[wiki:Arbeitnehmer], die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen ihrem [wiki:Arbeitgeber] vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das [wiki:Arbeitsverhältnis] eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Einzutragen hat der Arbeitgeber insbesondere folgende Daten des betreffenden Arbeitnehmers:
Die Lohnsteuerkarte gehört zu den [wiki:Arbeitspapiere]; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des [wiki:Arbeitsverhältnis] verpflichtet, soweit dieses nicht am 31.12. endet. In diesem Fall ist die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zu vernichten (§ 41b Absatz 1 Satz 6 EStG). Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden (Elster Software [url:http://www.elster.de|http://www.elster.de]), ist die Lohnsteuerkarte nicht mehr zwingend der [wiki:Einkommensteuer] beizufügen.
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Steuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z.B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).
Ab 2005 ist die [wiki:Lohnsteuerbescheinigung] elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird dazu die [wiki:ETIN] verwendet.
In Zukunft soll die Lohnsteuerkarte entfallen und durch eine "Steuerabzugsbescheinigung (mit Freibetrag)" ersetzt werden.
