert, welche Strategien und Maßnahmen es gesetzt hat und welche Instrumente es verwendet, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein.
Das Buch „Programm Zukunft – Antworten auf den demografischen Wandel“ beschreibt, wie das Unternehmen ThyssenKrupp auf Veränderungen der Erwerbstätigenstruktur reagiert und welche Strategien und Instrumente es ansetzt, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein. Zwei HR-Fachleute haben das Buch rezensiert.
Im Gespräch mit Martine Sammer: Er leitet seit 2010 das Global Talent Management und Internal Consulting des internationalen Technologieunternehmens ANDRITZ mit Sitz in Graz. Der Konzern beschäftigt weltweit 16.750 Mitarbeiter und verfügt über mehr als 180 Produktionsstätten sowie Service- und Vertriebsgesellschaften auf der ganzen Welt.
Zwei Jahre nach der Gründung der Pentagon AG zählt die Düsseldorfer Personalberatungsgesellschaft zu den Top-Adressen im deutschen Personalberater-Markt. Bereits 2011 belegte die von Antonius van der Linde und Peter D. Schiwon gegründete Personalberatung beim FAZ-Ranking der Personalberater Platz vier. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2011/2012 wuchs die Pentagon AG mit einem Umsatzplus von mehr als 35 Prozent fast drei Mal so schnell wie die Personalberater-Branche, die laut BDU-Studie „Personalberatung in Deutschland 2011/2012“ nur ein Umsatzzuwachs von durchschnittlich 13,2 Prozent aufwies. Das Erfolgsrezept der Düsseldorfer Personalberatung liegt in dem von den beiden Unternehmensgründern entwickelten Beratungsansatz, der hierzulande derzeit einzigartig ist und sich ausschließlich an dem Nutzen für den Auftraggeber orientiert. Die konsequente Umsetzung der fünf Erfolgssäulen des HR-Managements ermöglicht es den Pentagon-Beratern, maßgeschneiderte, ganzheitliche Lösungen für den Auftraggeber zu entwickeln und damit deutlich über die reine Personalbeschaffung hinauszugehen. Vielmehr begleiten sie den Auftraggeber, bei Bedarf unter Hinzuziehen von spezialisierten Pentagon-Kollegen, bei allen Herausforderungen eines modernen Personalmanagements.
Sie haben gute Erfahrungen mit einem HR-Experten oder Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für das Personalmanagement gemacht und möchten diese Informationen mit anderen Personalern teilen? Oder suchen Sie nach Dienstleistern für bestimmte HR-Produkte? Das Online-Netzwerks HRM.de hilft Ihnen dabei – mit einem neuen Empfehlungstool auf www.hrm.de.
Mitarbeitereinführungen sollten Anstand und somit eine Verpflichtung sein. Doch sie werden oft vernachlässigt und als eine lästige Pflicht betrachtet, die man kurz vor Eintritt des Neuen noch auf die Schnelle erledigt. Doch dies kann schwerwiegende Folgen haben.
Wechselt ein Unternehmen während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und informiert es die Gewerkschaft über diesen Statuswechsel, sind spätere gegen dieses Unternehmen gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags unzulässig.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Verpackungen und Packungsbeilagen für Pharma-Produkte herstellt. Sie war bis zum 29. März 2009 tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH). Mit Wirkung vom 30. März 2009 wechselte sie innerhalb des VDMH in eine OT-Mitgliedschaft und wurde zudem Mitglied im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen (VPU). Durch Schreiben des VPU vom 19. Mai 2009 und in einem Gespräch vom 22. Mai 2009, an dem ua. der Geschäftsführer der Klägerin und Vertreter von ver.di teilnahmen, wurde diese über den Statuswechsel unterrichtet. Gleichwohl rief ver.di am 29. Mai 2009 die Beschäftigten der Klägerin von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu einem Warnstreik zur Durchsetzung einer 5%-igen Lohnerhöhung in der Druckindustrie auf. Daran beteiligten sich alle gewerblichen Arbeitnehmer. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Warnstreik sei infolge ihres Statuswechsels rechtswidrig gewesen. Sie hat deshalb von ver.di Schadensersatz in Höhe von rund 35.000,00 Euro verlangt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Warnstreik war rechtswidrig und verpflichtet ver.di nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz. Die Klägerin gehörte dem VDMH zum Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahme nicht mehr als tarifgebundenes Mitglied an. Ihr vorheriger Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft war für ver.di hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheidet aus. Mangels Feststellungen zur Schadenshöhe war der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 1 AZR 775/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2010 – 8 Sa 446/10 –
Das power Duo
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist der Anpassungsbedarf. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit dem 1. Januar 2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 %. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 1. Juli 2009, zugrunde gelegt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2011 – 6 Sa 107/11 –