HRM-Newsletter Personalrecht - 06/2009

In Krisenzeiten häufen sich Fusionen und Übernahmen. Doch wann handelt es sich dem gültigen Arbeitsrecht zufolge um einen Betriebsübergang und wann nicht? Das schien inzwischen klar geregelt, doch nun sorgte der Europäische Gerichtshof für Diskussionsstoff. Unsere neuen Autoren von der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt, Dr. Alexius Leuchten, Dr. Wolfgang Lipinski und Dr. Benjamin Kumm haben sich gleich des Themas in dem Beitrag „Dauerbrenner Betriebsübergang“ angenommen.


HRM-Newsletter
Personalrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Krisenzeiten häufen sich Fusionen und Übernahmen. Doch wann handelt es sich dem gültigen Arbeitsrecht zufolge um einen Betriebsübergang und wann nicht? Das schien inzwischen klar geregelt, doch nun sorgte der Europäische Gerichtshof für Diskussionsstoff. Unsere neuen Autoren von der Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt, Dr. Alexius Leuchten, Dr. Wolfgang Lipinski und Dr. Benjamin Kumm haben sich gleich des Themas in dem Beitrag „Dauerbrenner Betriebsübergang“ angenommen.

Außerdem hält unser Newsletter für Sie wie gewohnt weitere Urteilsbesprechungen und Beiträge zum Arbeits- und Steuerrecht sowie zur Gesetzgebung in Bezug auf die Betriebliche Altersversorgung bereit.

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ARBEITSRECHT
Neues vom Arbeitsrecht – Juni 2009
Verstoßen Sozialpläne, die eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, gegen das AGG? Haben Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, wenn dort Publikumsverkehr herrscht? Müssen Unternehmen Arbeitnehmern, die Kollegen sexuell belästigen, fristlos kündigen? Aktuelle arbeitsrechtliche Urteile liefern hierzu neue Anhaltspunkte.
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Dauerbrenner Betriebsübergang:
Der Europäische Gerichtshof erweitert den Anwendungsbereich

In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die bis dahin gültige Anwendungspraxis des Bundesarbeitsgerichtes korrigiert. Ein Betriebs(teil)übergang kann demnach auch dann vorliegen, wenn der Erwerber einzelne Teile bisheriger Betriebsmittel in die bestehende Organisation eingegliedert hat. Denn es könne dem Erwerber leichtfallen, den erworbenen Betriebsteil aufzulösen und zu integrieren. Somit sei ein effektiver Arbeitnehmerschutz gemäß der dem § 613 a BGB zugrunde liegenden Richtlinie 2001/23/EG nicht möglich.
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Zulässigkeit von Gewerkschaftswerbung per E-Mail im Betrieb
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf sich mit Werbung und Informationen auch über betriebliche E-Mailadressen an Arbeitnehmer wenden. Dies gilt selbst dann, wenn den Arbeitnehmern die private Nutzung von E-Mail und Internet verboten ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht durch Abwägung der Grundrechte von Arbeitgeber und Gewerkschaft.
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Bei Probezeitkündigung muss der Arbeitgeber den Personalrat nicht über Sozialdaten unterrichten

Informiert der Arbeitgeber den Personalrat vor einer Probezeitkündigung nicht über das Alter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, so hat dies nicht unbedingt die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Kündigung ist jedenfalls nicht unwirksam, wenn sie wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der Probezeit erfolgt. Die Sozialdaten sind für die Rechtmäßigkeit der Probezeitkündigung unerheblich, weil diese nach § 1 Abs. 1 KSchG keiner sozialen Rechtfertigung bedarf.
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Korrekt fortbilden
Wissen und Können sind im globalen Wettbewerb heute entscheidende Erfolgs- und Differenzierungsfaktoren oder wie der Ökonom Benjamin Franklin im 18. Jahrhundert feststellte: „Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen“. Wer Mitarbeiter weiterqualifiziert, muss eine ganze Reihe von rechtlichen Anforderungen beachten. Dies ist umso wichtiger, je knapper die Ressourcen werden.
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STEUERRECHT
Preisgeld ist Arbeitslohn
Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.
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Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten
Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.
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BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
Steuerschäden bei verspäteter Anpassung der Renten sind auszugleichen
Nach § 16 Betriebsrentengesetz ist der Betriebsrenten leistende Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre die Höhe der Renten zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. Ist die Rentenanpassung insgesamt oder nur zum Teil fälschlicherweise unterblieben, hat der Arbeitgeber die zu wenig gezahlten Beträge im Nachhinein an der Betriebsrentner auszuzahlen. Hierbei wird oft übersehen, dass eine solche nachträgliche Zahlung auch für den Betriebsrentner negative Folgen in Form von Steuerschäden haben kann. Mit diesem Problem hat sich das BAG in einem aktuellen Urteil befasst.
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BUCHTIPP
Handbuch Reisekostenrecht 2009
Ein Großteil der von Unternehmen zu leistenden Nachzahlungen sind in den vielfältigen und komplizierten Sachverhalten der steuerrechtlichen Reisekostenabrechnung begründet und führen häufig zu Haftungstatbeständen. Wie man die Reisekosten im Unternehmen rechtssicher beurteilt und abrechnet, zeigt das Handbuch von Prof. Michael Popp. Das Werk erörtert auf aktuellem Stand Zweifelsfragen zu Anwendung, Neuregelungen und Entwicklungen im komplexen Feld des Reisekostenrechts.
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DIE AUTOREN
Annett BoehmDr. Annett Böhm
Naegele - Kanzlei für Arbeitsrecht

Dr. Alexius LeuchtenDr. Alexius Leuchten
Beiten Burkhardt
Rechtsanwaltsgesellschaft

Dr. Wolfgang LipinskiDr. Wolfgang Lipinski
Beiten Burkhardt
Rechtsanwaltsgesellschaft

Dr. Benjamin KummDr. Benjamin Kumm
Beiten Burkhardt
Rechtsanwaltsgesellschaft

Andreas MörckeAndreas Mörcke
Eckert, Klette & Kollegen

Bernd KlemmBernd Klemm
Lovells LLP


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