Versorgungszusagen für Vorstände und Geschäftsführer: Abweichen von Schutzbestimmungen des BetrAVG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erstmalig mit der Frage beschäftigt, inwiefern zu Lasten von Organmitgliedern von bestimmten Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) abgewichen werden kann. Zwar ist das BetrAVG in erster Linie ein Arbeitnehmerschutzgesetz, allerdings können dem BetrAVG unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls solche Personen unterfallen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Versorgungsleistungen zugesagt wurden – das heißt auch Organmitglieder.


Versorgungszusagen für Vorstände und Geschäftsführer: Abweichen von Schutzbestimmungen des BetrAVG
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