Sagt der Arbeitgeber Leistungen zu, die einen Bezug zum Rentenalter haben, stellt sich immer die Frage, ob es sich hierbei um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG handelt. Ist dies der Fall, so gelten Regelungen des BetrAVG, die zum Großteil Arbeitnehmerschutz-Charakter haben, wie zum Beispiel die Regelungen zur Unverfallbarkeit oder zum Insolvenzschutz. Und auch steuerlich ergeben sich Sonderregelungen. So können für Versorgungsverbindlichkeiten etwa Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet werden.
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