Der [wiki:Arbeitgeber] oder der [wiki:Pensionsversicherungsträger] kann freiwillig als besondere Serviceleistung im Rahmen der „[wiki:Lohnsteuer]aufrollung“ unter anderem unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Wenn ein [wiki:Arbeitnehmer] beispielsweise ganzjährig bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war oder von einem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten hat und kein [wiki:Freibetrag] berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber ([wiki:Pensionsversicherungsträger)] im Dezember eine „erweiterte“ Aufrollung durchführen, und zwar kann er dabei 1. die [wiki:Kirchenbeiträge] und [wiki:Gewerkschaftsbeiträge] (dies erfordert natürlich eine rechtzeitige [wiki:Belegvorlage]) berücksichtigen sowie 2. die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf [wiki:Freigrenze] und Einschleifregelung) neu berechnen. Durch die Aufrollung wird jedoch das bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezuges ermittelte Jahressechstel nicht korrigiert.
Weitere Informationen: ÖSV Österreichischer Steuerverein [url:http://www.lohnsteuerverein.at|[1]]
