Bei einem Unternehmenskauf im Wege des "Asset Deals" gehört die Frage, was mit Pensions-verbindlichkeiten gegenüber Rentnern und mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmern geschehen soll, oft zu den entscheidenden Punkten, die im Rahmen der Transak-tion gelöst werden müssen. Denn diese Verbindlichkeiten gehen – im Rahmen des Betriebsüber-gangs nach § 613a BGB, der bei einem "Asset Deal" regelmäßig gegeben ist – nicht auf den Erwerber über (da mit Rentnern und Ausgeschiedenen kein aktives Arbeitsverhältnis mehr be-steht), sondern bleiben beim Veräußerer bestehen. Dies ist häufig jedoch nicht gewünscht, ins-besondere dann nicht, wenn der Veräußerer seine Geschäftstätigkeit komplett einstellen will. In der jüngeren Vergangenheit hat sich als Lösung hier auch die Ausgliederung von Pensionsver-bindlichkeiten auf "Rentner-GmbHs" etabliert: Hierbei werden die Pensionsverpflichtungen – nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes – auf eine Gesellschaft abgespalten, deren einziger Zweck in der Verwaltung dieser Pensionsverbindlichkeiten besteht.

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