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HRM-Newsletter
Personalrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn es um Bagatellkündigungen geht, schlagen die Wellen hoch. Hat ein Arbeitnehmer eine noch so geringwertige Sache entwendet, schien es bisher immer möglich zu sein, den Mitarbeiter außerordentlich zu kündigen. Nun macht aber eine neue gerichtliche Entscheidung deutlich, dass der Einzelfall ausschlaggebend ist.
Mehr zu diesen und weiteren arbeits- und steuerrechtlichen Fragestellungen und zu Aspekten der Betrieblichen Altersvorsorge erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters Personalrecht.
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Eine informative Lektüre wünscht
Ihr Team von HRM.de |
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| ARBEITSRECHT |
Aktuelles in Kürze – April 2010
Dr. Annett Böhm
Naegele - Kanzlei für Arbeitsrecht
Ist es zulässig, eine Beratungstätigkeit für Frauen nur für weibliche Kandidaten auszuschreiben? Dürfen tarifliche Regelungen eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehepartnern benachteiligen? Inwiefern rechtfertigen Raucherpausen eine fristlose Kündigung? Das sind nur einige der Fragen, die Ihnen diese Rubrik beantwortet.
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Droht den Betrieben bald ein Tarifchaos?
Alexius Leuchten
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beabsichtigt, den seit Jahrzehnten geltenden Grundsatz der „Tarifeinheit“ aufzugeben. Nach diesem Grundsatz findet in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung. Denn nur die Geltung eines Tarifvertrages gewährleistet letztlich eine praktikable und überschaubare Regelung. Sollte der 4. BAG-Senat diesen Grundsatz tatsächlich aufgeben, stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von komplizierten neuen Problemen.
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Personalabbau effektiv und sozialverträglich durchsetzen
Die Würfel sind gefallen, aus Kostengründen ist ein Personalabbau im Unternehmen unvermeidbar. Aber wie können entsprechende Maßnahmen effektiv umgesetzt werden? Das Seminar gibt Ihnen eine praxisbezogene Handlungsanleitung und hilft, folgenschwere Fehler zu vermeiden.
Mehr zu diesem Arbeitsrecht-Seminar der Haufe Akademie |
Entwenden geringwertiger Sache rechtfertigt nicht zwingend außerordentliche Kündigung
Dr. Annett Böhm
Naegele - Kanzlei für Arbeitsrecht
Eignet sich ein Arbeitnehmer weisungswidrig eine wirtschaftlich geringwertige Sache im Betrieb an, kann der Arbeitgeber damit – je nach Lage des Einzelfalls – eine außerordentliche Kündigung begründen. Im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung müssen die Gerichte aber alle Umstände würdigen und im Einzelfall prüfen, ob das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
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Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
Andreas Mörcke
Eckert, Klette & Kollegen
Es entspricht gängiger Rechtssprechung, dass einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitsgebers untersagt ist. Dies gilt auch bei Nebentätigkeiten – allerdings mit Einschränkungen.
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Die "Methode Schlecker" darf nicht zum Ende der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung führen!
Marco Ferme
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft
Dr. Wolfgang Lipinski
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft
Bis November 2009 hatte es den Anschein, dass sich konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften mittlerweile gesellschaftlich etabliert haben. Doch dann entfachte sich anlässlich der Schlecker-Leiharbeit die Diskussion über deren Zulässigkeit. Die "Methode Schlecker" unterscheidet sich allerdings wesentlich von dem allgemein üblichen Modell einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft.
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Grenzen des Direktionsrechts
In schwierigen Zeiten müssen Vorgesetzte oder Personaler häufig mit Mitarbeitern Personalgespräche führen. Oft können diese unangenehme Inhalte haben, die von der Rüge bis zum Trennungsangebot reichen. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Gespräche sollten Personaler informiert sein, denn häufig haben sie ein juristisches Nachspiel.
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FRAGE und ANTWORT
powered by Arbeit und Arbeitsrecht |
Wer bekommt eine Abfindung?
Ein Personaler aus einem mittelständischen Unternehmen fragt: „Wir müssen leider aufgrund unserer Auftragsentwicklung einigen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen. Unter welchen Voraussetzungen sind wir verpflichtet, den Gekündigten eine Abfindung zu bezahlen?“
Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet.
Sie sind in Ihrer Berufspraxis auf ein arbeitsrechtliches Problem gestoßen? Dann können Sie hier – auch anonym – Ihre Frage stellen. |
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Aktuelles Webinar von HRM.de
„Erfolgreiches Change Management am Beispiel von SAP-Projekten“ ist das Thema des Webinars von Herrn Dr. Martin Kochler der TTS GmbH am Dienstag, 20. April 2010 von 16 bis 17 Uhr.
Melden Sie sich kostenfrei an |
| LOHNPRAXIS |
Neues aus der LohnPraxis – April 2010
Die Verfassungsbeschwerde gegen ELENA, der kindergeldbezogene Ortszuschlag nach BAT-O, im Fall, dass der Ehegatte in den TVöD übergeleitet wird, und die neue Entgeltbescheinigungsrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) – das sind die Themen, zu denen Sie in dieser Rubrik Näheres erfahren.
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Gib den Mitarbeitern Zucker
Neue BFH-Rechtssprechung bei Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Steuerbefreiungsvorschriften dürfen Arbeitgeber nur dann anwenden, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches gilt für die Pauschalversteuerung. Während Arbeitslohn im Regelfall der individuellen Lohnversteuerung unterworfen wird, können Sie den Arbeitslohn pauschal versteuern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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| BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE |
Unterlassene Insolvenzsicherung: (Doch) keine Schadensersatzpflicht für GmbH-Geschäftsführer
Bernd Klemm
Lovells LLP
Aufatmen für Organvertreter einer Gesellschaft: Am 2. März 2010 hat das BAG erstmals entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer im Falle einer unterlassenen Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben auch auf Grundlage des neu eingeführten § 8 a Altersteilzeitgesetz (ATG) nicht persönlich zum Schadensersatz verpflichtet werden können.
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| BUCHTIPP |
Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht
Die achte Auflage des Handbuchs in rund zwölf Jahren ist ein Indikator für ein stimmiges Konzept und hohe Qualität. Das Werk enthält eine systematische Darstellung des gesamten materiellen und formellen Arbeitsrechts. Die drei Herausgeber sind erfahrene Arbeitsrichter erster und zweiter Instanz, die durch sechs weitere Autoren – überwiegend namhafte Arbeitsrechtsanwälte – unterstützt wurden. Insoweit gilt: von Praktikern geschrieben für die arbeitsrechtliche Praxis.
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Umstrukturierung. Handbuch für die arbeitsrechtliche Praxis
In Zeiten der Krise beschleunigt sich der Takt grundlegender Veränderungen bei Unternehmen aller Branchen um ein Vielfaches. Diese Entwicklung betrifft nicht nur die Global Player, sondern in gleicher Weise auch mittelständische und kleinere Unternehmen. Die unternehmensbezogenen Änderungen sind mannigfaltig, aber allen ist gemein, dass diese gerade in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme aufwerfen, die das Werk umfassend beantwortet.
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