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HRM-Newsletter
Personalrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in der jüngeren Vergangenheit haben sich die Fälle von illegaler Arbeitnehmerüberwachung gehäuft. Die technischen Möglichkeiten zur Kontrolle der Mitarbeiter kennen immer weniger Grenzen. Doch was ist rechtlich erlaubt – im Hinblick auf die eigene Belegschaft und auf potenzielle Mitarbeiter, die sich auf offene Stellen bewerben? Was das deutsche Arbeitsrecht dazu sagt, ist heute einer unserer Schwerpunkte.
In der Rubrik „Betriebliche Altersvorsorge“ beleuchten wir außerdem, in welcher Beziehung Bekannte und Verwandte zu einem Arbeitnehmer stehen müssen, um ein Anrecht auf Hinterbliebenenversorgung zu haben.
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| ARBEITSRECHT |
Neues vom Arbeitsrecht – Mai 2009
Dürfen Unternehmen zufällig mitgehörte Gespräche als Beweis vor Gericht anbringen oder verletzt dies das Persönlichkeitsrecht des Belauschten? Sind die Zugangsvoraussetzungen einer Kündigung auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer zwar ausreichend Zeit hat das Kündigungsschreiben einzusehen, er es aber nicht dauerhaft überreicht bekommt? In welchem Fall ist die Unterschreitung des Tariflohns Lohnwucher? Zu diesen und weiteren Fragen hält die aktuelle Rechtsprechung neue Antworten bereit.
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Gleichartige Pflichtverletzungen sind grundsätzlich gleich zu ahnden
Bei gleichartigen Pflichtverletzungen mehrerer Arbeitnehmer (hier: Missbrauch von Payback-Punkten) kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres nur einzelnen Arbeitnehmern kündigen und die anderen lediglich verwarnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Kündigungen zwar nicht unmittelbar zu beachten. Er entfaltet aber eine dahingehende mittelbare Wirkung, dass der Arbeitgeber nicht ohne sachliche Differenzierungsgründe gleichartige Pflichtverletzungen unterschiedlich ahnden darf.
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Spuren auf der Datenautobahn
Background-Checks im Web 2.0 sind aus der Personalarbeit nicht mehr wegzudenken. Studien zufolge sagen 30 Prozent aller Bewerber in Auswahlverfahren oder Vorstellungsgesprächen die Unwahrheit. Daneben haben angeblich circa 80 Prozent aller Bewerber Spuren im Internet hinterlassen, oftmals ohne dass sie es selbst wissen. Einschlägige Untersuchungen gehen davon aus, dass bereits cirka 30 Prozent aller Personalabteilungen einen Background-Check für Bewerbungs- beziehungsweise Auswahlverfahren nutzen. Wer darauf setzt, muss allerdings arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben beachten – auch im Web 2.0.
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„Big Brother“ am Arbeitsplatz: Arbeitnehmerüberwachung
Die Datenschutzskandale mehrerer Konzerne haben einer seit jeher diskutierten Frage zur Renaissance verholfen: Wie weit darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter überwachen? Immer neue Techniken ermöglichen es dem Arbeitgeber, seine Belegschaft zu kontrollieren. Er befindet sich aber in einer Zwickmühle: Zum einen ist er sehr daran interessiert und unter Umständen auch verpflichtet, Rechtsverstöße möglichst effizient zu bekämpfen. Zum anderen kann ein falsch verstandener Tatendrang schnell Mitarbeiterrechte oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen. Es droht nicht nur die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Überwachung. Die Mitarbeiter können auch das Vertrauen in ihr Unternehmen verlieren, so dass es einen Imageverlust in der Öffentlichkeit zu beklagen hat.
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