Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der [wiki:Arbeitnehmerhaftung]. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird eingeschränkt. Er setzt sich sonst bei jeder leichten Unachtsamkeit dem Risiko aus, seine Familie zu ruinieren. Dieses Risiko ist Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist aber nicht immer privilegiert.
Bis 1994 hatte das BAG ([wiki:Bundesarbeitsgericht]) die Haftungsbeschränkung an eine „gefahrgeneigte Arbeit“ geknüpft. Der Begriff wurde aufgrund zweifelhafter Ergebnisse aufgegeben. Nunmehr wird auf die „betrieblich veranlasste Tätigkeit“ abgestellt. Dies sind solche Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG (GS) NJW 1995, 210). Der Arbeitgeber ist keine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer seine allgemeinen Lebensrisiken abnehmen soll.
Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit wird unterteilt in leichteste, einfache, normale bzw. mittlere, grobe und gröbste. Das BAG unterscheidet heute nicht mehr zwischen einfacher und leichtester, hat aber die Differenzierung zwischen grober und gröbster Fahrlässigkeit eingeführt.
Die Begriffe sind nicht mehr, als die Bezeichnung von Fallgruppen. Mit den Begriffen allein lassen sich nur schwer Haftungseinschränkungen begründen. Der Umfang der Haftungseinschränkung hängt im Ergebnis von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall ab. Fest steht lediglich, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei gröbster Fahrlässigkeit und Vorsatz voll haftet. Im Bereich dazwischen erfolgt ein Quotelung.
Bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Die Aufteilung richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Der Schaden wird sich daher nicht immer hälftig teilen lassen.
Kriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts und unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten. Nicht berücksichtigt werden darf aber z.B. die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Dies wäre ein Verstoß gegen § 78 BetrVG.
Auch sind die [wiki:Obliegenheit] des Arbeitgebers zu berücksichtigen. So kann er verpflichtet sein, das Schadensrisiko durch den Abschluss einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zu begrenzen. Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer Versicherung, so würde der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung selbst haften. Auch die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein. Dies hängt z.B. beim Arbeitgeber-veranlaßten Führen eines Kraftfahrzeugs vom Zeitwert des KfZ und vom Verdienst des Kraftfahrers ab.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel voll. Eine Haftungseinschränkung ist aber möglich, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein Missverhältnis besteht.
Ein solches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Beklagten besteht nicht, wenn der zu ersetzende Schaden über dem Bruttomonatseinkommen des Beklagten, aber noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen liegt. Diese Haftungsobergrenze ist bisher nicht umgesetzt, wurde aber in der Reformdiskussion zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als Höchstbetrag vorgeschlagen. (BAG Urteil vom 15.11.2001, 8 AZR 95/01 sowie BAG Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 221/97)
Bei gröbster Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer eine volle Haftung.
Der Arbeitnehmer haftet voll, bei alleinigem Besitz von Kassen- oder Warenbestand und bei selbstständiger Tätigkeit als Beauftragter oder Verwahrer. Der Mitarbeiter ist dann [wiki:Besitzer] und nicht nur [wiki:Besitzdiener].
Durch [wiki:Tarifvertrag] kann der innerbetriebliche Schadensausgleich nicht abbedungen werden. Mit Urteil vom 5.2.2004 (AZ.: 8 AZR 91/03) hat das BAG festgestellt: „Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“
Das Verschulden wird nach der [wiki:Beweislast] des § 280 I 2 BGB vermutet und damit umgekehrt. Der Schuldner (hier: [wiki:Arbeitnehmer]) hat grundsätzlich das Leistungsrisiko übernommen. Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung wird die Beweislastregel zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB haftet der Arbeitnehmer nur bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung. Die Beweislast für dieses Vertretenmüssen trägt der Arbeitgeber. Er trägt wegen seiner Organisationsmöglichkeiten ein erhöhtes Risiko.
§ 619 a BGB gilt nicht bei alleinigem Besitz des Mitarbeiters von Kassen- oder Warenbestand und bei selbstständiger Tätigkeit als [wiki:Beauftragter] oder [wiki:Verwahrer]. § 619a BGB greift nur im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung. Die Beweislast des Arbeitgebers wird durch eine abgestufte [wiki:Darlegungslast] erleichtert. Denn das schädigende Ereignis liegt näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss zunächst nur Indizien vortragen, die auf das haftungsbegründende Verschulden hinweisen. Der Arbeitnehmer muss sich dann substantiiert äußern. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten auch im Ausbildungsverhältnis (BAG Urteil vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01).
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
