Änderungen von Versorgungsordnungen

Geschäftsgrundlage bei Änderungsvereinbarung Regelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich langfristig angelegt; dies soll dem Arbeitnehmer eine zuverlässige Planung seiner ergänzenden Vorsorge, dem Arbeitgeber eine sichere Kalkulationsbasis hinsichtlich der auf ihn zukommenden Kosten ermöglichen. Ändern sich allerdings die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung – z.B. durch einen Anpassung der Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, auf welchen die betriebliche Altersversorgung aufbaut –, so ist eine Anpassung von Versorgungsordnungen notwendig. Das BAG hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem eine solche – einzelvertraglich vorgenommene – Anpassung zu unvorhergesehenen und ungewollten negativen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer führte; es hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass in einer solchen Situation nicht die ursprüngliche Versorgungsordnung wieder auflebt, sondern vielmehr die Anpassungsvereinbarung selbst angepasst werden muss.


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