Keine Hinterbliebenenversorgung für Geschwister

Der Kreis der potenziellen Hinterbliebenen im Sinne des Betriebsrentenrechts ist nicht auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse bezogen auf die begünstigte Person unterstellt werden kann. Der Arbeitgeber kann aber den Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gegenüber den gesetzlichen Möglichkeiten einschränken. Oftmals sieht eine Versorgungsordnung daher eine Beschränkung auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder aber auf die hinterbliebenen Kinder vor.


Keine Hinterbliebenenversorgung für Geschwister
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