HRM-Newsletter Personalrecht - 02/2009

Nach einer etwas längeren Winterpause melden wir uns mit dem aktuellen HRM-Newsletter Personalrecht zurück. In der Rubrik Arbeitsrecht geben wir Ihnen einen Überblick über neue Entwicklungen und berichten im Detail über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzug eines Arbeitgebers und zum Risiko des Arbeitsausfalls bei witterungsabhängigen Unternehmen. In einem Beitrag aus der Zeitschrift PERSONAL steht hier außerdem das Arbeitsrecht in Europa im Fokus. In der Rubrik „Betriebliche Altersvorsorge“ gehen wir unter anderem auf die mögliche Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ein.


HRM-Newsletter
Personalrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer etwas längeren Winterpause melden wir uns mit dem aktuellen HRM-Newsletter Personalrecht zurück. In der Rubrik Arbeitsrecht geben wir Ihnen einen Überblick über neue Entwicklungen und berichten im Detail über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzug eines Arbeitgebers und zum Risiko des Arbeitsausfalls bei witterungsabhängigen Unternehmen. In einem Beitrag aus der Zeitschrift PERSONAL steht hier außerdem das Arbeitsrecht in Europa im Fokus. In der Rubrik „Betriebliche Altersvorsorge“ gehen wir unter anderem auf die mögliche Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ein.

Um die Artikel des Newsletters zu lesen, müssen Sie sich zunächst auf HRM.de anmelden. Wer noch nicht bei HRM.de angemeldet ist, kann sich kostenfrei registrieren und zwei Eintrittskarten für die Messe PERSONAL2009 in München gewinnen.

Im Monat Februar und März verlost HRM.de wöchentlich 10 mal 2 Karten unter allen Neuanmeldungen. Die Eintrittskarten ermöglichen Ihnen und einer Begleitung den Zugang zur größten Fachmesse für Personalmanagement in Süddeutschland vom 25. bis 26. März 2009 in München (Wettbewerbsregeln).

Viel Glück bei der Verlosung und eine informative Lektüre wünscht

Ihr Team von HRM.de

ARBEITSRECHT
Neues vom Arbeitsrecht – Februar 2009
Wussten Sie schon, dass dauerhaft kranke Arbeitnehmer ihren Urlaub zukünftig über Jahre ansparen können und dass auch bei Langzeiterkrankungen der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen in jedem Fall abzugelten ist? Und war Ihnen bekannt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten nur zulässig sind, soweit sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an das Unternehmen binden? Wenn nicht, dann sollten Sie sich unbedingt in dieser Rubrik über die Neuerungen im Arbeitsrecht informieren.
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Risiko des Arbeitsausfalls bei witterungsabhängigen Unternehmen
Nach § 615 BGB kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der ausgefallenen Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, allerdings muss er sich das anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient, zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen der Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
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Annahmeverzug: Keine Beschäftigungspflicht arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
Arbeitgeber können nur dann in Annahmeverzug geraten, wenn der nichtbeschäftigte Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Lage ist. Ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt deshalb, wenn er sich nach längerer Krankheit und Ablauf des Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wieder arbeitsfähig meldet, obwohl er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht fähig ist, die vertraglich festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen.
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Korruptionsbekämpfung und Datenschutz sind neben der Wirtschaftskrise derzeit die wichtigsten Themen. Wie sollen sich Arbeitgeber verhalten? Schwerpunkt in der aktuellen „Arbeit und Arbeitsrecht“ ist daher die Corporate Compliance. Blickpunkt im März: Gesundheit im Betrieb.
Arbeitsrecht in Europa
Im Frühjahr 2000 vereinbarten in Lissabon die Staats- und Regierungschefs der EU ein ehrgeiziges Ziel: Die EU soll bis 2010 „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt“ werden. In diesem Rahmen hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.
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LITERATURTIPP
Prof. Dr. Frank Maschmann: Festschrift für Wolfgang Hromadka
Das besondere Interesse Professor Dr. Dr. h.c. Hromadkas galt immer dem kollektiven Arbeitsrecht und seiner Entwicklung. Mit großer sachlicher Kenntnis hat er sich stets in der Diskussion über eine sinnvolle Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens zu Wort gemeldet, auch in der Diskussion über den Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb. Das Thema Tarifeinheit und Tarifpluralität bildet denn auch den Schwerpunkt dieser Festschrift, in der mehr als 30 namhafte Vertreter aus Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, aus Verbänden und Betriebspraxis zum 70. Geburtstag Hromadkas sein Werk würdigen.
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BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung?
Die Grundsätze zur Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung sind seit geraumer Zeit höchstrichterlich bestätigt und auch die Grundsätze zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung stehen seit langem fest. In einem aktuellen Urteil hatte das BAG nun darüber zu entscheiden, welche Folgen die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung hat, wenn die Parteien ausdrücklich deren Nachwirkung vereinbart hatten, zusätzlich zur Kündigung jedoch auch ein Widerruf der Zusage erfolgt.
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Zulässigkeit gezillmerter Versicherungstarife – immer noch keine Rechtssicherheit für Unternehmen
Bereits am 15. März 2007 hatte der 4. Senat des LAG München in einer vielbeachtenden Entscheidung die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei der Entgeltumwandlung für unzulässig erklärt. Zur Erinnerung: Gezillmerte Versicherungstarife sind solche, in denen die Abschlusskosten mit den anfänglich gezahlten Beiträgen verrechnet werden. Erst nach Tilgung der Abschlusskosten fließen die Beiträge (vollständig) in den Kapitalaufbau. In der Zeit nach Bekanntgabe dieses Urteils sind in der gleichen Frage Urteile von anderen Gerichten ergangen, die keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Zillmerungsklauseln annahmen.
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LOHN+GEHALT
Alle Jahre wieder. Mit welchen Bemessungsgrenzen Sie 2009 kalkulieren müssen
Weil sich die Beiträge zur Sozialversicherung an den sv-pflichtigen Einnahmen orientieren, legt der Gesetzgeber die Rechengrößen jährlich neu fest. Für das Jahr 2009 war dabei die Einkommensentwicklung des Jahres 2007 maßgeblich: 1,55 Prozent in den alten Bundesländern, 1,43 Prozent in den neuen. Wir haben die aktuellen Werte für Sie zusammengestellt.
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DIE AUTOREN
Annett BoehmDr. Annett Böhm
Naegele - Kanzlei für Arbeitsrecht

Andreas MoerckeAndreas Mörcke
Eckert, Klette & Kollegen

Bernd KlemmBernd Klemm
Lovells LLP


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