Steuerschäden bei verspäteter Anpassung der Renten sind auszugleichen

Nach § 16 Betriebsrentengesetz ist der Betriebsrenten leistende Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre die Höhe der Renten zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. Da hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Interessen der Betriebsrentner gegeneinander abzuwägen sind, ist die Frage der Betriebsrentenanpassung sehr streitanfällig. Aber auch wegen dem komplizierten Verfahren der Feststellung der Anpassungsfähigkeit kommt es immer wieder zu unbeabsichtigten Fehlern bei der Anpassung der Betriebsrenten. Ist die Rentenanpassung insgesamt oder nur zum Teil fälschlicherweise unterblieben, hat der Arbeitgeber die zu wenig gezahlten Beträge im Nachhinein an der Betriebsrentner auszuzahlen. Hierbei wird oft übersehen, dass eine solche nachträgliche Zahlung auch für den Betriebsrentner negative Folgen in Form von Steuerschäden haben kann. Mit diesem Problem hat sich das BAG in einem aktuellen Urteil befasst.


Steuerschäden bei verspäteter Anpassung der Renten sind auszugleichen
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