Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung?

Die Grundsätze zur Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung sind seit geraumer Zeit höchstrichterlich bestätigt: Das BAG hat mehrfach klargestellt, dass eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kündbar ist – falls nichts Abweichendes vereinbart ist, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 77 Abs. 5 BetrVG) –, dass die Ausübung dieses Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und dass die Kündigung an sich auch keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch die Grundsätze zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung stehen seit langem fest: Der Betriebsrat hat nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens; hinsichtlich der Höhe dieses Dotierungsrahmens, des begünstigten Personenkreises, des Durchführungsweges oder hinsichtlich der Einführung oder der Schließung des Versorgungswerks an sich steht ihm kein Mitbestimmungsrecht zu. Eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ist daher stets nur teilmitbestimmt. Aus diesem Grund schließt das BAG in ständiger Rechtsprechung nach einer Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich aus.


Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung?
HRM.de - Das Netzwerk für Personalwesen. HR-Pedia - Der Wissenspool für das Human Resource Management. HR-Jobbörse