Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfaßt auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im [wiki:Studentenjob].
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden [wiki:Arbeitsentgelt] gilt dasLohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre; [wiki:Überstunde] werden allerdings nicht berücksichtigt ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__4.html|§ 4 EntgFG]).
Im Fall der Erkrankung hat der Arbeitnehmer zwei verschiedene Pflichten:
Der [wiki:Arbeitnehmer] hat seinem [wiki:Arbeitgeber] möglichst frühzeitig am ersten Tag seiner Krankheit mitzuteilen, dass er erkrankt ist (Krankmeldung). Diese Pflicht beinhaltet eine möglichst schnelle Information des Arbeitgebers, damit dieser organisatorische Maßnahmen ergreifen kann, um eine Vertretung sicherzustellen.
Diese Pflicht gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Der Arbeitnehmer hat gemäß [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__5.html|§ 5 EntgFG] auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Er muß Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer auch seiner Krankenkasse melden,
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Auch im Falle einer Kur, im Gesetz "Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__9.html|§ 9 EntgFG]).
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres [wiki:Krankengeld] durch die [wiki:Krankenkasse] gezahlt.
Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des [wiki:Arbeitsvertrag] oder eines [wiki:Tarifvertrag] einen Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für [wiki:Überstunde] gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.
Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__9.html|§ 9 BUrlG] beim [wiki:Urlaub] anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren.[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
