Außerdem sind die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen, sofern man sich anwaltlicher Vertretung bedient. Das ist nicht unbedingt erforderlich, da man sich im Arbeitsgerichtsverfahren auch selbst vertreten kann; es herrscht hier kein Anwaltszwang wie zum Beispiel im Verfahren vor dem Landgericht. Häufig wählen die Parteien auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter ([wiki:Arbeitgeberverband], [wiki:Gewerkschaft]), was hier ebenfalls zulässig ist und in der Regel zu keinen oder niedrigen zusätzlichen Kosten führt.
Diese Kosten fallen insgesamt unter den Begriff der Prozesskosten.
Nach [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__12a.html|§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz] erfolgt im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz keine Erstattung von [wiki:Anwaltskosten]. Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozeß; denn normalerweise muß die unterlegene Partei auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite erstatten.
Diese Einschränkung gilt aber nur für Anwaltskosten. Sonstige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Seite (z.B.: Reisekosten zum Termin) müssen im Arbeitsgerichtsverfahren – wie in den anderen Gerichtszweigen auch – vom unterliegenden Teil erstattet werden. Unter Umständen führt dies sogar zur Erstattung von Anwaltskosten, wenn nämlich die obsiegende Partei durch die Beauftragung des Anwaltes eigene Reisekosten erspart: dann werden die Anwaltskosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.
Eine Besonderheit im [wiki:Gerichtskostengesetz] für das Arbeitsgerichtsverfahrens ist es auch, daß bei Klageerhebung ein Kostenvorschuß für die Gerichtskosten nicht fällig wird ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gkg_2004/__11.html|§ 11 GKG]) Das soll auch dem mittellosen Arbeitnehmer die problemlose Erhebung zum Beispiel einer fristgebundenen [wiki:Kündigungsschutzklage] ermöglichen.
Der Ausschluß der Kostenerstattung gilt nur in erster Instanz. Im Berufungsverfahren zahlt der unterlegene Teil auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenpartei.
Vergleichen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht, entfallen zwar die Gerichtskosten der Berufungsinstanz; die erstinstanzlichen Gerichtskosten müssen allerdings gleichwohl gezahlt werden.
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem [wiki:Gegenstandswert] des Rechtsstreits. Dabei gibt es für Kündigungsschutzverfahren eine Privilegierung; der Wert – der nach üblichen Regeln mit einem Jahresgehalt zu bemessen wäre – wird nämlich gemäß [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gkg_2004/__42.html|§ 42 Abs. 4 GKG]auf drei Bruttomonatsgehälter beschränkt. Allerdings erhöhen weitere Anträge (zum Beispiel die Klage auf die ausstehenden Gehälter) den Streitwert entsprechend dem eingeklagten Betrag.
Die Gerichtskosten beim [wiki:Arbeitsgericht] waren bislang nahezu vernachlässigbar. Es galt eine Obergrenze von 500,-- € und diese Obergrenze wurde meist bei weitem unterschritten.
Mit dem [url:http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s0718.pdf|Kostenrechtsmodernisierungsgesetz] vom 5. Mai 2004 hat der Gesetzgeber diese Kosten schlicht verdoppelt und die Höchstgrenze gestrichen. Das führt bei einem Kündigungsschutzverfahren eines Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 € zu einem Gegenstandswert von 9.000,00 € (drei Monatsgehälter) und damit zu Gerichtskosten bei streitiger Entscheidung von 362,00 €. Klagt der Arbeitnehmer noch vier nach der Kündigung inzwischen ausstehende Gehälter (also 12.000,-- €) ein, so erhöhen sich der Gegenstandswert auf 21.000,00 € und damit die Gerichtskosten für diese Instanz auf 576,00 €.
Im Berufungsverfahren entstehen erneut Kosten, allerdings sind diese um ca. 60 % erhöht.
Diese ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ([url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/inhalt.html|RVG]), das seit dem 1. Juli 2004 die alte [wiki:Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung] (BRAGO) abgelöst hat. Auch hier erfolgte gegenüber der früheren Situation eine Erhöhung der einzelnen Gebührenansätze; allerdings ist die bislang bei Beweisaufnahmen zu erhebende Beweisgebühr ersatzlos entfallen.
Im Falle des obigen Beispiels ergeben sich bei streitiger Entscheidung Anwaltskosten in Höhe von netto 1.122,50 € bei einem Streitwert von 9.000,00 € und von netto 1.615,00 € bei einem Streitwert von 21.000,00 €.
Im Falle eines Vergleiches würden sich diese Gebühren auf netto 1.571,50 € beziehungsweise netto 2.261,00 € steigern.
Im Berufungsverfahren entstehen weitere Gebühren, die um etwa 11,5 % - im Falle eines Vergleichs in der Berufungsinstanz um etwa 15 % -höher sind als in erster Instanz.
Zu den Gebühren des Anwaltes treten die Auslagen (Porto, Telefon etc.), die in der Regel mit 20,00 € pauschaliert werden, sowie etwaige Fahrtkosten hinzu. Außerdem ist auf den Rechnungsbetrag 16% Mehrwertsteuer zu erheben.
Wer einen Prozeß nicht selbst zu finanzieren vermag, erhält die Kosten aus der Staatskasse. Allerdings muß er diese Beträge zurückzahlen, falls sich seine finanziellen Verhältnisse später verbessern.
Normalerweise ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig, daß zumindest Erfolgsaussichten für den geführten Prozeß bestehen. Gemäß [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__11a.html|§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz] besteht für die mittellose Partei im Arbeitsgerichtsverfahren bereits dann ein Anspruch auf Beiordnung (und Bezahlung) eines Rechtsanwalts, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist; damit soll eine gewisse Waffengleichheit sichergestellt werden.[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
