HRM-Newsletter Personalrecht - 07/2008

Der demographische Wandel hält für Unternehmen nicht nur den Fachkräftemangel, sondern auch gesetzliche Neuerungen bereit. So ist beispielsweise am 1. Juli die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Auch die betriebliche Altersversorgung entwickelt sich zu einem Dauerbrenner. So zeigte kürzlich ein Urteil des BAG, dass die Anpassung der Versorgungsordnung nicht ganz unproblematisch ist. Mehr zu diesen und weiteren arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Themen liefert Ihnen unser HRM-Newsletter Personalrecht.


HRM-Newsletter
Personalrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,

der demographische Wandel hält für Unternehmen nicht nur den Fachkräftemangel, sondern auch gesetzliche Neuerungen bereit. So ist beispielsweise am 1. Juli die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Auch die betriebliche Altersversorgung entwickelt sich zu einem Dauerbrenner. So zeigte kürzlich ein Urteil des BAG, dass die Anpassung der Versorgungsordnung nicht ganz unproblematisch ist. Mehr zu diesen und weiteren arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Themen liefert Ihnen unser HRM-Newsletter Personalrecht.

Übrigens: Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht stehen auch auf der Fachmesse Zukunft Personal am 9. und 10. September im Fokus. In der nächsten Ausgabe dieses Newsletters informieren wir Sie über die arbeitsrechtlichen Themen und die Referenten des HR-Branchenevents. Wer sich schon vorab einen Überblick über die Messe und das Vortragsprogramm verschaffen möchte, ist unter www.zukunft-personal.de richtig.

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ARBEITSRECHT
Neues vom Arbeitsrecht
Juli 2008

Was hat sich im Arbeitsrecht geändert? Eine tarifliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ist unter Umständen zulässig. - 5,00 Euro ist ein sittenwidriger Stundenlohn für Auspackhilfen. - Und Arbeitnehmer, die ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern möchten, sind nach der Erörterung an ihren Verteilungswunsch gebunden. Über diese und weitere aktuelle Änderungen erhalten Sie hier einen Überblick.
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Änderungskündigung - Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß
Hält ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung für erforderlich, so muss er sich dabei auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Er darf nicht darüber hinausgehende, nicht erforderliche Änderungen vornehmen. Anderenfalls ist die Änderungskündigung insgesamt unwirksam.
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Zweite Elternzeit: Resturlaubsanspruches geht nicht verloren
Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, behalten ihren zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Resturlaubsanspruch auch dann, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt. Die bisherige anders lautende Rechtsprechung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unter Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und der europarechtlichen Vorgaben aufgehoben.
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Mehr Geld und Zeit für die Pflege
Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 tritt die Reform der Pflegeversicherung in Kraft. Davon sind auch Unternehmen betroffen. Neben den steigenden Beiträgen sind es vor allem die Regelungen zum Pflegeurlaub und zur Pflegezeit, die jeder Arbeitgeber kennen sollte. Informieren Sie sich in diesem Beitrag aus der Zeitschrift Personalwirtschaft.

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BUCHTIPP
Marion Bernhardt:
Alternativen zur Kündigung

Im Erich Schmidt Verlag ist in der Reihe "Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis" das Buch "Alternativen zur Kündigung" erschienen. Der klassischen Gliederung folgend stellt die Autorin von den Grundlagen, über den Aufhebungsvertrag, den Abwicklungsvertrag, den Prozessvergleich, die Abfindungskündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz, die Altersteilzeitvereinbarung bis hin zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einer gelungenen Art und Weise sämtliche Aspekte für denjenigen dar, der sich mit der Thematik der Beendigung von Arbeitsverhältnissen konfrontiert sieht.
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STEUERRECHT
Aktuelles vom Lohnsteuerrecht
Juli 2008

Eheleute können Ihren Anspruch auf Elterngeld durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes erhöhen. Näheres dazu in diesem Beitrag auf HRM.de. Außerdem im Blickpunkt: Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten des Arbeitnehmers für eine private Bildungs- maßnahme und von beruflich veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine von ihm ausgerichtete Feier.
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Steuerfreiheit von Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers neu geregelt
Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sollen bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Das sieht der Regierungs- entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Die neue Steuervergünstigung soll erstmals für entsprechende Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 zur Anwendung kommen.
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Umzugskosten: Das dürfen Sie steuer- und beitragsfrei ersetzen
Im Zuge des Fachkräftemangels machen sich immer mehr Unternehmen über Extraleistungen und Kostenerstattungen für die Mitarbeiter Gedanken. Allerdings dürfen Sie Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten, wenn die Kosten beruflich veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung bei einem Umzug liegt bereits dann vor, wenn die Verkürzung der arbeitstäglichen Wegstrecke mindestens eine Stunde ausmacht. Lesen Sie in einem Beitrag aus LohnPraxis, welche Umzugsaufwendungen Sie Ihren Mitarbeitern ersetzen können und wann eine berufliche Veranlassung im Sinne des Steuerrechts vorliegt.
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Eine der wichtigsten Aufgaben für die langfristige Unternehmenssicherung ist das Regeln der Nachfolge. Diese Entscheidungssituation will rechtzeitig und gezielt vorbereitet sein, um den Erhalt und die Weiterentwicklung zu sichern. Die Autoren des Titelbeitrags in AuA 7/08 machen vor allem auf die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Unternehmensnachfolge im Wege eines Share oder Asset Deals aufmerksam. Informieren Sie sich hier
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
Änderungen von Versorgungsordnungen
Ändern sich die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung, so ist eine Anpassung von Versorgungsordnungen notwendig. Das BAG hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem eine einzelvertraglich vorgenommene Anpassung zu unvorhergesehenen und ungewollten negativen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer führte. Es hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass in einer solchen Situation nicht die ursprüngliche Versorgungsordnung wieder auflebt, sondern vielmehr die Anpassungsvereinba- rung selbst angepasst werden muss.
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DIE AUTOREN
Annett BöhmDr. Annett Böhm
Naegele - Kanzlei für Arbeitsrecht

Andreas MörckeAndreas Mörcke
Eckert, Klette & Kollegen

Peter KornPeter Korn
Jürgenmeyer & Partner

 Bernd KlemmBernd Klemm
Lovells LLP


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