Altersabstandsklauseln – erste Hinweise auf (teilweise) Vereinbarkeit mit Europarecht

Führt ein Arbeitgeber eine von ihm finanzierte betriebliche Altersversorgung ein, muss er stets auch die Finanzierbarkeit des Versorgungssystems im Blick behalten. Aus diesem Grunde haben viele Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung so genannte Altersabstandsklauseln in ihre Versorgungsordnungen aufgenommen. Bei diesen wird die Witwen- bzw. Witwerrente gekürzt oder gar insgesamt ausgeschlossen, wenn der Altersabstand zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem hinterbliebenen Ehegatten eine bestimmte Zahl an Jahren überschreitet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte solche Altersabstandklauseln bisher – aufgrund des berechtigten Interesses des Arbeitgebers, sein finanzielles Risiko zu minimieren – stets als zulässig erachtet, selbst bei vollständigem Ausschluss der Versorgungsleistung (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71). Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 (3 AZR 352/05) hat das BAG nun allerdings – vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzgebung und (auch europarechtlichen) Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung – die Frage nach der Zulässigkeit von Altersabstandsklauseln dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.


Altersabstandsklauseln – erste Hinweise auf (teilweise) Vereinbarkeit mit Europarecht
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