BETREFF Tarifeinigung für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 31. März 2008
HIER Verlängerung der Ausschlussfristen vom 30. September 2008 auf den 31. Dezember 2008
BEZUG Rundschreiben vom 30. April 2008 (D II 2 - 220 233 - 51/6)
Die am 31. März 2008 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunalen Arbeitgebern
erzielte Tarifeinigung ist bis Mitte Juli 2008 in Redaktionsverhandlungen umgesetzt worden.
Die dabei vereinbarten Änderungstarifverträge befinden sich derzeit noch im Unterschriftsverfahren.
Nach Abschluss werde ich diese umgehend bekannt geben.
Die Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 sehen mehrere Ansprüche vor, die einen bis
zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag der/des Beschäftigten, der/des
Auszubildenden oder der Praktikantin/des Praktikanten voraussetzen. Diese Fristen werden
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
Das Antragsrecht erlischt damit erst mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
Im Unterschied zur allgemeinen sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD, nach der
Entgeltansprüche monatsweise untergehen, verfällt der Anspruch nach dieser besonderen
Ausschlussfrist mit Fristablauf dem Grunde nach. Das heißt, dass aus diesen Ansprüchen auch
für die Zukunft nur dann Rechte geltend gemacht werden können, wenn die/der Berechtigte
bis spätestens 31. Dezember 2008 einen entsprechender Antrag gestellt hat.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
- Besitzstandszulage für übergeleitete Beschäftigte in Konkurrenzfällen beim Ortszuschlag
(Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund),
- Unschädliche Unterbrechung für die Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen (Protokollerklärung
zu § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund),
- Fortzahlung der Besitzstandszulage bei dauerhafter Übertragung einer bereits vor dem
1. Oktober 2005 vorübergehend übertragenen Tätigkeit (§ 10 Satz 6 TVÜ-Bund),
- Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (Protokollerklärungen
Nrn. 1, 2 und 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund),
- Teilhabe an den Regelungen der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 für bis
zum 31. März 2008 ausgeschiedene Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/
Praktikanten.
In den vorgenannten Fällen müssen die Anträge bis zum 31. Dezember 2008 schriftlich von
der/dem Anspruchsberechtigten bei der zuständigen Personalstelle gestellt werden; nach diesem
Termin eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Beschäftigte mit
mehr als zwei Kindern, die nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund nachträglich
einen Besitzstand für kinderbezogene Entgeltbestandteile beantragen, bitte ich vorsorglich
in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen zusätzlich das Wirksamwerden
eines entsprechenden Wechsels der/des Kindergeldberechtigten Anspruchsvoraussetzung
ist. Der Berechtigtenwechsel ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Ich bitte, die Beschäftigten in geeigneter Weise über die verlängerten Antragsfristen zu informieren.
Die noch im Unterschriftsverfahren befindlichen Fassungen der Änderungstarifverträge
sind über unsere Homepage www.bmi.bund.de unter der Rubrik: Themen A - Z/
Öffentlicher Dienst/Tarifbeschäftigte/Änderungstarifverträge oder direkt unter Link Änderungstarifverträge
abrufbar. I.A. Dr. Tewes
Quelle: BMI
