Verpflichtung externer Versorgungsträger zur Auskunft gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein?
Um bei Insolvenz des Arbeitgebers die Rentenzahlungen an die Arbeitnehmer übernehmen zu können, ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf die Pflichtbeiträge der Arbeitgeber angewiesen. § 11 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht daher vor, dass sich Arbeitgeber, die bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren, beim PSV zu melden haben. In der Vergangenheit sind zahlreiche Arbeitgeber dieser Erstanmeldungspflicht jedoch nicht nachgekommen und konnten daher nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden. Als Konsequenz daraus hat der PSV begonnen, verschiedene Unterstützungskassen durch Verwaltungsakt dazu zu verpflichten, die Namen ihrer Trägerunternehmen zu nennen.
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